127 Abs. 2 StPO - vorläufige Festnahme Flashcards
Maßnahme benennen
Einleitung weiterer Ermittlungen und Vernehmung auf der Dienststelle durch Eröffnung der vorläufigen Festnahme
polizeiliches Ziel (2)
ST sichern=
- richterliche AO zur U-Haft erwirken
- Anwesenheit des BE vor Gericht bei Anklageerhebung sicherstellen (bei Fluchtgefahr)
Ermächtigungsgrundlage - TBM (6)
a. AV einer ST nach 127 Abs. 2 StPO
b. Voraussetzungen eines Haftbefehls nach 112 Abs. 1 StPO
- BE
- der Tat dringend verdächtig
- Haftgrund = Abs. 2
- VHM = U-Haft gegen Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe abwägen (geeignet, erforderlich und angemessen)
e. GiV nach 127 Abs. 2 StPO
dringender Tatverdacht (2)
- wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen, die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte schuldiger Täter oder Teilnehmer ist
- Beschuldigten Eigenschaft impliziert den dringenden TV bezüglich der begangen ST (tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Tat)
Haftgrund - Fluchtgefahr
nach 112 Abs. 2 Nr. 2 (3)
liegt vor wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls, es wahrscheinlicher ist, dass der BE dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm zur Verfügung stellt
Tatsachen dafür =
- hohe Strafandrohung (je höher desto weniger Anforderungen)
- kein festen Wohnsitz in DE,
- polizeilich hinreichend bekannt,
- bereits BE Status gehabt,
- gewalttätig,
- gescheiterter Fluchtversuch
- aus dem SV keine Tatsachen dagegen
Würdigung der Umstände des Einzelfalls =
- Tatsachen dafür und dagegen abwägen
- Verbrechen = hoher Anreiz zu flüchten
- auch vergehen = nach 113 Abs. 2 StPO (kein fester Wohnsitz, kein Ausweis)
- keine entlastenden Umstände ersichtlich
VHM nach 112 Abs. 1 S. 2 StPO
Geeignet =
- durch Festnahme Ist Sicherstellung der Anwesenheit in der Hauptverhandlung möglich
Erforderlich =
- milder wäre eine einfache Ladung zur Hauptverhandlung
- durch Fluchtgefahr ungeeignet
Angemessen =
- Schwere des Eingriffs in die FdP steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zur erwartenden Strafe steht
- ST erläutern (Verbrechen), öffentliches Interesse,
Intensität der Tat,
verletzte RG
GiV (Fluchtgefahr) (8)
wenn auf einen richterlichen Untersuchungshaftbefehl nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass sich der BE bis dahin einer Verhaftung durch Flucht entziehen könnte
- StA informieren
- fundierte Ermittlungsakte gewährleistet werden
- zweifelsfreie IDF
- Verbringen zur PI
- Ermittlungen
- Vernehmung (nemo-temotur-Grundsatz = Schweigen des BE keine Belastung)
- das weitere Festhalten zur IDF (12h) wäre überschritten
- Haftgrund (Fluchtgefahr) besteht
Somit kann die Polizei den BE nicht auf freiem Fuß lassen und muss ihn festnehmen = anordnungsbefugt
besondere Form- und Verfahrensvorschriften (2)
114a-c StPO =
- Tatvorwurf,
- Belehrung schriftlich (in einer verständlichen Sprache) über Rechte
- Aussageverweigerung
- Anwalt und Akteneinsicht
- Konsulat
- Beweiserhebungen zur Entlastung
- Angehörigen benachrichtigen
128 Abs. 1 StPO =
- unverzügliche Richtervorführung,
- Verzögerung nur durch sachliche Gründe = fundierte Ermittlungsakte
d. weitere Haftgründe nach 112 Abs.2 StPO (5)
- Nr. 1
- flüchtig =
BE gibt seine Wohnung vor / während / nach der Tat auf und bezieht keine neue oder setzt sich ins Ausland ab und somit für die Ermittlungsbehörden oder Gerichte unerreichbar
- verborgen halten =
unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort leben um sich dem Verfahren zu entziehen
(Praxis = eher Kripo) - Nr. 3 - Verdunklungsgefahr = Tatsachen die die Ermittlung der Wahrheit durch Verhalten, Beziehungen und Lebensumstände des BE erschweren
Verhalten =
a. auf BM Einwirken (Tatspuren beseitigen, Unterlagen vernichten)
b. auf Zeugen einwirken (Gewalt androhen)
c. andere Person anstiften (Absprachen bei Vernehmungen oder auf BM oder Zeugen einwirken)
- 112 Abs. 3 - absoluter Haftgrund = schwerer ST(schw. KV, Mord, Totschlag) - verfassungskonforme Auslegung (allein die Ausübung der schweren Tat genügt nicht + hinzu kommt Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3)
- 112a - Wiederholungsgefahr =
- subsidiär zu Abs. 2 + 3
- dient der Verhütung weiterer ST also präventiv
- schwere Persönlichkeitsstörung des BE
- sexuelle Selbstbestimmung und
- Serientäter