§ 142 - Unfallflucht Flashcards
Was ist ein Unfall?
Jedes plötzliches Ereignis, das zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.
Welche Voraussetzungen werden an einen Unfall gestellt?
Bei Personenschäden bedeutet das, dass zumindest ein Körperverletzungserfolg iSd § 223 zu fordern ist; bei Sachschäden wird eine minimale Schadenshöhe von etwa 25,- gefordert.
Was ist der Unfallort?
Zunächst die Stelle, an welcher sich der Unfall ereignet hat und der Schaden eingetreten ist.
Muss der Unfallort streng an der Stelle des tatsächlichen Unfalls gesehen werden?
Nein, da Feststellungen nach 142 auch noch in der Umgebung des tatsächlichen Unfallorts möglich sind und ein Halten unmittelbar am Kollisionspunkt nicht immer möglich ist
Der Unfallort muss nicht an der tatsächlichen Unfallstelle gewertet werden. Der Radius für die Feststellung/ das Frei-machen für den fließenden Verkehr sollte jedoch nicht unbegrenzt bleiben. Was sind die Kriterien/ der vorgesehene Radius? Erläutere die verschiedenen Ansichten.
M1 (BGH): Ein hinreichend enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht jedenfalls in einem Radius von 500m
M2 (OLG Düsseldorf): Der Unfallbeteiligte darf sich nicht so weit entfernt haben oder es darf noch nicht so viel Zeit verstrichen sein, dass an dem Aufenthaltspunkt mit kaum oder nicht mehr feststellungsbereiten Personen zu rechnen ist.
M3 (hM): Der Begriff ist eng zu fassen. Er umfasst nur die unmittelbare Umgebung in der die beteiligten Fahrzeuge zum Halten gekommen sind bzw. gätten kommen können und in der die Unfallbeteiligten für feststellungsbereite Personen noch als warte- und auskunftspflichtig zu erkennen sind.
Kann als Unfall im Straßenverkehr auch eine vorsätzlich herbeigeführte Kollision begriffen werden?
M1: Eher nein.
M2: Ja, aber nur wenn noch ein straßenverkehrstypischer Zusammenhang besteht
Warum lehnt eine Meinung die Wertung einer vorsätzlich herbeigeführten Kollision als Unfall ab?
- Wer vorsätzlich geschädigt wird, würde wohl kaum von einem Unfall, sondern eher von einem Anschlag auf ihn sprechen
- 142 will Konstellationen erfassen, in denen sich typischerweise mit dem Straßenverkehr verbundene Gefahren realisieren. Handelt der Täter vorsätzlich, so liegt keine typische Verkehrsgefahr mehr vor, sondern es handelt sich vielmehr um einen verkehrsfremden Eingriff
Wann besteht nach der zweiten Meinung noch ein straßenverkehrstypischer Zusammenhang?
Das Bestehen hängt davon ab, ob das Fahrzeug primär als Fortbewegungsmittel im öffentlichen Verkehrsraum oder vorrangig zu delktischen Zwecken benuzt wird.
Was spricht für die zweite Meinung, die die Wertung einer vorsätzlich herbeigeführten Kollision als Unfall bejaht?
- Zumindest im Schädigungsmoment liegt für den Geschädigten ein plötzliches unerwartetes Ereignis vor, sodass auch er von einem Unfall sprechen würde
- Rechtspolitisch würde eine Ablehnung zu einem zweifelhaften Ergebnis führen: Fahrlässigkeitstäter könnten als Straßenverkehrsstraftäter als Vorsatztäter belangt werden (oder zumindest gleich wie ein Vorsatztäter?)
Ist die Gleichsetzung von unvorsätzlichem mit berechtigtem bzw. entschuldigten Sichentfernen möglich?
M1: Unvorsätzliches Verhalten ist gleichzustellen, soweit ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Kenntniserlangung besteht.
(+) Schutzzweck des 142, dem Geschädigten doch noch ein Pflichtiger zur Verfügung zu stellen, greift auch hier. Verhalten vei unvorsätzlichem Entfernen sei ebenso strafwürdig wie beim entschuldigten oder berechtigten Entfernen
M2: Eine Gleichsetzung ist abzulehnen
(+) Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen einem nicht vorsätzlichen und einem berechtigten oder entschuldigten Verhalten unterschieden. Die Gleichsetzung geht damit über die Grenze des noch möglichen Wortlauts hinaus und verstößt damit gegen das Analogieverbot aus Art. 103 III GG, 1 StGB