§§ 249 ff - Raub, etc. Flashcards

1
Q

Räuberischer Diebstahl

Kann das Merkmal “auf frischer Tat betroffen” gegeben sein, auch wenn der Tatort der Vortat und Tatort des 252 nicht in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen?

A

Ja, nämlich dann, wenn es sich um eine Situation der “Nacheile” handelt.

Dabei wird der Täter in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zur Vortat betroffen, wobei sich heran eine Verfolgung des Täters anschließt.

Der erforderliche Zusammenhang zum Betroffenen zur anschließenden Tathandlung des 252 ist auch dann gegeben, wenn diese erst in der Fluchtphase vorgenommen wird, vorausgesetzt, die Verfolgung wurde ohne zeitliche Zäsur aufgenommen.

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2
Q

Raub

Wie ist der objektive Tatbestand des 249 zu prüfen?

A
  1. Tatobjekt
  2. Wegnahme
    a) Ursprünglich fremder Gewahrsam
    b) Begründung neuen nicht notwendigerweise Tätereigenem Gewahrsams
    c) Gewahrsamsbruch
  3. Raubmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
  4. Finalzusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme
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3
Q

Raub

Wie ist der subjektive Tatbestand des 249 zu prüfen?

A
  1. Vorsatz
  2. Zueignungsabsicht
  3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung + Vorsatz diesbezüglich
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4
Q

Raub

Wie ist der objektive Tatbestand des 253 I, 255 zu prüfen?

A
  1. Erpressungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib der Leben
  2. Opferverhalten: Tun/ Dulden/ Unterlassen (str. Vermögensverfügung)
  3. Erpressungsspezifischer Zusammenhang
  4. Vermögensnachteil
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5
Q

Wie ist der subjektive Tatbestand des 253 I, 255 zu prüfen?

A
  1. Vorsatz
  2. Absicht, sich oder einen Dritten stoffgleich zu bereichern
  3. Rechtswidrigkeit der Bereicherung + Vorsatz diesbezüglich
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6
Q

Wie lautet die Definition von Gewalt im Sinne von 253 I, 255?

A

Gewalt ist körperlich wirkender Zwang durch Einwirken auf einen anderen mit dem Ziel, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen

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7
Q

Unter einer Weggabe könnte ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Opfers gesehen werden. Ist dem tatsächlich so?

A

Das ist umstritten.

M1: Rechtsprechung
Es reicht das Handeln, Dulden oder Unterlassen aus. Gerade beim Raub, der dann als lex specialis zur räuberischen Erpressung zu sehen, kommt es nur auf das äußere Erscheinungsbild an. Ein Raub liege dann vor, wenn der Täter die Sache nimmt, eine räuberische Erpressung, wenn das Opfer die Sache gibt.

M2: herrschende Literatur
Weggabe und Wegnahme schließen sich begrifflich aus, sodass Raub und räuberische Erpressung in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen.
Raub ist als Fremdschädigungsdelikt zu sehen, während die räuberische Erpressung als Selbstschädigungsdelikt zu werten ist.
Ob es sich um Raub oder räub. Erpressung handelt, wird darüber festgestellt, indem man nach der inneren Willensrichtung des Opfers abgrenzt.

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8
Q

Wann liegt nach der herrschenden Literatur eine Wegnahme und wann eine Weggabe vor und somit entweder ein Raub oder eine räub. Erpressung?

A

Eine Wegnahme liegt dann vor, wenn dem Opfer nach seiner Vorstellung keine Wahlmöglichkeit bleibt, den Gewahrsamswechsel zu verhindern. Dann liegt ein Raub vor.

Eine Weggabe liegt dann vor, wenn ein gewahrsamsbegründendes Mitwirken des Opfers erforderlich ist, um die Vermögensschädigung herbeizuführen und sich das Opfer auch dessen bewusst ist, d.h. dem Opfer aus seiner Sicht noch eine Wahlmöglichkeit bleibt. Dann liegt eine räub. Erpressung vor

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9
Q

In welchem Prüfungspunkt der Räuberischen Erpressung wird sich mit dem Meinungsstreit zwischen der Rspr. und der Lit. auseinander gesetzt?

A

Innerhalb der Vermögensverfügung

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10
Q

Was ist unter dem “Finalzusammenhan” bei § 249 zu verstehen?

A

Das der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels und die Wegnahme der fremden beweglichen Sache in einer inneren, subjektiv-finalen Beziehung und somit auch in einem bestimmten örtlich-zeitlichen Zusammenhabg zueinander stehen.

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11
Q

Was erfordert der Finalzusammenhang gem. § 249?

A

Dass die Wegnahme nicht nur als Begleiterscheinung durch den Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels geschieht.

