§81a Abs. 1 S.1 = die einfache körperliche Untersuchung = Augenscheinbeweis Flashcards
betroffene GR (3)
a. AHF gem. Art. 2 I GG = Aufforderungen der Beamten
b. Freiheit der Person gem. Art 2 II 2 + 104 I
c. APR gem. Art 2 I iVm 1 I, Fallgruppe 1 = Privatsphäre (Entblößen)
§81a Abs. 1 S. 1 StPO - TBM (4)
a. AV einer ST gem. 152 II StPO
b. Beschuldigter
c. Feststellung von Tatsachen =
Verletzungen, Bewegungsfähigkeit, psychischer Zustand, versteckte Beweismittel
d. für das Verfahren von Bedeutung = Täterschaft nachweisen oder Schuld mindern
§81a Abs. 1 S. 1 StPO - Rechtsfolge (4)
die einfache körperliche Untersuchung des BE = Augenscheinsbeweis
- Wahrnehmungen des Körpers oder psychischen Zustandes
- Feststellungen von Tatspuren auf der Körperoberfläche durch Verletzungen
- Suche nach Fremdkörpern in natürlichen Körperöffnungen
- ohne Einwilligung möglich
Anordnungsbefugnis
grundsätzlich Richter gem. §81a II 1 StPO
Ausnahme = Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung
- durch das Kontaktieren des Richters wird der BE in seiner Freiheit beschränkt, somit ist dieses schwerwiegender als das Ziel der MN (die Untersuchung) und unverhältnismäßig
- also liegt AO bei StA und ihren ErmPers