Vorsatz Flashcards

1
Q

Aus welchen Elementen setzt sich der Vorsatz zusammen?

A

Aus dem Wissenselement (kognitives Element) sowie dem Wollenselement (voluntatives Element)

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2
Q

Wie lautet die Definition des Vorsatzes?

A

Der Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.

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3
Q

Wann muss der Vorsatz vorliegen?

A

IM Zeitpunkt der tatbestandlichen Ausführungshandlung. Nicht nachher oder vorher!

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4
Q

Müssen objektive Bedingungen der Strafbarkeit, sog. Tatbestandsannexe, vom Vorsatz des Täters umfasst sein?

A

Nein. Sie werden zudem getrennt und erst nach dem subjektiven Tatbestand geprüft.

Bsp.: Nichterweislichkeit der Wahrheit, § 186

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5
Q

Zwischen wie vielen und welchen Erscheinungsformen des Vorsatzes muss unterschieden werden?

A

Zwischen drei Formen:
1. Dolus Directus 1. Grades (Absicht)
2. Dolus Directus 2. Grades (direkter Vorsatz)
3. Dolus Eventualis (Eventualvorsatz)

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6
Q

Was ist der Dolus Directus 1. Grades (Absicht)?

A

Bei diesem kommt es dem Täter gerade darauf an, den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges herbeizuführen oder den Umstand zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handlen voraussetzt. Nötig ist also ein zielgerichteter Wille.

Dabei ist es gleichgültig ob der vom Täter angestrebte Erfolg sein Endziel ist oder nur ein notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zu jenem Erfolg.

Die Absicht ist geprägt vom Element des Wollens. Hier dominierz die voluntative Vorsatzkomponente.

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7
Q

Was ist der Dolus Directus 2. Grades (Direkter Vorsatz)?

A

Direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder es als sicher voraussieht, dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes führt. Beim direkten Vorsatz dominiert das Wissenselement des Vorsatzes.
Der Täter hält die Verwirklichung des Tatbestandes für sicher.

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8
Q

Wann fordert das Gesetz den Dolus Directus 2. Grades?

A

Immer dann, wenn es von “wissentlich” bzw. Handeln “wider besseren Wissens” spricht.

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9
Q

Wann liegt dolus eventualis (Eventualvorsatz) vor?

A

Der Täter muss den Erfolg “billigend in Kauf nehmen” (Wollenskomponente) und den Erfolgseintritt “als möglich voraussehen”.

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10
Q

Von welcher anderen Rechtsfigur ist der Eventualvorsatz abzugrenzen und wie erfolgt die Abgrenzung?

A

Der Eventualvorsatz ist von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen.

Dies geschieht im Rahmen des Wollenselement. Für den Eventualvorsatz muss der Täter den Erfolgseintritt “billigend in Kauf nehmen”, wobei das Merkmal des “Billigen” das entscheidende Abgrenzungsmerkmal darstellt.

“Billigen” in diesem Sinne meint “billig im Rechtssinne”. Das heist der Täter findet sich um des erstrebten Zieles Willen notfalls auch damit ab, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt.

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11
Q

Wann liegt bewusste Fahrlässigkeit vor?

A

Diese liegt dann vor, wenn der Täter den Erfolg ernstlich für möglich hält, aber auf ein Ausbleiben vertraut. Dabei muss das Vertrauen ein ernsthaftes und nicht nur ein vages sein.

Ein bloßes “Gottvertrauen” reicht demnach nicht aus um eine bewusste Fahrlässigkeit zu begründen.

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12
Q

Welche Vorsatzirrtümer gibt es?

A
  1. Tatbestandsirrtum, § 16 I 1
  2. Irrtum über den Kausalverlauf
  3. Error in Persona vel objecto bei unmittelbarer Opferindivdualisierung
  4. Aberratio ictus bei unmittelbarer Opferindividualisierung
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13
Q

Wann liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I 1 vor? Und was ist die Konsequenz, wenn ein solcher vorliegt?

A

Dieses liegt vor, wenn der Täter sich irrig Umstände vorstellt, bei dessen Vorliegen der Tatbestand des jeweiligen Deliktes entfallenwürde.

Liegt ein Tatbestandsirrtum iSd § 16 I 1 vor, so entfällt eine Strafbarkeit des Täters wehen einer Vorsatztat. Eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt allerdings unberührt.

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14
Q

Was muss geschehen, damit ein Irrtum über den Kausalverlauf angenommen werden kann?

A

Nach hM muss der Vorsatz des Täters auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Handlung und dem Erfolg umfassen; genauer: Objekt des Vorsatzes isz auch der Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen.

Wesentliche Abweichungen des wirklichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf schließen somit den Vorsatz aus. Unwesentliche Änderung lassen ihn jedoch unberührt.

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15
Q

Wann ist eine Abweichung vom Kausalverlauf unerheblich?

A

Eine Abweichung wird als unerheblich betrachtet, wenn sie sich noch innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorraussehbaren hält und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt.

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16
Q

Wie ist ein Irrtum über den Kausalverlauf bei mehraktigen Geschehen zu bewerten und wann liegt ein mehraktiges Geschehen vor?

Meinungsstreit!

A

Ein mehraktiges Geschehen liegt vor, wenn der Täter glaubt, schon mit der ersten Tathandlung den Erfolg herbeigeführt zu haben. Tatsächlich tritt der Erfolg aber erst mit der zweiten Handlung ein.

Bsp.-Fall: A hat die O bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt; er hält sie für tot. Um die vermeintliche Leiche zu beseitigen, versenkt er sie in einer Jauchegrube. Erst danach kommt die O zu Tode.