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12
Q

Der Täter wendet zuerst Gewalt an, stellt fest, dass das Opfer matsche ist und entscheidet sich dann spontan, dessen Portmonnaie mitzunehmen. Bevor er das Opfer matsche gemacht hatte, hatte er diesbezüglich gar keine Pläne. Besteht ein Finalzusammenhang und damit ein Raub?

A

Nein, da der Täter erst nach der Vollendung der Gewaltanwendung den Entschluss gefasst hatte, das Portmonnaie an sich zu nehmen.

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13
Q

Der Täter begeht einen Diebstahl, wird beim Verlassen des Tatorts aber noch erwischt durch einen Passanten. Diesen Passanten macht er matsche um mit der Beute zu entkommen. Hat er sich gem. § 249 strafbar gemacht?

A

Nicht nach § 249, allerdings nach § 252.

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14
Q

Setzt die Mittel-ZWeck-Beziehung zwischen Raubmittel und der Wegnahme einen Kausalzusammenhang voraus?

A

M1: Kausalzusammenhang ist nicht erforderlich
Es genügt, dass das Raubmittel vom Täter angewandt wird, weil er es zur Förderung der Wegnahme für geeignet hält.

M2: Kausalzusammenhang ist erforderlich
Die Wegnahme muss durch das Raubmittel ermöglich oder zumindest erleichtert worden sein.

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15
Q

Was spricht dafür, dass beim Raub kein Kausalzusammenhang zwischen der Wegnahme und dem Raubmittel bestehen muss?

A
  1. Wortlaut des § 249: Es wird nur verlangt, dass der Täter die “Wegnahme mit Gewalt” oder “unter Anwendung von Drohung” vornehme. Es wird nicht von einer Wegnahme “durch” diese Mittel gesprochen.
  2. Ratio legis; Vergleich zu § 252: DEr Einstatz von Raubmitteln zum Zweck der Beutesicherung reicht bei § 252, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Einsatz eines Raubmittels zum Zweck der Beutewegnahme ausreicht.
  3. Besondere Gefährlichkeit des qualifizierten Nötigungsmittels:
    Für diese subjektive Interpretation spricht die besondere Gefährlichkeit des das qualifzizierende Nötigungsmittel anwendenden Täters.
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16
Q

Was spricht dafür, dass ein Kausalzusammenhang zwischen Raubmittel und Wegnahme erforderlich ist?

A
  1. Vergleich mit dem TB der räuberischen Erpressung:
    Der Raub steht der räuberischen Erpressung und damit seinem TB sehr nahe. Und bei der räuberischen Erpressung ist unstreitig (!) eine Kausalität des Raubmittels für die Opferreakton erforderlich. Warum es dann beim Raub keine Finalität geben sollte, wäre somit widersprüchlich, gerade wenn man auch das Verhältnis zwischen Raub und räuberischer Erpressung bedenkt.
  2. Strafbarkeitslücken sind nicht zu befürchten:
    Sind trotz der höheren Strafbarkeitsanforderungen nicht zu befürchten, da in den Fällen, in denen der Täter ein Raubmittel zwar einsetze, um die Wegnahme zu ermöglichen, dies objektiv aber nicht die entsprechende Wirkung habe, immer noch eine Versuchsstrafbarkeit vorliegt.
17
Q

Wo ist der Prüfungsstandort des Finalzusammenhangs angebracht?

A

Im subjektiven Tatbestand, da die Prüfung aus Sicht des Täters erfolgt.

18
Q

Der Täter begeht zB eine Vergewaltigung, hat aber zu beginn noch keinen Wegnahmevorsatz. Im Laufe des Geschehens fasst er aber unter fortlaufender Gewaltanwendung dann doch einen Wegnahmevorsatz. Liegt hier ein Finalzusammenhang vor?

A

Ja

19
Q

Der Täter hat Gewalt ohne Wegnahmevorsatz angewendet. Unter der Fortwirkung der Gewalt hat er dann mit einer konkludenten Drohung von einer erneuten Gewaltanwendung die vorige Gewaltanwendung zur Wegnahme ausgenutzt. Leigt ein Finalzusammenhang vor?

A

Ja

20
Q

Was ist unter dem erpressungsspezifischen Zusammenhang im Sinne von § 253 I zu verstehen?

A

Die Opferreaktion muss durch den Druck des Nötigungsmittels ausgelöst worden sein.

21
Q

Bei der Bereicherungsabsicht muss eine Stoffgleichheit vorliegen. Was versteht man darunter?

A

Das die erstrebte Bereicherung aus dem zugefügten Schaden stammen muss, also sich spiegelbildlich im geschädigten Vermögen niederschlagen muss.