Ausländerrecht Flashcards

1
Q

§1 Abs.1 S. 4 AufenthG (was wird geregelt)

A

regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern

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2
Q

§1 Abs.1 Nr.1 AsylG (für wen gilt dieses)

A

gilt für Ausländer (Asylsuchende)

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3
Q

§1 FreizügG/EU (für wen gilt dieses)

A

gilt für alle EU-Bürger und für Unionsbürger = Ausländer anderer Mitgliedsstaaten der EU und ihren Familienangehörigen

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4
Q

§2 AufenthG - Ausländer Defi.

A

der nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG ist

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5
Q

Einteilung der Ausländer - Staatsgruppen

A

das Ausländerrecht kennt verschiedene Arten von Ausländern, deshalb Einteilung in Staatsgruppen (EU, Schengenraum, sonstiges Land in Europa oder sonstiges Drittland)

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6
Q

EFTA- Staaten (3)

A
  • Europäische Freihandelsassoziation
  • Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz (gehören nicht der EU an)
  • Gründung 1960
  • ist ein rein wirtschaftlicher Zusammenschluss welcher den Handel zwischen den Mitgliedsländern erleichtern und fördern soll (Außenzölle abschaffen und Wirtschaftswachstum fördern)
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7
Q

EWR-Staaten (6)

A
  • Wirtschaftsraum zwischen der EU (27) und der EFTA (ohne Schweiz)
  • Gründung 1994,
  • die EU-Bestimmungen über den Binnenmarkt auf die Länder der EFTA (außer Schweiz) ausdehnen
  • FreizügG/EU, genehmigungsfreie Reisen und Aufenthalt
  • diese benötigen kein Visum und kein Aufenthaltstitel (2 Abs. 4)
  • Ausweispflicht durch Pass oder Passersatz (3 und 8 FreizügG)
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8
Q

Drittstaatsangehörige (3

A
  • Ausländer also nur Drittstaatsangehörige
  • gehören weder der EU oder der EFTA an
  • Passpflicht bei Einreise = 3 AufthG
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9
Q

Schengenraum Zweck

A

kontrollfreie Überquerung der Binnengrenzen, einheitlichen Kontrollstandart an den Außengrenzen gewähren

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10
Q

Schengenrecht für wen gilt es

A

gilt aufenthaltsrechtlich für Kurzaufenthalte aller Drittstaatsangehörigen

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11
Q

§1 Abs. 2 AufenthV - Kurzaufenthalt Defi.

A

Aufenthalte im Hoheitsgebiet von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen

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12
Q

Legalitätsprinzip Ausländerrecht

A

alle notwendigen MN zur Erforschung von ST gem. §95ff. AufthG und §84ff. AsylG vorzunehmen

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13
Q

Schengenrecht - Aufenthaltsrechtlich

A

nur für Kurzaufenthalte von Drittstaatsangehörigen

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14
Q

Bedeutung Schengenraum

A

nicht gleich EU, Unterscheidung zwischen Vollanwender- und Teilanwenderstaaten

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15
Q

EU-Visa VO (Reglung), warum wichtig für die Polizei

A

regelt das einheitliche Visa-System gegenüber Drittstaatsangehörigen und somit der Nicht Schengen Staatsbürgern, nur für Kurzaufenthalte in der EU daher aufenthaltsrechtlich wichtig für die Polizei

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16
Q

Schengener Visa Kodex (Regelung)

A

USV - Uniform Schengen Visum (Erteilung, Verfahren und Aufhebung)

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17
Q

Schengener Visa Kodex - Visum A

A

Flughafentransitvisum an internationalen Transitzonen der Flughäfen (Einreise und Umsteigen, kein Aufenthalt)

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18
Q

Schengener Visa Kodex - Visum C (5)

A
  • Kurzaufenthalte aller Negativstaaten = EU-Visa VO Anhang 2
  • Gültigkeitszeitraum (180d) (01)
  • Anzahl der Aufenthalte (Sichtvermerke) (02)
  • und Zahl der zulässigen Einreisen (MUL)
  • über restliche Tage, Aufenthalte oder Gültigkeit belehren
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19
Q

§ 6 AufthG

A

benennt verschiede Formen von Visa

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20
Q

Schengen Visum - Sichtvermerk

A

gem. §6 Abs. 1 Nr.1 AufenthG berechtigt ein Sichtvermerk den Kurzaufenthalt im Schengenraum

