Prüfungsschema - Primärmaßnahme Flashcards
- Vorprüfung
a. zu prüfende MN benennen (konkrete MN)
b. GR-Berührungen (Gutachtenstil)
c. polizeiliches Ziel (GA / ST)
d. Ermächtigungsgrundlage benennen (“könnte”)
- Formelle RM
a. Zuständigkeit (GA - originär oder subsidiär, ST - andere Rechtsvorschriften und Legalitätsprinzip)
Zwischenergebnis = Polizeibeamte zuständig?
b. allg. Form und Verfahrensvorschriften (JVA bei repressiven MN)
Ergebnis = MN formell rechtmäßig ?
- Materielle RM
(insbesondere bei GR-Eingriffen)
a. Ermächtigungsgrundlage prüfen - TBM Gutachtenstil
Zwischenergebnis = Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt und Eintritt der Rechtsfolge zulässig ?
b. Rechtsfolge
c. Anordnungsbefugt (Richter, StA und ErmsPers, Polizei)
d. Durchführungsbefugt
Zwischenergebnis = waren die Polizeibeamten anordnungs- und durchführungsbefugt?
e. besondere Form- und Verfahrensvorschriften
f. Adressat (TV, Normimmanent bei GA oder Verhaltensstörer…)
g. Ermessen
h. VHM (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
Endergebnis
f. Adressat
präventiv = Normimmanent (Person von der die Gefahr ausgeht),
§5 PolG = Verhaltensverantwortlicher = gegen Person die Gefahr durch Verhalten (Unterlassen) oder Handeln ausgelöst hat (auch Erziehungsberechtigte und Chef´s)
§6 PolG = Zustandsverantwortlicher = gegen Inhaber der tatsächlichen Gewalt, gegen Eigentümer oder anderen Berechtigten (Gefahr geht von Tier/Sache aus)
repressiv = TV, BS
g. Ermessen - präventiv / repressiv
-Opportunitätsprinzip (ob und wie die Polizei einschreitet)
ob Polizei einschreit
bei pol. Maßnahmen „kann“ = Entschließungsermessen ist gem. §4 PolG pflichtgemäß auszuüben= sachgerechte Lage Beurteilung in ex-anter Sichtweise
wie Polizei einschreit
Auswahlermessen = Grundsatz der VHM gem. §3 PolG = geeignete und mildeste Maßnahme = alle wichtigen Umstände zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt berücksichtigen
repressiv = kein Entschließungsermessen da Legalitätsprinzip = somit Verpflichtung ST zu erforschen
g. Ermessen - präventiv -
Ermessensfehler nach 114 VwGO
Rechtsfolge nach 113 I VwGO
Reduzierung auf Null = bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einer Person = sofortiges Handeln vorgeschrieben
Nichtgebrauch = TBM werden nicht erkannt und keine Maßnahme getroffen
Überschreitung = Rechtsfolge liegt nicht im Rahmen der Ermächtigung (Platzverweis für mehrere Tage)
Fehlgebrauch = Beamter verfolgt mit der MN sachfremde Erwägungen (Hass, Freundschaft, politische Motivation) = VHM - Grundsatz des Auswahlermessens nicht beachtet
Rechtsfolge = rechtswidriger VA das Widerspruchsverfahren des Klägers wird durch das Gericht aufgehoben
h. VHM - Geeignetheit
immer dann, wenn eine Maßnahme objektiv in der Lage ist den verfolgten Zweck der Maßnahme zu erreichen oder zumindest zu fördern
a. Ziel benennen
b. mit der MN erreichbar?
c. Ergebnis = mittelbar oder unmittelbar zur Sicherung des Strafverfahrens / GA geeignet
h. VHM - Erforderlichkeit
immer dann, wenn eine Maßnahme von mehreren geeigneten Maßnahmen die Mildeste ist und …
a. milderes Mittel vorhanden
b. warum milderes Mittel nicht zielführend
c. Ergebnis
h. VHM - Angemessenheit (VHM in engeren Sinne)
immer dann, wenn der mit ihr verbundene GR-Eingriff nicht im krassem Missverhältnis zum verfolgten Zweck der Maßnahme steht
a. durch die MN betroffene GR benennen und bewerten (einfache Handlungen, schwerwiegend Eingriffe, kurzfristig)
b. Ziel der MN benennen und bewerten = GA gewährleisten oder ST aufklären / zu schützende RG
ST = schwerwiegendes Verbrechen, brutal ausgeführt, Alter des GE, Beunruhigung und Angstzustände der Anwohner, …
Willen der Strafverfolgung = Strafverfahren dient der Wahrheitsfindung, der Rechtsstaatlichkeit und dem Rechtsfrieden
c. Ergebnis schlussfolgern = Missverhältnis erkennbar ?
GR-Eingriff von eher geringer Intensität und Dauer, Ausführung der Tat und Sicherung des Strafverfahrens hingegen schwerwiegender und bedeutender = ein krasses Missverhältnis ist nicht erkennbar
Endergebnis = MN ist VHM