Grundrechte Flashcards
AHF - Art. 2 Abs. 1 GG
(Bsp.)
Auffanggrundrecht
schützt alle Betätigungen (Handlungen + Unterlassungen), die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fallen
(Anordnungen durch Polizeibeamte, Selbstbestimmungsrecht einer Person)
Freizügigkeit - Art. 11 GG
-Träger
Jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG (Ausländer = AHF)
jeder hat das Recht seinen Wohnsitz (=ständige Niederlassung Lebensmittelpunkt) oder Aufenthalt innerhalb des Bundesgebietes frei zu wählen
Eigentum - Art. 14 GG
(kurz)
schützt den Betroffenen vor Eingriffen des Staates in seine privaten vermögenswerten Rechte, die ihm durch objektive Rechtsordnung zur privaten Nutzung übertragen wurden
- tatsächliche Verfügungsgewalt
- Nutzung der Sache
Freiheit der Person - Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
Freiheitsbeschränkung - §104 I GG
(Subsumtion)
Freiheitsentziehung - §104 II GG
(Subsumtion)
Körperliche Fortbewegungsfreiheit und die freie Willensausübung einer Person = Jeden beliebigen Ort aufsuchen zu können, verlassen zu können oder zu meiden
Liegt ein Eingriff vor?
tatsächlich-rechtliche und kurzfristige Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit (bis 30min), Wichtig = Erheblichkeitsschwelle (mind. 3-15min) muss überschritten werden (Subsumtion = für die Dauer der Maßnahme am Ort bleiben, Ansonsten durch die Rechtsfolge der zu erwartenden IDF)
tatsächlich-rechtliche Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit in jede Richtung (Ort-Zweck-Zeit = ab 30min = BVerfG) (Subsumtion = zum Zeitpunkt der Anordnung sich nicht zu entfernen um die Maßnahme zu realisieren war absehbar, dass das weitere Festhalten deutlich über eine halbe Stunde andauern wird)
APR = Art 2 I iVm 1 I GG
Fallgruppe 1 - Privatsphäre
(Subsumtion)
Fallgruppe 2 - RiS
(Subsumtion)
Privatsphäre = schützt die enge persönliche Lebenssphäre = die private Lebensgestaltung sowie mitgeführte Sachen werden vor Blicken der Öffentlichkeit geschützt (Abtasten Kleidung + Körperoberfläche)
RiS = das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden (Offenbarung von persönlichen Dokumenten oder Gegenständen)
Körperliche UV gem. Art 2 II 1 GG
schützt die Körperliche Integrität im biologischen physiologischen Sinne (Freisen von Schmerzen)
Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art 13 GG
Wohnung = ist der Ort zur Entfaltung von Privatheit mit Abgrenzung gegenüber Dritten, auch Nebenräume gem. §23 Abs. 1 S.2 PolG
jeder Raum den der einzelne durch räumliche Abschottung entzieht und zur Stätte seines Lebens bestimmt, geschützt sind auch Nebenräume (Durchsuchen oder Eindringen in eine Wohnung)
Ehefreiheit und Familie gem. Art. 6 I, II GG
umfangreiche Gemeinschaft zwischen Eheleuten und ihren Kindern
Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG
Ausübung eines Berufes