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21
Q

§4a FreizügG/EU

A

Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern

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22
Q

§2 IV FreizügG/EU

A

diese benötigen kein Visum und kein Aufenthaltstitel = Unionsbürger

23
Q

§9 FreizügG/EU

A

Strafvorschrift bei falschen Angeben

24
Q

AZR (Führung)

A

Bundesverwaltungamt in Köln durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

25
Q

AZR (Bestand)

A

Datenbestand zu Ausländern die sich länger als 3 Monate im Inland aufhalten (Personalien, Lichtbilder, Status und Zweck) und Visumsbestand mit Personalien

26
Q

Arten von Pässen

A

Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, amtliche Pässe wie Diplomaten und Dienstpässe

27
Q

Pässe kopieren

A

gem. §18 PassG durch Inhaber gestattet oder bei Zustimmung durch Dritte

28
Q

Pass ungültig (7)

A
  • gem. §28 PAuswG
  • abgelaufen
  • IDF nicht möglich
  • unrichtige oder fehlende Angaben, Ausnahme = Größe und Wohnort
  • Gültigkeit bleib bei nicht Lesbarkeit des elektronischen Mediums bestehen
  • Maßnahme = Einziehung nach 29 PAuswG
  • schriftliche Bestätigung und keine aufschiebende Wirkung
29
Q

Einziehung nach §29 PAuswG (Formvorschriften)

A

unberechtigter Besitz, ungültig (schriftliche Bestätigung und keine aufschiebende Wirkung)

30
Q

§1 PAuswG - Pflichten

A

alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr bei Meldepflicht und überwiegendem Aufenthalt in DE sind zum Besitz eines BPA verpflichtet (zuständigen Behörden bei Verlangen auszuhändigen)

31
Q

Melderegister

A

BMG Rechtsgrundlage, speichert pbD im Register

32
Q

beteiligte Behörden im Ausländerrecht

A

BAMF, BKA, BVA

33
Q

§71 AufenthG

A

Ausländerbehörden sind für die passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen in Inlandsangelegenheiten zuständig

34
Q

Zuständigkeiten der Landespolizei BB gem. §71 Abs. 5 AufenthG (3)

A
  • Durchsetzung der Abschiebung,
  • Durchsetzung der Verlassenspflicht,
  • Festnahme und Haft
35
Q

§8 und §3 FreizügG/EU

A

Ausweispflicht durch Pass oder Passersatz bei EU, EW und EFTA-Angehörigen sowie bei drittstaatangehörigen Familienmitglieder

36
Q

§3 AufenthV - Passersatz

A

sind amtliche Ausweise der EU, EWR und der Schweiz

37
Q

Einreisevoraussetzungen Ausländerrecht gem. §3 und §4 AufenthG

A

Pass (IDF) und Aufenthaltstitel (inhaltliche Voraussetzungen für den Aufenthalt im Inland gegeben)

38
Q

Aufenthaltstitel (3)

A
  • berechtigt Drittstaatsangehörige zum längerfristigen Aufenthalt in DE
  • Zweck gem. 7 AufthG=
    verschiedene Gründen u.a.
    Studium, Familienzuwachs und Erwerbstätigkeiten

illegaler Aufenthalt =
- ST oder Owi-Anzeige,
- Sicherheitsleistung gem. §132 StPO,
- zuständige Ausländerbehörde informieren gem. §87 Abs. 4 AufenthG (Festnahme unverhältnismäßig)

39
Q

Arten von Aufenthaltstiteln (7)

A

Visum, Aufenthaltserlaubnis , blaue Karte, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis

40
Q

Aufenthaltstitel gem. §15 AufenthV

A

Unterscheidung eines kurzfristigen und langfristigem Aufenthalts gem. SDÜ und der EU-VO

41
Q

das Visum als Aufenthaltstitel

A

eingetragen Bestätigung dass Einreise, Durchreise und Aufenthalt erlaubt sind (häufig im Reisepass)

42
Q

Schengener Visa Kodex - Visum D (Bsp.), Pflichten

A

nationales Aufenthaltsvisum für längerfristige Aufenthalte (Häufig Studium oder Arbeit), Pass und Aufenthaltszweck mitführen und ausreichende Mittel zur Lebensbestreitung nachweisen und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen

