127 Abs. 1 StPO - Jedermannsrecht Flashcards
1
Q
Allgemeines (5)
A
- gilt für Privatpersonen oder Beamte ohne örtliche Zuständigkeit bis zuständige Beamte vor Ort eintreffen
- stellt einen Rechtfertigungsgrund dar (239 - Freiheitsberaubung und 240 - Nötigung),
- keine Verpflichtung,
- ohne richterliche AO
- weiterführende MN der zuständigen Beamten nach 163b Abs. 1 StPO = IDF
2
Q
127 Abs. 1 - TBM (3)
A
a. rw Tat nach 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB
b. auf frischer Tat
- betroffen = räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Tat aufgrund von Tatsachen (Zeugenaussage, sinnliche Wahrnehmung, Tatwerkzeuge)
- verfolgt = Täter hat sich bereits vom TO entfernt aber sichere Anhaltspunkte vorliegen die auf ihn als Täter hinweisen
- zur Ergreifung können auch Hilfsmittel oder andere Personen genutzt werden (Kfz)
c. Festnahmegründe
- Fluchtverdacht = konkrete Anhaltspunkte (Weglaufen, Ausschau halten)
- IDF nicht möglich =
kein Ausweis dabei oder verweigert Angaben
3
Q
Rechtsfolge (3)
A
vorläufige Festnahme durch jedermann auch unter einfacher körperlicher Gewalt
- packen und am Boden fixieren
milder = Ausweis vorzeigen lassen und Personalien notieren
Durchsuchen nur durch zuständige Beamte