Rechtfertigungsgründe Flashcards

1
Q

Mutmaßliche Einwilligung

Wie wird die mutmaßliche Einwilligung geprüft?

A
  1. Subsidiarität ggü. ausdrücklich erklärter Einwilligung
  2. Disponibles Rechtsgut
  3. Einwilligungsbefugnis
  4. Einwilligungsfähigkeit
  5. Handeln muss mit mutmaßlichem Willen übereinstimmen
  6. Subjektives Rechtfertigungselement
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2
Q

Mutmaßliche Einwilligung

Wie ist das Verhältnis zwischen der Einwilligung, mutmaßlichen Einwilligung und den restlichen Rechtfertigungstatbeständen?

A

Die Einwilligung ist der mutmaßlichen Einwilligung ggü vorrangig zu prüfen. Die Einwilligung und auch die mutmaßliche Einwilligung sind vorrangig vor den restlichen RechtfertigungsTB, außer der Notwehr, 32 StGB. Lediglich diese wird noch vor der Einwilligung geprüft.

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3
Q

Mutmaßliche Einwilligung

Was ist für die mutmaßliche Einwilligung erforderlich bzw. was darf nicht zumutbar gewesen sein?

A

Es darf keine (zumutbare) Möglichkeit gegeben haben, die Einwilligung rechtzeitig einzuholen.

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4
Q

Mutmaßliche Einwilligung

Welche Prüfung bedarf es nicht mehr, wenn eine (mutmaßliche) Einwilligung vorliegt?

A

Die Prüfung des 34 StGB wird dann hinfällig. Eine gewilligte Handlung muss nicht mehr gerechtfertigt werden.

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5
Q

§ 32 - Notwehr

Liegt ein Angriff iSd § 32 durch ein Tier vor, wenn es von sich aus auf den Menschen losgeht? Falls nein, wann würde einer vorliegen?

A

Ein Tier welches von sich aus auf den Menschen losgeht stellt keinen Angriff iSd § 32 dar. Es liegt lediglich ein Angriff vor, wenn Angriffe durch Menschen verübt oder verursacht werden. Im Fall des Tiers muss der Mensch dieses auf das Opfer gehetzt haben oder entgegen einer Garantenstellung es nicht am Angriff gehindert haben.

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6
Q

Rechtfertigungsgründe allgm.

Welche Rechtfertigungsgründe gibt es u.a.?

A
  1. 32 StGB (Notwehr)
  2. Einwilligung
  3. Mutmaßliche Einwilligung
  4. 228 BGB (Defensivnotstand)
  5. 904 BGB (Aggresivnotstand)
  6. 34 StGB (Notstand)
  7. 127 StPO (Vorläufige Festnahme)
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7
Q

§ 228 BGB - Defensivnotstand

Wie wird § 228 geprüft?

A
  1. Fremde Sache beschädigt/ zerstört
  2. Um eine durch sie drohende Gefahr von sich abzuwenden
  3. Erforderliche Abwehrhandlung
  4. Verhältnismäßige Abwehrhandlung
  5. Subjektives Rechtfertigungselement
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8
Q

§ 127 StPO - Vorläufige Festnahme

Wie ist der § 127 StPO zu prüfen?

A
  1. Jedermann
  2. Auf frischer Tat
  3. betroffen/ verfolgt
  4. Fluchverdacht o. Identität nicht sofort feststellbar
  5. Verhältnismäßigkeit
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9
Q

§ 127 StPO - Vorläufige Festnahme

Welche Voraussetzung besteht neben dem Vorsatz im subjektiven Tatbestand des § 127 StPO?

A

Der Täter muss mit Festnahmeabsicht gehandelt haben

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10
Q

§ 34 StGB - Notstand

Wie ist der Notstand zu prüfen?

A
  1. Notstandslage
    a) Gegenwärtige Gefahr
    b) für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder eines anderen Rechtsgutes
  2. Notstandshandlung
    a) Erforderlich
    b) Abwägung der widerstreitenden Interessen
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11
Q

§ 34 StGB - Notstand

Welches Element muss neben dem Vorsatz im subjektiven Tatbestand des § 34 StGB vorliegen?

A

Das subjektive Rechtfertigungselement

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12
Q

§ 127 StPO - Vorläufige Festnahme

Was bedeutet “frische Tat” bei § 127 StPO?

Meinungsstreit!

A

M1 (hM): Die Straftat muss tatsächlich stattgefunden haben

M2 (mM): Dringender Tatverdacht ist ausreichend
(-) M2: Systematik des § 127 > 127 II lässt ausdrücklich den dringenden Tatverdacht ausreichen; § 127 I nicht?
(-) M2: Im Vergleich zu anderen Rechtfertigungsgründen: dort muss eben auch die Rechtgfertigungslage objektiv vorliegen; geht man davon aus, dass ein dringender Tatverdacht genügt, würde das den Anforderungen der anderen Rechtfertigungslagen nicht gerecht werden und wäre “leichter”

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13
Q

§ 32 StGB - Notwehr

Kann ein Unterlassen ein Angriff iSd 32 I StGB begründen?