M1 - frühere Rspr (veraltet): Lehre vom Dolus generalis bzgl. beider Tathandlungen, denn es liegt ein einheitliches Tatgeschehen vor. Demnach wäre der Vorsatz zu bejahen
(-) Widerspricht dem Gesetz und führt zu einer unzulässigen Vorsatzfiktion

M2 - mM: Versuchslösung, beide Teilakte sind zwei selbstständige Tathandlungen. Es liegt ein Versuch bzgl. des ersten und ggf. eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bzgl. des zweiten eingetretenen Erfolges vor.
(-) Erste Handlungsabschnitt genügt als Anknüpfungspunkt für ein vollendetes Tötungsdelikt, der noch vom Vorsatz des Täters getragen wird.
(-) Verkennt, dass der Vorsatz im Zeitpunkt des Erfolgseintritts nicht mehr vorliegen muss, sondern lediglich zum Zeitpunkt, in dem der Täter den Kausalverlauf aus seiner Hand gibt.

M3 - hM: Irrtum über den Kausalverlauf, wenn die Abweichung des vorgestellten und tatsächlichen Geschehens sich noch innerhalb der Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung befindet. Vorsatz wäre demnach zu bejahen.
(+) Vermeidet eine faktische Abhängikeit vom Einlassungsgeschick des Angeklagten, der bei einem mehraktigen Tatgeschehen behauptet, im Zeitpunkt des unmittelbar tödlichen Teilaktes nicht mehr mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben.

17
Q

Was ist ein “error in persona vel objecto”? Und wie wird er rechtlich bewertet?

A

Dieser beschreibt einen Irrtum über ein Handlungsobjekt. Der Täter unterliegt einer Fehlvorstellung über die Identität oder den sonstigen Eigenschaften des Tatobjekts.

Die rechtliche Bewertung unterscheidet sich danach, ob die vorgestellten und getroffenen Objekte tatbestandlich gleichwertig sind.

Bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit: Irrtum ist unbeachtlich, dem Täter ist Vorsatz bzgl. des getroffenen Objekts zu unterstellen.

Bei beachtlichen Abweichungen ist eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bzgl. des Getroffenen und Versuch bzgl. des Vorgestelltem anzunehmen.

18
Q

Was ist unter dem “aberratio ictus” zu verstehen?

A

Der aberratio ictus ist das Fehlschlagen der Tat. Der Täter richtet seinen Angriff auf ein bestimmtes von ihm individualisiertes Tatobjekt (Angriffsobjekt), der Angriff schlägt jedoch fehl und trifft ein anderes Tatobjekt (Verletzungsobjekt). Angriffs- und Verletzungsobjekt weichen also voneinander ab.

19
Q

Wie wird ein aberratio ictus bei orstanwesendem Täter behandelt?

Meinungsstreit!

A

M1 - Gleichwertigkeitstheorie: Der Vorsatz ist zu bejahen, soweit der Täter ein Objekt der tatbestandsmäßigen Gattung verletzen wollte und es tatsächlich traf.

M2 - Konkretisierungstheorie: Der Täter wollte ein bestimmtes Objekt anvisieren, im Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandlichen Handlung war der Vorsatz hinreichend konkretisiert.
RF: Versuch am vorgestellten Objekt, Fahrlässigkeit bezüglich des getroffenen Objekts.

20
Q

Wie wird ein aberratio ictus bei einem ortsABwesenden Täter behandelt?

A

Hierbei handelt es sich um eine mittelbare Opferindividualisierung. Bei dieser ist es umstritten, ob ein unbeachtlicher Motivirrtum in Form des error in persona oder ein Fehlgehen der Tat vorliegt.

Die entscheidende Frage bei solchen Konstellationen ist, nach welchen Kriterien sich das konkrete Angriffsobjekt bestimmen soll.

M1 - MM: Abstellen auf die geistige Identitätsvorstellung des Täters. Demnach wäre es wie ein aberratio ictus zu behandeln.

M2 - hM: Der Irrtum des Täters ist bei fehlender sinnlicher Wahrnehmung stets als error in persona zu qualifizieren, denn der Täter gibt den Kausalverlauf aus der Hand.
(+) Tatmittel kann nicht mehr kontrolliert werden, sodass er eine größere Gefahr für die Abweichung vom vorgestellten und tatsächlich getroffenen Opfer schafft.

M3 - Individualisierungslösung: Bei der Abgrenzung von a.i. und e.i.p. kommt es darauf an, ob der Täter das Risiko, dass eine andere als die von ihm vorgestellte Person oder Sache getroffen wird, derart ausgeschlossen hat, dass eine Verwechslung außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrunf liegt, oder ob er dieses Risiko bewusst in Kauf genommen hat und nicht hinreichend ausgeschlossen hatte.

21
Q

Tötet der Täter sein Opfer erst bei Verschleierungshandlungen, obwohl er es bereits für tot hielt; ist der spätere Eintritt des Todes noch vom ursprünglichen Vorsatz gedeckt?

A

Nein. Der Vorsatz muss im Tatzeitpunkt vorliegen.

22
Q

Angenommen, jemand schickt eine Flasche vergifteten Likörs zu seiner Geliebten um sie zu töten. Sie will den Likör mit einer Freundin trinken, muss aber, bevor sie anstoßen können aufs Klo. Die Freundin trinkt schon mal und stirbt. Kann es zu einer Doppelverwertung des Vorsatzes kommen?

A

Nein. Würde man nun aber bei einem error in persona neben dem Vorsatz bzgl. des tatsächlich getroffenen Tatobjekts auch noch einen solchen hinsichtlich des Tatobjekts annehmen, das der Täter eigentlich treffen wollte, so würde dies zu einer unzulässigen Doppelverwertung des Vorsatzes führen. Der Tötungsvorsatz ist also durch die Annahme eines entsprechenden Vorsatzes „verbraucht“.