25 PolG - Sicherstellung zur GA Flashcards

1
Q

25 Abs. 1 Nr. 1 - TBM (2)

A

a. gegenwärtige Gefahr abwehren =
- muss von der Sache selbst ausgehen
- Adressat = Verhalts- oder Zustandsverantwortlicher

b. für die öffentliche Sicherheit =
- obj. RO,
- RG des einzelnen,
- Funktion Staat

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2
Q

25 Abs. 1 Nr. 2 - TBM (2)

A

a. abstrakte Gefahr
b. den Eigentümer oder Berechtigten vor Verlust oder Beschädigung schützen (ausdrücklicher Wille = wurde ihm gestohlen oder geraubt)

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3
Q

25 Abs. 1 Nr. 3 - TBM (3)

A

a. rechtmäßiges Festhalten (typische Anwendung bei Ingewahrsamnahme oder IDF)
b. Mitführen (unmittelbare Verfügungsgewalt)

c. Sache verwenden können =
um a-d zu erfüllen 
(-selbst verletzen, 
-andere Schädigen, 
-fremde Sachen beschädigen, 
-Flucht erleichtern)
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4
Q

25 PolG - Rechtsfolge (2)

A

Verwahrungnahme durch die Polizei (Realakt)

  • Asservierung und Dokumentation
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5
Q

besondere Form- und Verfahrensvorschriften (7)

A

26 PolG

a. Verwahrung durch Dritte im Auftrag der Polizei aufgrund der Beschaffenheit nach Abs. 1
b. Bescheinigung über Grund und die sichergestellten Sachen nach Abs. 2
c. Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber unterrichten nach Abs. 2
d. Verhinderung der Wertminderung nach Abs. 3
e. Kennzeichnung nach Abs. 4

27 PolG

f. Verwertung nach Abs. 1-3 und Vernichtung nach Abs. 4

28 PolG

g. Herausgabe nach Abs. 1

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