Meinungsstreit!

A

M1 (hM): Angriff durch Unterlassen ist möglich (+)
Aber: Voraussetzungen sind umstritten!

Untermeinung 1: Angriff durch Unterlassen (+), wenn eine dem 323c entsprechende Rechtspflicht zum Tätigwerden besteht

Untermeinung 2: Angriff durch Unterlassen (+), wenn Garantenpflicht iSd § 13 StGB vorliegt
(+) Gleichwertigkeit von Tun u. Unterlassen

M2: Kein Angriff durch Unterlassen (-)
(-) Stellt keine Gleichwertigkeit von Tun u. Unterlassen her

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14
Q

§ 32 StGB - Notwehr

Was ist die Auswirkung auf das subjektive Rechtfertigungselement § 32, wenn keine Kenntnis von der Notwehr vorliegt?

Meinungsstreit!

A

Streit 1: Ist ein subjektives RF-Element überhaupt erforderlich?
M1: Unschädlichkeit des Fehlens des objektiven Rechtfertigungselement bedeutet, dass 32 I (+)
M2(hM): Subjektives Rechtfertigungselement muss für Rechtfertigung nach 32 I vorliegen, also 32 I bei fehlen (-)

Streit 2: Wie muss das subjektive Rechtfertigungselement ausgestalten sein?
M1: Kenntnis der Notwehrlage ausreichend
M2: Verteidigungswille

Streit 3: Folgen der Unkenntnis der Rechtfertigung
M1: Vollendungsstrafbarkeit
(-) Wenn nicht alle objektiven und subjektiven Voraussetzungen vorliegen kann keine Vollendungsstrafbarkeit gegeben sein.

M2(hM): Versuchsstrafbarkeit

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15
Q

Kann eine Notwehrlage unter Eheleuten bestehen?

Meinungsstreit!

A

M1 - frühere Rspr. (veraltet): Der Ehebruch wurde als Beleidigung des anderen Ehegattens gem. § 185 verstanden und damit als Angriff auf die Ehe. Danach wäre Notwehr zulässig.

M2 - GANZ HERRSCHENDE MEINUNG: Fremdgehen in der Ehe stellt inzwischen keine Beleidigung des Ehepartners mehr dar. Demnach wäre eine Notwehr nicht zulässig.
(+) Streichung des Ehebruchs aus dem StGB = Fremdgehen kein besonders verwerfliches Verhalten.

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16
Q

Kann es zu einer Einschränkung des Notwehrrechts unter Eheleuten geben?

Meinungsstreit!

A

M1 - Rspr.: Der Angegriffene müsse zunächst versuchen, dem Angriff auszuweichen. Sei dies nicht möglich, müsse er zumindest aber auf etwaige tödliche Abwehrmittel verzichten. Eine Ausnahme sei jedoch dann zu machen, wenn eine Gefahr für das eigene Leben bestehe oder eine schwere körperliche Misshandlung drohe; dann sei als Ultima Ratio der Einsatz auch von möglicherweise tödlich wirkenden Abwehrmitteln zulässig.

M2 - Lehre: Nach vereinzelter Ansicht in der Literatur, sei es dem Angegriffenen nicht zuzumuten, auch nur leichtere Verletzungen in Kauf zu nehmen, bevor er zu Gegenmaßnahmen schreitet. Innerhalb einer auf Gleichberechtigung basierenden Lebensbeziehung müsse es dem jeweils Betroffenen überlassen bleiben, ob er sich gegen den Angriff zur Wehr setzen wolle.

17
Q

Wie lautet die Definition der Einwilligungsfreiheit?

A

Wenn man nach geistiger und sittlicher Reife zur Urteilsfähigkeit imstande ist. (Tragweite, Bedeutung, Wesen)

18
Q

Muss der Einwilligende die Einwilligung nach außen kundgetan haben, oder ist eine rein innere Einwilligung möglich?

A

M1: Willensbekundungstheorie (hM)
Die Einwilligung muss aus Gründen der Rechtssicherheit nach außen kundgetan, d.h. entweder ausdrücklich oder konkludent erklärt worden sein.

M2: Willensrichtungstheorie
Es reicht, wenn der Einwilligende seinen zustimmenden Willen innerlich gebildet hat.

19
Q

Wie sind Notwehr und Notstand zu unterscheiden?

A

Bei Notwehr muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen, die Handlung kann sich nur gegen den Angreifer werden, es kommt zu keiner Interessenabwägung

Bei Notstand ist eine drohende Gefahr bereits ausreichend, es muss also kein Angriff/ Angreifer vorliegen; Es kommt zu einer Interessenabwägung.