§102 StPO - Durchsuchung zur Strafverfolgung Flashcards
betroffene GR (3 + 1)
- AHF
- APR
- FdP = Freiheitsbeschränkung,
- Wohnung
(bei Ergreifungsdurchsuchung - nur das)
polizeiliches Ziel (2)
ST - repressiv =
- Auffinden von Beweismitteln (Tatbeute, Tatmittel) und Strafverfolgung gewährleisten
- BE Ergreifen um strafprozessuale MN zu realisieren (Blutprobe nach vorheriger Unfallflucht)
Ermächtigungsgrundlage und TBM (4)
a. AV einer ST
b. TV =
jeder der im begründeten Verdacht (AV) steht Täter oder Teilnehmer einer Straftat zu sein (Person konkret benennen)
a. zutreffende Personenbeschreibung
b. Örtliche & zeitliche Nähe zum TO
c. Verhalten des Verdächtigen (Fluchtversuch)
c. Durchsuchungszweck =
- Ermittlungsdurchsuchung =
Auffinden von Beweismitteln = sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder den Umständen ihrer Begehung Beweis erbringen
a. Tatwaffe oder Diebesgut auffinden
b. Tatwaffe = Nachweis der Begehung (Verwenden)
c. Beute = Nachweis der Täterschaft (Wegnahme)
d. somit handelt es sich bei den Sachen um Beweismittel
- Ergreifungsdurchsuchung =
TV ergreifen in der Wohnung (Geschäftsräume, befriedetes Besitztum), Räumen oder in Sachen
d. Erfolgsvermutung =
Umstände aus eigener kriminalistischer Erfahrung, dass mit der Durchsuchung, Beweismittel aufgefunden werden könnten (PB oder SB)
a. Zunächst ist die Person Tatverdächtiger
c. Diebesgut (Bargeld) = bei einem TV regelmäßig zu erwarten
d. Tatmittel = Aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe könnte der TV dieses noch bei sich haben
e. Erfolgsvermutung gegeben
(Umstände aus dem SV aufführen)
Rechtsfolge (3)
Personendurchsuchung =
- Suche nach körperfremden Gegenständen in der getragenen Kleidung oder auf der Körperoberfläche einer Person
Wohnungsdurchsuchung =
- zielgerichtetes Eindringen in der Absicht Personen oder Gegenstände aufzufinden
- nur mit richterlicher AO
einfaches Betreten =
- körperliches Eindringen, Verweilen und Besichtigen
- mit Einwilligung des Inhabers möglich
Anordnungsbefugnis bei §102 StPO
-Gefahr in Verzug (Begründung)
-ErmPers der StA (Prüfreihenfolge)
AO durch Richter gem. §105 Abs.1 S.1 StPO
- bei Gefahr in Verzug = erst die StA, dann deren ErmPers
Gefahr in Verzug liegt vor, wenn auf einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass bis dahin auf die BM eingewirkt wird / TV flieht
a. Bereitschaftsdienst ist erreichbar aber …
b. Dursuchung notwendig, um auf das Verhalten des Verdächtigen zu reagieren (Fluchtversuch) und ihn im Anschluss in örtlicher und zeitlicher Nähe zum Tatort durchsuchen zu können / ergreifen
c. Verhinderung der Einwirkung auf die Beweismittel durch Laufen lassen / fliehen und Abbau des Alkoholes
d. Beweismittelverlust aufgrund Anrufung des Richters
ErmPers der StA sind gem. §152 II GVG iVm §1 der VO des Landes BB über ErmPers = alle PM bis POR
a. Dienstgrad aus dem SV erkennen (POM)
b. POM ist ErmPers der StA
Ergebnis = Die Polizeibeamten waren anordnungsbefugt.
Leitsätze GiV (4)
- ist eng auszulegen, die richterliche AO muss die Regel sein, die nicht richterliche die Ausnahme
- muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind
- Auslegung und Anwendung des Begriffs unterliegen einer unbeschränkten gerichtlichen Kontrolle
- das Ergebnis, als auch die Grundlagen der Entscheidung müssen dokumentiert werden
besondere Form- und Verfahrensvorschriften (4 + 1)
während der Nachtzeit (21-6) nach 104 StPO =
Nr. 1 bei Verfolgung auf frischer Tat,
Nr. 2 Gefahr in Verzug oder
Nr. 3 Wiederergreifung bei Flucht
107 - Bescheinigung über Grund (und Betreten bei Wohnungen) der Durchsuchung
106 - Anwesenheitsrechts des Inhabers (bei Wohnung)
105 - Anwesenheit von Zeugen - Gemeindebeamte (bei Wohnungen) - VHM wahren = Nachtzeit und Gefährdung des Zeugen
108- Zufallsfunde =
- Polizei durchsucht repressiv
- Gegenstand wird zufällig gesehen
- steht in keinem Zusammenhang mit der jetzigen Durchsuchung
- deutet auf eine andere ST hin
Rechtsfolge = beschlagnehmen und unverzüglich StA informieren
(nur wenn im SV so wiedergegeben)
VHM - Geeignetheit (3)
a. Ziel =
- Auffinden des Diebesgutes - Tatwerkzeuges zur Beweissicherung,
- Ergreifung des BE zur Realisierung der strafprozessualen MN (Blutprobe)
b. mit der MN erreichbar =
- Durchsuchung hilft festzustellen, ob der TV die BM bei sich führt und diese im Anschluss sicherstellen zu können - somit unmittelbar zur Beweissicherung geeignet
- BE zu ergreifen und Blutprobe realisieren - somit mittelbar geeignet indem wir die Wohnung betreten
c. Ergebnis =
Durchsuchung unmittelbar/mittelbar geeignet zur Sicherung des Strafverfahrens
VHM - Erforderlichkeit (3)
a. Milder =
Befragung nach den Sachen und Aufforderung zur Herausgabe / TV bitten aus der Wohnung heraus zu kommen und sich zu stellen
b. Zweckdienlich =
Unwahrscheinlich, dass der TV die Wahrheit sagt / stellt, da sich dieser nach kriminalistischer Erfahrung dem Strafverfahren entziehen möchte
c. Somit milderes Mittel ungeeignet und die Durchsuchung / Betreten das mildeste Mittel