§ 52, § 53 - Konkurrenzen Flashcards
Welche Voraussetzungen sind für die Annahme einer mitbestraften Nachtat zu beachten?
- Nachtat muss gegen denselben Rechtsgutträger gerichtet sein
- Nachtat muss gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein
- Der Schaden darf qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinausgehen
- Nachtat darf keine Rechtsgüter Dritter beeinträchtigen
Wie ist das Prüfungsschema zu den Konkurrenzen?
- Stehen die Delikte zueinander in Handlungseinheit?
– Handlungseinheit im natürlichen Sinne
– natürliche Handlungseinheit
– Überschneidung mit rechtlicher Handlungseinheit
– Klammerwirkung - Tritt ein Delikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz zurück?
– Spezialität
– Subsidiarität
– Konsumtion
Die verbleibenden Delikte stehen zueinander in Tateinheit (Idealkonkurrenz).
(2.) Bei Verneinung der Handlungseinheit liegt Handlungsmehrheit vor
- Tritt ein Delikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz zurück?
– mitbestrafte Vortat
– mitbestrafte Nachtat
Die verbleibenden Delikte stehen zueinander in Tatmehrheit (Realkonkurrenz).
Wann liegt eine Gesetzeseinheit in Form der Konsumtion vor?
Wenn der Unrechts- und Schuldgehalt eines Delikts durch die Bestrafung wegen eines anderen Delikts deshalb hinreichend ausgeglichen wird, weil der verdrängte Tatbestand sich im Regelbild der typischen Begleittat hält und keinen eigenständigen, über die Haupttat hinausgreifenden Unrechtsgehalt aufweist. Das Unrecht des zurücktretenden Delikts muss bei der Verurteilung wegen des verbleibenden Delikts erschöpfend erfasst werden. Die Konsumtion setzt die Verletzung mehrerer Rechtsgüter desselben Rechtsgutsträgers voraus. Unterschiedliche Schutzrichtungen der in Rede stehenden Tatbestände können hingegen für die Annahme klarstellender Idealkonkurrenz sprechen