43
Q

Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen im Schengenraum überprüfen, bei Fehlen (widerlegbar und Aufgabe der Polizei)

-nur bei Negativstaatlern

A

Stempelflicht an den Außengrenzen zur Überwachung der Aufenthaltszeiten, eckig = Einreise rund = Ausreise, bei fehlendem Stempel = Ausreisepflicht da Kurzaufenthalt nicht nachgewiesen kann (widerlegbar durch glaubhaft Beweise wie Flugkarten und im Pass durch Polizei nachtragen)

44
Q

Konsequenzen durch Fehlen eines Aufenthaltstitels (rechtlich)

A

Ausreise gem. §50 AufenthG, Abschiebung gem. §58 AufenthG, Abschiebehaft gem. §62 AufenthG, Ausreisegewahrsam gem. §62b AufenthG

45
Q

Schutzformen des Asylrechtes

A

Asylberechtigte, Flüchtlingsschutz (§§1, 3 AsylG) oder subsidiärer Schutz (§4 AsylG)

46
Q

zuständige Ausländerbehörde des Bundes und des Landes BB

A
  • BAMF = Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge
  • und zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt
47
Q

Aufgaben der Polizei im AsylG (Zuständigkeit)

A

gem. §19 AsylG (iVm 78 und 1 Abs.4 PolG) erkennungsdienstlich behandeln und an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten,

48
Q

Verstoß gegen die Aufenthaltsgestattung, Zuständigkeit der Polizei

A

Verlassenspflicht gem. §12 Abs. 3 AufenthG des unerlaubten Bereiches, durch die Polizei auch mit unmittelbarem Zwang oder Festnahme möglich gem. §59 AsylG

49
Q

Ankuftsnachweis gem. §63a AsylG

A

kein Asylantrag gestellt, Meldung als Asylsuchender, kein Passersatz, IDF möglich, erkennungsdienstliche Behandlung und Personalbogen mit Lichtbild wird ausgestellt

50
Q

rechtliche Befugnisse der Polizei gem. §§48-49 iVm 71 IV AufenthG

A

Aufforderung Pass oder Aufenthaltstitel vorzulegen,

Personen- und Sachdurchsuchung zur IDF,

51
Q

Prüfungsschritte im Ausländerrecht (kurz)

A

Status des Ausländers klären (Diplomat, EU-Bürger, Drittstaatsangehöriger),

Klärungen bei Drittstaatsangehörigen,

Konsequenzen bei fehlendem Nachweis eines Aufenthaltstitels

52
Q

Prüfungsschritte im Ausländerrecht (AufthG) - Klärungen bei Drittstaatsangehörigen

A

Angehöriger eines EU-Bürgers oder Ausländer,

Stempel im Pass prüfen und berechnen wie lange der Betroffene im Land ist,

Aufenthaltstitel erforderlich,

Sichtvermerk im Pass prüfen,

Internetseite des AA konsultieren,

AZR abfragen

53
Q

Maßnahmen der Polizei (7)

A

ST nach 95 (vorsätzlicher illegaler Aufenthalt) =
- Visum abgelaufen oder als Negativstaatler länger als 90 Tage in DE
- 85 AsylG = mehrmals gegen Aufenthalsbestimmungen verstoßen (räumlich begrenzter Bereich)

Owi nach 98 (fahrlässiger …)
- 86 AsylG = einmal gegen Aufenthalsbestimmungen verstoßen (räumlich begrenzter Bereich)

  • IDF und max. 12h Festhalten nach 163 Abs. 1 S. 2 StPO,
  • Richter informieren nach 163c StPO,
  • keine vorläufige Festnahme da unverhältnismäßig,
  • Datenabgleich nach 40 Abs. 1 PolG (Fahndung),
  • zuständige Ausländerbehörde informieren nach 87 Abs. 4 AufenthG
54
Q

Voraussetzungen Sicherungshaft gem. §62 Abs. 5 Nr. 1-3 AufthG

A

dringender Verdacht für das Vorliegen von Haftgründen (abgelaufene Frist, unerlaubte Einreise), GiV bei richterlicher Entscheidung, begründeter Verdacht dass sich der Betroffene der Haft entziehen wird, VHM beachten (Krankheit, Reiseunfähigkeit), unverzügliche Vorführung zur Entscheidung vor den Richter