25 PolG - Sicherstellung zur GA Flashcards
25 Abs. 1 Nr. 1 - TBM (2)
a. gegenwärtige Gefahr abwehren =
- muss von der Sache selbst ausgehen
- Adressat = Verhalts- oder Zustandsverantwortlicher
b. für die öffentliche Sicherheit =
- obj. RO,
- RG des einzelnen,
- Funktion Staat
25 Abs. 1 Nr. 2 - TBM (2)
a. abstrakte Gefahr
b. den Eigentümer oder Berechtigten vor Verlust oder Beschädigung schützen (ausdrücklicher Wille = wurde ihm gestohlen oder geraubt)
25 Abs. 1 Nr. 3 - TBM (3)
a. rechtmäßiges Festhalten (typische Anwendung bei Ingewahrsamnahme oder IDF)
b. Mitführen (unmittelbare Verfügungsgewalt)
c. Sache verwenden können = um a-d zu erfüllen (-selbst verletzen, -andere Schädigen, -fremde Sachen beschädigen, -Flucht erleichtern)
25 PolG - Rechtsfolge (2)
Verwahrungnahme durch die Polizei (Realakt)
- Asservierung und Dokumentation
besondere Form- und Verfahrensvorschriften (7)
26 PolG
a. Verwahrung durch Dritte im Auftrag der Polizei aufgrund der Beschaffenheit nach Abs. 1
b. Bescheinigung über Grund und die sichergestellten Sachen nach Abs. 2
c. Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber unterrichten nach Abs. 2
d. Verhinderung der Wertminderung nach Abs. 3
e. Kennzeichnung nach Abs. 4
27 PolG
f. Verwertung nach Abs. 1-3 und Vernichtung nach Abs. 4
28 PolG
g. Herausgabe nach Abs. 1