Ausländerrecht Flashcards
§1 Abs.1 S. 4 AufenthG (was wird geregelt)
regelt die Einreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit von Ausländern
§1 Abs.1 Nr.1 AsylG (für wen gilt dieses)
gilt für Ausländer (Asylsuchende)
§1 FreizügG/EU (für wen gilt dieses)
gilt für alle EU-Bürger und für Unionsbürger = Ausländer anderer Mitgliedsstaaten der EU und ihren Familienangehörigen
§2 AufenthG - Ausländer Defi.
der nicht Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 GG ist
Einteilung der Ausländer - Staatsgruppen
das Ausländerrecht kennt verschiedene Arten von Ausländern, deshalb Einteilung in Staatsgruppen (EU, Schengenraum, sonstiges Land in Europa oder sonstiges Drittland)
EFTA- Staaten (3)
- Europäische Freihandelsassoziation
- Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz (gehören nicht der EU an)
- Gründung 1960
- ist ein rein wirtschaftlicher Zusammenschluss welcher den Handel zwischen den Mitgliedsländern erleichtern und fördern soll (Außenzölle abschaffen und Wirtschaftswachstum fördern)
EWR-Staaten (6)
- Wirtschaftsraum zwischen der EU (27) und der EFTA (ohne Schweiz)
- Gründung 1994,
- die EU-Bestimmungen über den Binnenmarkt auf die Länder der EFTA (außer Schweiz) ausdehnen
- FreizügG/EU, genehmigungsfreie Reisen und Aufenthalt
- diese benötigen kein Visum und kein Aufenthaltstitel (2 Abs. 4)
- Ausweispflicht durch Pass oder Passersatz (3 und 8 FreizügG)
Drittstaatsangehörige (3
- Ausländer also nur Drittstaatsangehörige
- gehören weder der EU oder der EFTA an
- Passpflicht bei Einreise = 3 AufthG
Schengenraum Zweck
kontrollfreie Überquerung der Binnengrenzen, einheitlichen Kontrollstandart an den Außengrenzen gewähren
Schengenrecht für wen gilt es
gilt aufenthaltsrechtlich für Kurzaufenthalte aller Drittstaatsangehörigen
§1 Abs. 2 AufenthV - Kurzaufenthalt Defi.
Aufenthalte im Hoheitsgebiet von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen
Legalitätsprinzip Ausländerrecht
alle notwendigen MN zur Erforschung von ST gem. §95ff. AufthG und §84ff. AsylG vorzunehmen
Schengenrecht - Aufenthaltsrechtlich
nur für Kurzaufenthalte von Drittstaatsangehörigen
Bedeutung Schengenraum
nicht gleich EU, Unterscheidung zwischen Vollanwender- und Teilanwenderstaaten
EU-Visa VO (Reglung), warum wichtig für die Polizei
regelt das einheitliche Visa-System gegenüber Drittstaatsangehörigen und somit der Nicht Schengen Staatsbürgern, nur für Kurzaufenthalte in der EU daher aufenthaltsrechtlich wichtig für die Polizei
Schengener Visa Kodex (Regelung)
USV - Uniform Schengen Visum (Erteilung, Verfahren und Aufhebung)
Schengener Visa Kodex - Visum A
Flughafentransitvisum an internationalen Transitzonen der Flughäfen (Einreise und Umsteigen, kein Aufenthalt)
Schengener Visa Kodex - Visum C (5)
- Kurzaufenthalte aller Negativstaaten = EU-Visa VO Anhang 2
- Gültigkeitszeitraum (180d) (01)
- Anzahl der Aufenthalte (Sichtvermerke) (02)
- und Zahl der zulässigen Einreisen (MUL)
- über restliche Tage, Aufenthalte oder Gültigkeit belehren
§ 6 AufthG
benennt verschiede Formen von Visa
Schengen Visum - Sichtvermerk
gem. §6 Abs. 1 Nr.1 AufenthG berechtigt ein Sichtvermerk den Kurzaufenthalt im Schengenraum
§4a FreizügG/EU
Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern
§2 IV FreizügG/EU
diese benötigen kein Visum und kein Aufenthaltstitel = Unionsbürger
§9 FreizügG/EU
Strafvorschrift bei falschen Angeben
AZR (Führung)
Bundesverwaltungamt in Köln durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
AZR (Bestand)
Datenbestand zu Ausländern die sich länger als 3 Monate im Inland aufhalten (Personalien, Lichtbilder, Status und Zweck) und Visumsbestand mit Personalien
Arten von Pässen
Reisepass, vorläufiger Reisepass, Kinderreisepass, amtliche Pässe wie Diplomaten und Dienstpässe
Pässe kopieren
gem. §18 PassG durch Inhaber gestattet oder bei Zustimmung durch Dritte
Pass ungültig (7)
- gem. §28 PAuswG
- abgelaufen
- IDF nicht möglich
- unrichtige oder fehlende Angaben, Ausnahme = Größe und Wohnort
- Gültigkeit bleib bei nicht Lesbarkeit des elektronischen Mediums bestehen
- Maßnahme = Einziehung nach 29 PAuswG
- schriftliche Bestätigung und keine aufschiebende Wirkung
Einziehung nach §29 PAuswG (Formvorschriften)
unberechtigter Besitz, ungültig (schriftliche Bestätigung und keine aufschiebende Wirkung)
§1 PAuswG - Pflichten
alle Deutschen ab dem 16. Lebensjahr bei Meldepflicht und überwiegendem Aufenthalt in DE sind zum Besitz eines BPA verpflichtet (zuständigen Behörden bei Verlangen auszuhändigen)
Melderegister
BMG Rechtsgrundlage, speichert pbD im Register
beteiligte Behörden im Ausländerrecht
BAMF, BKA, BVA
§71 AufenthG
Ausländerbehörden sind für die passrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen in Inlandsangelegenheiten zuständig
Zuständigkeiten der Landespolizei BB gem. §71 Abs. 5 AufenthG (3)
- Durchsetzung der Abschiebung,
- Durchsetzung der Verlassenspflicht,
- Festnahme und Haft
§8 und §3 FreizügG/EU
Ausweispflicht durch Pass oder Passersatz bei EU, EW und EFTA-Angehörigen sowie bei drittstaatangehörigen Familienmitglieder
§3 AufenthV - Passersatz
sind amtliche Ausweise der EU, EWR und der Schweiz
Einreisevoraussetzungen Ausländerrecht gem. §3 und §4 AufenthG
Pass (IDF) und Aufenthaltstitel (inhaltliche Voraussetzungen für den Aufenthalt im Inland gegeben)
Aufenthaltstitel (3)
- berechtigt Drittstaatsangehörige zum längerfristigen Aufenthalt in DE
- Zweck gem. 7 AufthG=
verschiedene Gründen u.a.
Studium, Familienzuwachs und Erwerbstätigkeiten
illegaler Aufenthalt =
- ST oder Owi-Anzeige,
- Sicherheitsleistung gem. §132 StPO,
- zuständige Ausländerbehörde informieren gem. §87 Abs. 4 AufenthG (Festnahme unverhältnismäßig)
Arten von Aufenthaltstiteln (7)
Visum, Aufenthaltserlaubnis , blaue Karte, ICT-Karte, Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthaltserlaubnis
Aufenthaltstitel gem. §15 AufenthV
Unterscheidung eines kurzfristigen und langfristigem Aufenthalts gem. SDÜ und der EU-VO
das Visum als Aufenthaltstitel
eingetragen Bestätigung dass Einreise, Durchreise und Aufenthalt erlaubt sind (häufig im Reisepass)
Schengener Visa Kodex - Visum D (Bsp.), Pflichten
nationales Aufenthaltsvisum für längerfristige Aufenthalte (Häufig Studium oder Arbeit), Pass und Aufenthaltszweck mitführen und ausreichende Mittel zur Lebensbestreitung nachweisen und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen
Aufenthaltsdauer von Drittstaatsangehörigen im Schengenraum überprüfen, bei Fehlen (widerlegbar und Aufgabe der Polizei)
-nur bei Negativstaatlern
Stempelflicht an den Außengrenzen zur Überwachung der Aufenthaltszeiten, eckig = Einreise rund = Ausreise, bei fehlendem Stempel = Ausreisepflicht da Kurzaufenthalt nicht nachgewiesen kann (widerlegbar durch glaubhaft Beweise wie Flugkarten und im Pass durch Polizei nachtragen)
Konsequenzen durch Fehlen eines Aufenthaltstitels (rechtlich)
Ausreise gem. §50 AufenthG, Abschiebung gem. §58 AufenthG, Abschiebehaft gem. §62 AufenthG, Ausreisegewahrsam gem. §62b AufenthG
Schutzformen des Asylrechtes
Asylberechtigte, Flüchtlingsschutz (§§1, 3 AsylG) oder subsidiärer Schutz (§4 AsylG)
zuständige Ausländerbehörde des Bundes und des Landes BB
- BAMF = Bundesanstalt für Migration und Flüchtlinge
- und zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt
Aufgaben der Polizei im AsylG (Zuständigkeit)
gem. §19 AsylG (iVm 78 und 1 Abs.4 PolG) erkennungsdienstlich behandeln und an die zuständige Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten,
Verstoß gegen die Aufenthaltsgestattung, Zuständigkeit der Polizei
Verlassenspflicht gem. §12 Abs. 3 AufenthG des unerlaubten Bereiches, durch die Polizei auch mit unmittelbarem Zwang oder Festnahme möglich gem. §59 AsylG
Ankuftsnachweis gem. §63a AsylG
kein Asylantrag gestellt, Meldung als Asylsuchender, kein Passersatz, IDF möglich, erkennungsdienstliche Behandlung und Personalbogen mit Lichtbild wird ausgestellt
rechtliche Befugnisse der Polizei gem. §§48-49 iVm 71 IV AufenthG
Aufforderung Pass oder Aufenthaltstitel vorzulegen,
Personen- und Sachdurchsuchung zur IDF,
Prüfungsschritte im Ausländerrecht (kurz)
Status des Ausländers klären (Diplomat, EU-Bürger, Drittstaatsangehöriger),
Klärungen bei Drittstaatsangehörigen,
Konsequenzen bei fehlendem Nachweis eines Aufenthaltstitels
Prüfungsschritte im Ausländerrecht (AufthG) - Klärungen bei Drittstaatsangehörigen
Angehöriger eines EU-Bürgers oder Ausländer,
Stempel im Pass prüfen und berechnen wie lange der Betroffene im Land ist,
Aufenthaltstitel erforderlich,
Sichtvermerk im Pass prüfen,
Internetseite des AA konsultieren,
AZR abfragen
Maßnahmen der Polizei (7)
ST nach 95 (vorsätzlicher illegaler Aufenthalt) =
- Visum abgelaufen oder als Negativstaatler länger als 90 Tage in DE
- 85 AsylG = mehrmals gegen Aufenthalsbestimmungen verstoßen (räumlich begrenzter Bereich)
Owi nach 98 (fahrlässiger …)
- 86 AsylG = einmal gegen Aufenthalsbestimmungen verstoßen (räumlich begrenzter Bereich)
- IDF und max. 12h Festhalten nach 163 Abs. 1 S. 2 StPO,
- Richter informieren nach 163c StPO,
- keine vorläufige Festnahme da unverhältnismäßig,
- Datenabgleich nach 40 Abs. 1 PolG (Fahndung),
- zuständige Ausländerbehörde informieren nach 87 Abs. 4 AufenthG
Voraussetzungen Sicherungshaft gem. §62 Abs. 5 Nr. 1-3 AufthG
dringender Verdacht für das Vorliegen von Haftgründen (abgelaufene Frist, unerlaubte Einreise), GiV bei richterlicher Entscheidung, begründeter Verdacht dass sich der Betroffene der Haft entziehen wird, VHM beachten (Krankheit, Reiseunfähigkeit), unverzügliche Vorführung zur Entscheidung vor den Richter