Versuch, §§ 22, 23 I Flashcards

1
Q

Nenne den Aufbau einer Versuchsprüfung.

A
  1. Tatentschluss
  2. Unmittelbares Ansetzen
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Rücktritt, § 24
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2
Q

Wann liegt ein umittelbares Ansetzen bei einem une. Unterlassungsdelikts vor? Erläutere den Meinungsstreit.

A

M1:
Ein umittelbares Ansetzen liegt ab dem Zeitpunkt vor, in welchem der Garant die Möglichkeit hatte, den Erfolg abzuwenden.
(-) Kann den Versuch zu früh beginnen lassen, da in manchen Fällen der Versuch des Unterlassungsdelikts dann früher als der Versuch eines Begehungsdeliktes beginnen würde

M2:
Ein umittelbares Ansetzen liegt ab dem Zeitpunkt vor, in welchem der Garant die letztmögliche Rettungsmöglichkeit hatte
(-) Verschiebt Versuchsbeginn zu weit nach hinten und zu nah an die Vollendung
(-) Ein Rücktritt wäre dann kaum noch möglich, sodass es den § 24 praktisch überflüssig machen würde

M3: hM
Das unmittelbare Ansetzen liegt dann vor, wenn für ein Rechtsgut eine unmittelbare Gefahr entsteht.

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3
Q

Ist ein Rücktritt vom untauglichen Unterlassungsversuch möglich?

A

M1: Rücktritt (-)
Der untaugliche Versuch eines Unterlassungsdelikts wird einem Fehlschlag gleichgestellt

M2: Rücktritt gem. § 24 I 2 StGB (+)
(+) Wortlaut des § 24 I 2 passt genau für den Fall des untauglichen Versuchs

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4
Q

Wann ist der Versuch fehlgeschlagen?

A

Wenn der Täter erkennt, dass er mit den ihn zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne erhebliche Zäsur herbeiführen kann

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5
Q

Wann liegt ein Fehlschlag bei mehraktigen Geschehen vor?

A

M1: Einzelaktstheorie
Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter einen aus seiner Sicht erfolgsgeeigneten Akt vorgenommen hat und das Misslingen erkennt.
(-) Widerspricht dem Opferschutz
(-) unangemessene Rücktrittsbeschränkung

M2: Tatplantheorie
Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Täter den Plan hatte, dass ein bestimmtes Mittel den Erfolg herbeiführen soll und dann erkennt, dass dies nicht den Erfolg herbeiführt
(-) Versagt, wenn kein Plan existiert

M3: Lehre vom Rücktrittshorizont
Ein Fehlschlag liegt vor, wenn der Taterfolg nach der letzten Tathandlung aus Sicht des Täters mit Mitteln/ Akten nicht erreicht werden kann
(+) Höherer Opferschutz
(+) Bietet dem Täter eine “Goldene Brücke” zurück auf den Boden der Rechtmäßgkeit

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6
Q

Ist der Rücktritt freiwillig bei Erreichung eines außertatbestandlichen Ziels?

A

M1: der Rücktritt ist nicht freiwillig
(-) Keine ethische Bewertung des Rücktrittsmotivs: außertatbestandliche Beweggründe können keine Berücksichtigung finden

M2: Der Rücktritt ist freiwillig
(+) dient auch dem Opferschutz

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7
Q

Wann ist ein Versuch strafbar?

A
  1. Bei Verbrechen iSd 12 I immer
  2. Bei Vergehen iSd 12 II nur dann, wenn im jeweiligen Delikt ausdrücklich angeordnet
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8
Q

Wann besteht keine Versuchsstrafbarkeit?

A

Bei
1. Abergläubischen Versuchen (Tothexen o.ä.)
2. Wahndelikten
3. Fahrlässigkeitsdelikten

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9
Q

Was ist der Tatentschluss?

A

Es ist der Vorsatz bzgl. des gesamten objektiven Unrechtstabetsandes des betreffenden Delikts und etwaiger Absichten bzgl. sonstiger subjektiver Tatbestandsmerkmale.

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10
Q

Wann liegt ein unmittelbares Ansetzen bei einem Versuch vor?

A

Wenn der Täter die Schwelle zum jetzt-gehts-los überwunden hat und keine weiteren wesentlichen Zwischenakte mehr zur Verwirklichung benötigt werden.

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11
Q

Wie ist der Rücktritt gem. 24 zu prüfen?

A
  1. Kein Fehlschlag
  2. Rücktrittshandlung
    a) Beendeter/ unbeendeter Versuch
  3. Freiwilligkeit
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12
Q

Welche verschiedene Rücktrittsanforderungen kennt der 24?

A
  1. Freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung
  2. Bewusste, aktive Verhinderung der Vollendung
  3. Freiwilliges und ernsthaftes Sichbemühen der Vollendungsverhinderung
  4. Freiwillige Verhinderung der Vollendung
  5. Freiwilliges und ernstthaftes Sichbemühen der Vollendungsverhinderung
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13
Q

Ist der Versuch der Anstiftung/ Beihilfe strafbar?

A

Jaein.
Die versichte Anstiftung zu einem Verbrechen ist nach 30 I strafbar.
Derweil ist die versuchte Anstiftung zu einem Vergehen und einer verschte Beihilfe straflos.

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14
Q

Ist von einem beendeten Versuch auszugehen, wenn der Täter sich keine Gedanken darüber macht, ob der Taterfolg eintritt oder nicht?

A

Ja, in so einem Fall ist auch von einem beendeten Versuch auszugehen.

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15
Q

Was ist unter Tatentschluss zu verstehen?

A

Vorsatz der auf die Verwirklichung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale gerichtet ist

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16
Q

Was ist ein unbeendeter Versuch?

A

Wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist

17
Q

Was ist ein beendeter Versuch?

A

Wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.

18
Q

Kann die Verwirklichung eines Regelbeispiels (bsp. 263 III Nr. 1-5) versucht werden?

A

M1 - Rspr.: Ja, der Versuch der Verwirklichung eines Regelbeispiels ist möglich.
Regelbeispiele sind tatbestandsähnlich, da sie gegenüber dem TB einen erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt typisierenn. Es bestehen keine Wesensunterschiede zw. Regelbeispielen und Qualifikationen.

m2 - h. Lit.: Nein, der Versuch der Verwirklichung eines Regelbeispieles ist nicht möglich.
Das jeweilige Regelbeispiel muss objektiv verwirklicht werden, damit die Indizwirkung eingreifen kann. Das Gesetz kennt den Versuch eines Strafschärfungsgrund nicht. Eine Erweiterung würde gegen das Analogieverbot des 103 II GG verstoßen.

19
Q

Welcher Meinung sollte man bzgl. der Verwirklichung des Versuchs von einem Regelbeispiel folgen und warum?

A

Der zweiten Meinung (H. Lit.).
1. Wortlaut des 22: Fordert eindeutig das Ansetzen zur Verwirklichung eines Tatbestandes
2. Keine ergänzende Auslegung heranziehbar, da diese ihre Grenzen stets am Wortlaut der Norm finden muss.
3. Etwaige Analogie zulasten des Täters ist unzulässig.

20
Q

Kann die Verwirklichung eines Regelbeispiels ein unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt begründen?

A

M1: Unmittelbares Ansetzen (+), sofern der Täter mit der Verwirklichung des Regelbeispiels beginnt.

M2: Unmittelbares Ansetzen (-)
Verwirklichung eines Regelbeispiels kann den Versuchsbeginn nicht vorverlegen.