§ 123 - Hausfriedensbruch Flashcards

1
Q

Hausfriedensbruch

Wie lautet der objektive Tatbestand des § 123?

A
  1. Tatobjekt
    Wohnraum/ Geschäftsraum/ befriedetes Besitztum/ abgeschlossene Räume
  2. Tathandlung
    Widerrechtliches Eindringen/ Ohne Befugnis darin verweilen
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2
Q

Hausfriedensbruch

Welcher Grad des Vorsatzes wird zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes verwirklicht?

A

Dolus Eventualis reicht aus.

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3
Q

Hausfriedensbruch

Was ist für das Eindringen gem. 123 I Fall 1 erforderlich?

A

Nach herrschender Meinung ist es erfoderlich, dass der Täter den geschützten Raum gegen den Willen des Berechtigten betritt. Solange dieser Wille nicht vorliegt, liegt dementsprechend auch kein Eindringen vor.

Nach einer Mindermeinung wird unter Eindringen bereits das Betreten ohne den Willen des Berechtigten. Danach läge dann ein Eindringen auch dann vor, wenn kein entgegenstehender Wille besteht, solange eben nur kein zustimmender Wille gegeben ist.

Streitentscheid entfällt meistens, weil beide Ansichten zumeist auf das selbe Ergebnis kommen

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4
Q

Handelt es sich um ein Eindringen iSd 123, wenn man mit deliktischer Absicht eine Räumlichkeit, bei der eine generelle Zutrittserlaubnis herrscht, betritt?

A

M1: Zutrittserlaubnis unwirksam, da erschlichen. Bei Offenlegung der deliktischen Absichten wäre keine Zutrittserlaubnis erteilt worden.

M2 (hM): Tatsächliche Motive des Täters sind bei genereller Zutrittserlaubni nur dann zu berücksichtigen, wenn das Betreten nach seinem äußeren Erscheinungsbild offenkundig vom allgemein erlaubten Verhalten abweicht.
(+) entspricht Regeln über tatbestandsausschließendes Einverständnis: Hausrecht ist keine Rechtsstellung die veräußerlich ist und deswegen ist ein faktischer Verzicht ausreichend.

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