§§ 242 ff - Diebstahl Flashcards

1
Q

Wie ist der objektive TB des Diebstahls aufgebaut?

A
  1. Fremde bewegliche Sache
  2. Wegnahme
    a) ursprünglicher Gewahrsam
    b) Begründung neuen, nicht notwendigerweise Tätereigenen Gewahrsams
    c) Gewahrsamsbruch
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2
Q

Wie ist der subjektive Tatbestand des Diebstahls aufgebaut?

A
  1. Vorsatz
  2. Zueignungsabsicht
    a) Aneignungsabsicht
    b) Enteignungsabsicht
  3. vorsätzlich und rechtswidrige Zueignung
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3
Q

Wie prüft man 242 I, 244 I?

A
  1. Verwirklichung des Grundtatbestandes
  2. Qualifikationen gem. 244 I

II. Subjektiver TB
1. Vorsatz hinsichtlich des Grundtatbestandes
2. Vorsatz hinsichtlich der Qualifikation

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4
Q

Wie unterscheidet sich die Prüfung der Regelbeispiele und der Qualifikation?

A

Die Regelbeispiele des 243 werden unter dem Punkt “Strafzumessung” nach der Prüfung der Schuld innerhalb des Grunddelikts geprüft; Die Qualifikation nach 244 I wird entweder komplett getrennt - mit Verweis auf den erfüllten GrundTB - oder mit gleichzeitig mit dem GrundTB geprüft.

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5
Q

Prüft man 242 I, 244 I gleichzeitig, so muss man was im subjektiven Tatbestand beachten?

A

Das sich der Vorsatz des Täters auf das Grunddelikt und die Qualifikation erstrecken muss.

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6
Q

Wann ist eine Sache fremd?

A

Wenn sie herrenlos ist und nicht zumindest im Miteigentum des Täters steht.

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7
Q

Was versteht man unter einer beweglichen Sache?

A

Eine Sache nach 90 BGB, die tatsächlich fortgeschafft werden kann.

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8
Q

Wie ist die Wegnahme zu definieren?

A

Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams

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9
Q

Was versteht man unter Zueignungsabsicht?

A

Die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch dauerhafte enteignung des Berechtigten und auch nur vorübergehende Aneignung der Sache.

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10
Q

Wann führt man eine Sache bei sich iSd 244 I Nr. 1a?

A

Wenn dem Täter das Mittel während des Tathergangs zur Verfügung steht, d.h. es so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er es jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeit benutzen kann.

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11
Q

Wie ist gewahrsam zu definiere?

A

Gewahrsam ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Herrschaft einer Person über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung

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12
Q

Wann ist neuer Gewahrsam begründet?

A

Wenn der Täter oder ein Dritter nach der Anschauung des täglichen Lebens die tatsächliche Sachherrschaft in der Weise ausüben, dass der neue Gewahrsamsinhaber die Sachherrschaft ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann.

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13
Q

Was versteht man unter einem umschlossenen Raum iSd 243 I S. 2 Nr. 1?

A

Ein Raumgebilde, zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen sind, die das Eindringen von Unbefugten abwehren sollen und tatsächlich ein Hindernis bilden, welches ein solches Eindringen nicht nur unerheblich erschwert.

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14
Q

Was ist ein gefährliches Werkzeug iSd des § 244 I Nr. 1a?

A

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und in der konkreten Anwendung geeignet ist, nicht unerhebliche Verletzungen herbeizuführen

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15
Q

Was ist das Problem bezüglich der Definition des gefährlichen Werkzeuges und welche Konsequenzen die Definition so mit sich zieht?

A

Fast jeder Diebstahl nach 242 würde dann den Qualifikationstatbestand erfüllen, da Einbruchdiebstähle kaum ohne verletzungsgeeignete Werkzeuge verwirklicht werden können.

Zudem könnte aus jeder beweglichen Sache ein potentiell gefährliches Werkzeug gemacht werden. Ist ein T-Shirt lang genug, kann man damit auch jemanden würgen.

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16
Q

Was ist die Lösung für die problematische Definition des gefährlichen Werkzeugs?

A

Um eine uferlose Ausweitung der Strafbarkeit zu vermeiden wird der Begriff durch eine teleologische Reduktion eingedämmt. Diese Reduktion kann jedoch aus verschiedenen Sichtweisen erfolgen, sodass es verschiedene Meinungen zum reduzieren Begriff gibt.

17
Q

Wie wird der Begriff des gefährlichen Werkzeugs teologisch reduziert? Nenne die verschiedenen Meinungen!

A

M1: Ausschließliche Zweckbestimmung
Nach dieser Meinung liegt ein gefärhrliches Werkzeug vor, wenn die Art des Werkzeuges einen bestimmten gefährlichen Einsatz nahe legt, bzw. der Gegenstand in der konkreten Tatituation keine andere Verwendung haben könnte, als eine Lebens- oder Leibesgefahr zu begründen.
(-) 244 I Nr. 1b fordert Verwendungsabsicht, das wäre hier nicht der Fall
(-) Schwer kalkulierbare Einzelfallkasuistik

M2: Lehre vom Verwendungsvorbehalt
Ein Gefährliches Werkzeug liegt vor, wenn die Allgemeine Eignung für erhebliche Verletzungen vorliegt und dass sicher ist, dass diese Wirkung bei Umsetzung des inneren Verwendungsvorbehalts auch eintreten würde.
(-) interpretiert eine Gebrauchsabsicht rein

M3: Lehre von der Gebrauchsabsicht
Ein gefährliches Werkzeug liegt vor, wenn der Täter den Gegenstand bewusst und gebrauchsbereit bei sich trägt
(-) Systematik des 244 I Nr. 1b: Gesetzgeber fordert in 244 I Nr. 1b eine Gebrauchsabsicht und gibt damit zu erkennen, dass es darauf bei 244 I Nr. 1a nicht ankommt.

