Prüfungschema Sekundärmaßnahme -Zwang Flashcards
- Vorprüfung (6)
OS = Die Androhung „Gegenstand fallen lassen“ müsste rechtmäßig sein.
Dies setzt einen Grund VA voraus.
- Ergebnis der rechtmäßigen Grundmaßnahme = Grund-VA
(Gegenstand fallen lassen) - Vorprüfung Zwangsmaßnahme
a.
polizeiliche Zwangshandlung benennen =
gem. 61 Abs. 1(-3) Defi - stellt Einwirkung auf eine Person in Form von
- körperlicher Gewalt durch Polizeigriff
- Niederringen und Fesseln oder
- durch eine zugelassene Waffe und SWG
unmittelbaren Zwang dar.
b.
GR bzgl. Zwangsanwendung =
- körperliche UV
c.
polizeiliche Ziel festlegen =
- präventiv und dient der Durchsetzung der Grundmaßnahme
d. Ermächtigungungsgrundlage =
- Konjunktiv
- Formelle RM
(präventiv und repressiv)
präventive Grundmaßnahme =
- 26 VwGO = die Behörde (Polizei) die den Ausgangs-VA erlässt ist auch für dessen Vollstreckung zuständig
- Realakt
repressive Grundmaßnahme nach 10 Abs. 2 PolG =
- Zuständigkeit und Zwangsanwendung ergibt sich aus der repressiven Vorschrift selbst
- Materielle RM (4)
a. Ermächtigungsgrundlage Prüfen
b. Adressat (der von der Grundmaßnahme betroffene)
c. Ermessen
d. VHM =
geeignet - Ziel: Durchsetzung der Grundmaßnahme (Rechtsfolge) mit Zwang
Erforderlichkeit - Zwangsanwendung,
Zwangsmittel und Art und Weise,
Angemessenheit -
körperliche UV und zu schützende RG abwägen (Leib, Leben, Gesundheit)
a. Prüfung der Ermächtigung
(3 Varianten)
a. 53 Abs. 1 PolG = nach vorausgegangenen VA (Kette gleich)
b. 53 Abs. 2 PolG = ohne vorausgegangen VA (Kette gleich)
c. 10 Abs. 2 PolG = andere Rechtsvorschriften = Ermächtigung aus der StPO
53 Abs. 1 PolG - sofortige Vollziehung (3)
a. vorausgegangener Grund-VA =
- wirksam (43 VwVfG)
- rechtmäßig (keine Nichtigkeit gem. 44 VwVfG)
b. gerichtet auf die Vornahme einer HDU =
- Handlung - Gegenstand fallen lassen,
- Duldung - Durchsuchung,
- Unterlassung - Tatausführung
c. Vollstreckbarkeit des Grund-VA =
- Alt. = unanfechtbar
- Widerspruch, Klage - Alt. = Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung
- gem. 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entfällt aufschiebende Wirkung
- zeitliche Dringlichkeit aufgrund der Gefahr für Leib/Leben der Beamten, anderer Personen besteht
- somit kann nicht gewartet werden bis der vorausgegangene Grund-VA rechtskräftig ist
- somit VfG unaufschiebbar und RM haben keine aufschiebende Wirkung
53 Abs. 2 PolG - sofortiger Vollzug (3)
a. gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit
- Zwangswirkung ohne vorausgegangen Grund-VA
- Grundverfügung zur Vornahme einer HDU kann aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Gefahr nicht ausgesprochen werden
b. Notwendigkeit des Verwaltungszwanges
- Ort = kein Adressat nach 5-7 PolG vor Ort
- Zeit = Adressat vor Ort aber Eilbedürftigkeit der Gefahr
- nicht Erfolgversprechend = Adressat vor Ort und Zeit für Verfügung würde genügen - aber mündliche AO würde Gefahr verschlimmern
c. Polizei muss innerhalb ihrer Befugnisse handeln =
fiktiver Grund-VA muss rechtmäßig sein (Grundverfügung)
Prüfreihenfolge nach 53 PolG (8)
a. 53 Abs. 1 oder Abs. 2 PolG = Zwang
- mit oder ohne GrundVfG
b. 54 Abs. 3 = Zwangsmittel
- unmittelbarer Zwang
c. 58 Abs. 1 = unmittelbarer Zwang nur wenn andere Zwangsmittel nach 54 Abs. 1 nicht in Betracht kommen
- Ersatzvornahme unvertretbare MN nach 55 Abs. 1
- Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden = bei Sofortlagen aufgrund von Gefahr Leib Leben nicht möglich
- somit unmittelbarer Zwang anwendbar = Art und Weise des unmittelbaren Zwanges richtet sich nach 60ff. PolG
d. 63 PolG =
Hilfeleistung bei Verletzungen Infolge unmittelbaren Zwanges
e. 64 PolG =
- Androhung vorab mündlich (SWG - Warnschuss)
- Ausnahme = sofortiger Vollzug aufgrund der gegenwärtigen Gefahr notwendig
- 61 Abs. 1 + Abs. 2
f. 65 PolG - Fesseln =
a. rechtmäßiges Festhalten nach PolG oder StPO
b. Tatsachen, dass er Polizeibeamte angreifen wird, Widerstand geleistet wird oder er fliehen wird - 61 Abs. 1 + Abs. 3
g. 66 Abs. 1 - 4 =
a. andere Zwangsarten versprechen keinen Erfolg (RSG, EKA)
b. Gefahr kann nicht durch SWG auf Sachen abgewehrt werden
c. nur zur Angriffsunfähigkeit von der Person, (tödlich nur als das letzte erforderliche Mittel)
d. keine Kinder oder Schwangere, (Ausnahme das letzte erforderliche Mittel)
e. keine Gefährdung Anderer, (Ausnahme das letzte erforderliche Mittel)
h. 67 Abs. 1 Nr. 1 =
a. gegenwärtige Gefahr für Leib Leben
b. unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens, Vergehens mit Waffen
10 Abs. 2 PolG = andere Rechtsvorschriften = repressiverer Zwang (2)
a. Zwangsanwendung und Zwangsmittel =
- ergibt sich unmittelbar aus der StPO-Norm selbst = rechtmäßige Maßnahme
- der Betroffene duldet diese nicht (keine Mitwirkungspflicht)
b. Art und Weise des unmittelbaren Zwanges =
- 10 Abs. 2 PolG - Befugnisse aus PolG
- nach 60 Abs. 1 PolG Anwendung zur Durchsetzung von StPO-MN