Grundrechte Flashcards

1
Q

AHF - Art. 2 Abs. 1 GG

(Bsp.)

A

Auffanggrundrecht

schützt alle Betätigungen (Handlungen + Unterlassungen), die nicht in den Schutzbereich eines speziellen Grundrechts fallen

(Anordnungen durch Polizeibeamte, Selbstbestimmungsrecht einer Person)

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2
Q

Freizügigkeit - Art. 11 GG

-Träger

A

Jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG (Ausländer = AHF)

jeder hat das Recht seinen Wohnsitz (=ständige Niederlassung Lebensmittelpunkt) oder Aufenthalt innerhalb des Bundesgebietes frei zu wählen

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3
Q

Eigentum - Art. 14 GG

(kurz)

A

schützt den Betroffenen vor Eingriffen des Staates in seine privaten vermögenswerten Rechte, die ihm durch objektive Rechtsordnung zur privaten Nutzung übertragen wurden

  • tatsächliche Verfügungsgewalt
  • Nutzung der Sache
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4
Q

Freiheit der Person - Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG

Freiheitsbeschränkung - §104 I GG
(Subsumtion)

Freiheitsentziehung - §104 II GG
(Subsumtion)

A

Körperliche Fortbewegungsfreiheit und die freie Willensausübung einer Person = Jeden beliebigen Ort aufsuchen zu können, verlassen zu können oder zu meiden

Liegt ein Eingriff vor?

tatsächlich-rechtliche und kurzfristige Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit (bis 30min), Wichtig = Erheblichkeitsschwelle (mind. 3-15min) muss überschritten werden (Subsumtion = für die Dauer der Maßnahme am Ort bleiben, Ansonsten durch die Rechtsfolge der zu erwartenden IDF)

tatsächlich-rechtliche Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit in jede Richtung (Ort-Zweck-Zeit = ab 30min = BVerfG) (Subsumtion = zum Zeitpunkt der Anordnung sich nicht zu entfernen um die Maßnahme zu realisieren war absehbar, dass das weitere Festhalten deutlich über eine halbe Stunde andauern wird)

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5
Q

APR = Art 2 I iVm 1 I GG

Fallgruppe 1 - Privatsphäre
(Subsumtion)

Fallgruppe 2 - RiS
(Subsumtion)

A

Privatsphäre = schützt die enge persönliche Lebenssphäre = die private Lebensgestaltung sowie mitgeführte Sachen werden vor Blicken der Öffentlichkeit geschützt (Abtasten Kleidung + Körperoberfläche)

RiS = das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu entscheiden (Offenbarung von persönlichen Dokumenten oder Gegenständen)

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6
Q

Körperliche UV gem. Art 2 II 1 GG

A

schützt die Körperliche Integrität im biologischen physiologischen Sinne (Freisen von Schmerzen)

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7
Q

Unverletzlichkeit der Wohnung gem. Art 13 GG

A

Wohnung = ist der Ort zur Entfaltung von Privatheit mit Abgrenzung gegenüber Dritten, auch Nebenräume gem. §23 Abs. 1 S.2 PolG

jeder Raum den der einzelne durch räumliche Abschottung entzieht und zur Stätte seines Lebens bestimmt, geschützt sind auch Nebenräume (Durchsuchen oder Eindringen in eine Wohnung)

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8
Q

Ehefreiheit und Familie gem. Art. 6 I, II GG

A

umfangreiche Gemeinschaft zwischen Eheleuten und ihren Kindern

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9
Q

Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG

A

Ausübung eines Berufes

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