M4: Abstrakt-Objektive Lösung (hM/ BGH)
Ein Gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit allgemein geeignet ist, bei seiner Verwendung als Verletzungsmittel erhebliche Beeinträchtigungen hervorzurufen. Es muss zudem eine waffenähnliche Gefährlichkeit aufweisen. (=Waffenersatzfunktion)
(-) Führt im Ergebnis nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs

18
Q
A
19
Q

Kann innerhalb einer fremden Herrschaftssphäre neuer Gewahrsam im Sinne von 242 begründet werden?

A

Ja, bei einer Gewahrsamsenklave

20
Q

Wann liegt eine Gewahrsamsenklave vor?

A

Wenn nach der Anschauung des täglichen Lebens die Ansichnahme des Gegenstandes bereits die Ausübung der vorgenannten Sachherschaft vollständig mit sich bringt (Hosentasche, Jackentasche, mitgebrachte Tüte)

21
Q

Liegt eine Enteignung im Sinne von 242 vor, wenn die entwendete Sache, unter Leugnung des Eigentums, zurück an den Eigentümer gegeben wird.

A

M1: Enteignung (-)
Bei Rückerlangung wird dem Eigentümer weder die Nutzung der Sache noch der Sachwert entzogen
(-) Strafbarkeitslücken

M2 (hM): Enteignung (+)
Wenn der Täter bei der Rückübertragung der Sache an den Eigentümer dessen Eigentümerstellung verleugnet.

22
Q

Erfüllt ein Sicherungsetikett die Voraussetzungen von 243 I Nr. 2?

A

M1: Grundsatz 243 I Nr. 2 (+)

M2: 243 I Nr. 2 (-)
Weil: Sinn und Zweck vom Sicherungsetikett > es verhindert nicht die Wegnahme iSd 242 I, sondern erleichtert nur die Wiederbeschaffung

23
Q

Kann eine Wegnahme iSd 242 I trotz Beobachtung (Ladendetektiv) stattfinden?

A

M1: Wegnahme (-)
Täter konnte keine Sachherrschaft erlangen, da er nie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber Sachherrschaft ausüben konnte

M2: Wegnahme (+) hM
Beobachtung ändern nichts an Vollziehung des Gewahrsamswechsels
Diebstahl ist keine heimliche Tat
Beobachtung eröffnet lediglich die Möglichkeit den Gewahrsam wiederzuerlangen

24
Q

Wann ist eine Zueignung rechtswidrig?

A

Wenn der Täter keine fälligen, durchsetzbaren Ansprüche auf die An- oder Übereignung der Sache hat und ihm auch kein sonstiges Aneignungsrecht zusteht.

25
Q

Wann wird ein Gegenstand herrenlos?

A

Durch Dereliktion gem. 959 BGB.

26
Q

Was setzt eine Dereliktion voraus?

A

Dass der originäre Eigentümer den Besitz an der Sache aufgibt und dabei seinen Verzichtswillen bezüglich des Eigentums unmissverständlich zum Ausdruck bringt

27
Q

Nenne die drei Fallgruppen der Gewahrsamsbegründung und wann in welchem Fall der Gewahrsam eintritt!

A
  1. Kleine, leichte bewegliche Gegenstände: Gewahrsam tritt bereits bei Ergreifen der Sachen ein
  2. Größere, leicht transportable Gegenstände: Gewahrsam tritt ein, wenn der Täter die Gegenstände in seiner Kleidung oder mitgebrachten Behältnis versteckt
  3. Schwer transportable Gegenstände: Neuer Gewahrsam wird erst mit Verlassen des fremden Machtbereichs begründet
28
Q

Was ist die Aneignungsabsicht und muss man diese dauerhaft haben?

A

Die Absicht, den Gegenstand seinem eigenen Vermögen einzuverleiben. Dies kann begrenzt oder unbegrenzt der Fall sein, man muss die Aneinungsabsicht somit nicht dauerhaft haben

29
Q

Was ist die Enteignungsabsicht und muss diese von Dauer sein?

A

Der Vorsatz, den Eigentümer aus seiner Position zu verdrängen.
Dies muss dauerhaft sein.

30
Q

Wenn keine Wegnahme vorliegt, was prüft man dann, wenn auch kein Versuch vorliegt?

A

Eine Unterschlagung gem. 246

31
Q

Wie werden “Trickdiebstahl” und “Diebstahl in mittelbarer Täterschaft” voneinander abgegrenzt?

A

Strittig. Gibt drei Möglichkeiten:
1. Befugnistheorie
2. Theorie vom faktischen Näheverhältnis
3. Lagertheorie

32
Q

Was besagt die Befugnistheorie bzgl. der Abgrenzug Trickdiebstahl/ Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

A

Der Irrende ist zivilrechtlich dazu ermächtigt, über fremdes Vermögen zu verfügen

33
Q

Was besagt die Theorie vom faktischen Näheverhältnis bzgl. der Abgrenzug Trickdiebstahl/ Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

A

Die rein tatsächiche Möglichkeit des Irrenden, über Vermögen eines anderen zu verfügen reicht aus

34
Q

Was besagt die Lagertheorie bzgl. der Abgrenzug Trickdiebstahl/ Diebstahl in mittelbarer Täterschaft?

A

Es muss ein besonders normatives Näheverhältnis zwischen Getäuschtem und Geschädigten vorliegen; der Getäuschte muss zumindest Repräsentant des Geschädigten sein, also in seinem “Lager” stehen