Ausländerrecht Flashcards
§1 Abs.1 S. 4 AufenthG (was wird geregelt)
regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern
§1 Abs.1 Nr.1 AsylG (für wen gilt dieses)
gilt für Ausländer (Asylsuchende)
§1 FreizügG/EU (für wen gilt dieses)
gilt für alle EU-Bürger und für Unionsbürger = Ausländer anderer Mitgliedsstaaten der EU und ihren Familienangehörigen
§2 AufenthG - Ausländer Defi.
der nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG ist
Einteilung der Ausländer - Staatsgruppen
das Ausländerrecht kennt verschiedene Arten von Ausländern, deshalb Einteilung in Staatsgruppen (EU, Schengenraum, sonstiges Land in Europa oder sonstiges Drittland)
EFTA- Staaten (3)
- Europäische Freihandelsassoziation
- Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz (gehören nicht der EU an)
- Gründung 1960
- ist ein rein wirtschaftlicher Zusammenschluss welcher den Handel zwischen den Mitgliedsländern erleichtern und fördern soll (Außenzölle abschaffen und Wirtschaftswachstum fördern)
EWR-Staaten (6)
- Wirtschaftsraum zwischen der EU (27) und der EFTA (ohne Schweiz)
- Gründung 1994,
- die EU-Bestimmungen über den Binnenmarkt auf die Länder der EFTA (außer Schweiz) ausdehnen
- FreizügG/EU, genehmigungsfreie Reisen und Aufenthalt
- diese benötigen kein Visum und kein Aufenthaltstitel (2 Abs. 4)
- Ausweispflicht durch Pass oder Passersatz (3 und 8 FreizügG)
Drittstaatsangehörige (3
- Ausländer also nur Drittstaatsangehörige
- gehören weder der EU oder der EFTA an
- Passpflicht bei Einreise = 3 AufthG
Schengenraum Zweck
kontrollfreie Überquerung der Binnengrenzen, einheitlichen Kontrollstandart an den Außengrenzen gewähren
Schengenrecht für wen gilt es
gilt aufenthaltsrechtlich für Kurzaufenthalte aller Drittstaatsangehörigen
§1 Abs. 2 AufenthV - Kurzaufenthalt Defi.
Aufenthalte im Hoheitsgebiet von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen
Legalitätsprinzip Ausländerrecht
alle notwendigen MN zur Erforschung von ST gem. §95ff. AufthG und §84ff. AsylG vorzunehmen
Schengenrecht - Aufenthaltsrechtlich
nur für Kurzaufenthalte von Drittstaatsangehörigen
Bedeutung Schengenraum
nicht gleich EU, Unterscheidung zwischen Vollanwender- und Teilanwenderstaaten
EU-Visa VO (Reglung), warum wichtig für die Polizei
regelt das einheitliche Visa-System gegenüber Drittstaatsangehörigen und somit der Nicht Schengen Staatsbürgern, nur für Kurzaufenthalte in der EU daher aufenthaltsrechtlich wichtig für die Polizei
Schengener Visa Kodex (Regelung)
USV - Uniform Schengen Visum (Erteilung, Verfahren und Aufhebung)
Schengener Visa Kodex - Visum A
Flughafentransitvisum an internationalen Transitzonen der Flughäfen (Einreise und Umsteigen, kein Aufenthalt)
Schengener Visa Kodex - Visum C (5)
- Kurzaufenthalte aller Negativstaaten = EU-Visa VO Anhang 2
- Gültigkeitszeitraum (180d) (01)
- Anzahl der Aufenthalte (Sichtvermerke) (02)
- und Zahl der zulässigen Einreisen (MUL)
- über restliche Tage, Aufenthalte oder Gültigkeit belehren
§ 6 AufthG
benennt verschiede Formen von Visa
Schengen Visum - Sichtvermerk
gem. §6 Abs. 1 Nr.1 AufenthG berechtigt ein Sichtvermerk den Kurzaufenthalt im Schengenraum
§4a FreizügG/EU
Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern