§ 30 StGB - Versuch der Beteiligung Flashcards

1
Q

Womit beginnt grundsätzlich die Strafbarkeit eines Täters und was ist eigentlich vorerst nicht strafbar?

A

Die Strafbarkeit des Täters beginnt erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Versuch.

Vorbereitungshandlungen sind eigentlich straflos (Bis auf ein paar Ausnahmen)

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2
Q

Wann beginnt die Strafbarkeit des Teilnehmers?

A

Das Selbe wie beim Täter

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3
Q

Was bedeutet eine grundsätzliche Straflosigkeit vor dem unmittelbaren Ansetzen somit für den Teilnehmer?

A

Eine versuchte Anstiftung wäre danach straffrei

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4
Q

Warum ist eine versuchte Anstiftung aber, entgegengesetzt des eigentlichen Grundsatzes, doch nicht straffrei?

A

Weil in 30 I 1 geregelt ist, dass diese bei einer gewollten Tat, welchen ein Verbrechen nach 12 I darstellt (Mindeststrafe also nicht unter einem Jahr Freihheitsstrafe), strafbar ist

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5
Q

Ist eine versuchte Beihilfe strafbar?

A

Nein

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6
Q

Was ist der Strafgrund bei einer versuchten Anstiftung/ versuchten Kettenanstiftung?

A

Das bereits mit der Einwirkung des Anstiftenden auf den Haupttäter ein nicht mehr beherrschbarer Kausalverlauf in Gang gesetzt wird.

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7
Q

Ist auf 30 I einzugehen, wenn die Anstiftung vollendet wurde?

A

Nein.

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8
Q

Was ist der Unterschied zwischen der versuchten Anstiftung gem. 30 I und der vollendeten Anstiftung zum Versuch?

Nenne zwei Beispiele dazu

A

Im Fall des 30 I bleibt die Anstiftung im Versuchsstadium stecken, während bei der Anstiftung zum Versuch die Haupttat im Versuchsstadium stecken bleibt.

Versuchte Anstiftung = A versucht den B dazu zu bringen, den C zu töten, weil er weiß, dass der B den C hasst. B lehnt dies jedoch ab. > Strafbarkeit A: 212 I, 30 I

Anstiftung zum Versuch = A hat den B dazu überredet, den C zu töten, der B trifft allerdings keine Vitalpunkte bei seinem Angriff, sodass der C sich noch in ein Krankenhaus retten kann > Strafbarkeit A: 212, 22, 23 I, 26 I

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9
Q

Erkläre anhand eines Beispiels, wie die Kettenanstiftung funktioniert!

A

A versucht B dazu zu bestimmen, dass er den C anstiftet, den D zu töten, was ihm aber misslingt.

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10
Q

Wie lautet des Prüfunfsschema von 30 I?

A

I. Vorprüfung
1. Nichtvorliegen einer erfolgreichen Anstiftung iSd 26
a) fehlende vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
b) Fehlende Bestimmungshandlung
aa) Misslungene Anstiftung
bb) Erfolglose Anstiftung
cc) Untaugliche Anstiftung
2. Strafbarkeit der versuchten Anstiftung: Verbrechenscharakter der Haupttat

II. Tatentschluss
1. Hinsichtlich der Vollendung der vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat oder der Kettenanstiftung
2. Hinsichtlich des Bestimmens

III. Unmittelbares Ansetzen iSd 22 zum Bestimmen des Haupttäters
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt 31 I Nr. 1 o. 31 II

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11
Q

Was versteht man unter einer misslungenen Anstiftung?

A

Es gelingt dem Anstifter nicht, beim Täter einen Tatentschluss hervorzurufen

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12
Q

Was ist eine erfolgslose Anstiftung?

A

Der Tatentschluss wurde zwar hervorgerufen, jedoch hat der Haupttäter die Tat noch vor dem Versuchsstadium aufgegeben

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13
Q

Was ist eine untaugliche Anstiftung?

A

Der Täter ist bereits zur Tat entschlossen (omnimodo facturus), sodass die Teilnahmehandlung sich für den Versuch oder die Begehung der Tat nicht auswirkt.

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14
Q

Um was muss es sich bei der Haupttat handeln?

A

Um ein Verbrechen gem. 12 I

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15
Q

Werden bei der Bewertung der Straftatbestandes als Verbrechen oder Vergehen Milderungen oder Schärfungen berücksichtigt?

A

Nein. Beides hat keine Auswirkungen auf den Status des Delikts als Verbrechen/ Vergehen, sollte es sich um die allgemeinen Vorschriften im AT handeln, 12 III.

Qualifikationen und Privilegirungen sind aber zu berücksichtigen.

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16
Q

Auf welche Person ist für die Bestimmung des Verbrechenscharakters abzustellen; Auf die des Haupttäters oder auf die des Anstifters?

A

Dafür müsste 28 bei 30 zur Anwendung kommen.

M1: Es kommt für die Beurteilung auf die Person des Haupttäters an, sodass 28 II im Rahmen von 30 keine Anwendung findet

M2: Es ist auf die Person des Anstifters abzustellen, sodass 28 II im Rahmen des 30 anwendbar ist.

17
Q

Was spricht dafür und dagegen, dass auf die Person des Haupttäters abzustellen ist?

A

(+) Strafgrund des 30 I liegt in der besonderen Gefährlichkeit der HT und nicht in der Person des Täters
(+) Wille des Gesetzgebers, der diese Lösung in 35 III Entwurf 1962 ursprünglich festschreiben wollte
(+) Gesetzgeber geht es beim 30 I darum, besonders gefährliche Straftaten bereits im Vorfeld einer möglichen Strafbarkeit zu unterstellen um einen hohen Abschreckungseffekt zu erzielen.

(-) 35 III Entwurf 1962 wurde nicht ohne Gründe gestrichen und nicht eingeführt

18
Q

Was spricht dafür und dagegen auf die Person des Anstifters abzustellen?

A

(+) Nur so volle Geltung des 28 II für versuchte Teilnahme erreichbar
(+) Das nur beim Täter erhöhte Unrecht soll den Teilnehmer nicht belasten
(+) M1 führt zu Wertungswidresprüchen: wenn Anstiftung gelingt, wäre je nach Delikt eine geringere Freiheitsstrafe vorgesehen, als wenn es zu einer versuchten Anstiftung gekommen wäre, was bedeuten würde, dass eine vollendete Anstiftung geringer bestraft werden würde, als eine versuchte.

19
Q

Ist der Zugang der Erkärung zur Anstiftung erforderlich?

A

(Ganz hM)
Nein, der Zugang beim Anzustiftenden ist nicht erforderlich.
(+) Anstifter hat alles seinerseits Erforderliche getan, sodass darin die Situation eines beendeten Versuchs zu sehen ist
(+) Anstiftender gibt den Kausalverlauf durch Abgabe bereits aus der Hand

20
Q

Steht der Rücktritt nach 31 vor dem Rücktritt nach 24?

A

Ja

21
Q

Wann ist 31 nicht einschlägig?

A

Wenn die Haupttat versucht und die Teilnnahme aber vollendet ist.

22
Q

Ist die Verbrechensverabredung nach 30 II subsidiär zur intensiveren Mitwirkung in 30 I?

A

Ja

23
Q

Wodurch wird die Strafbarkeit der Verbrechensverabredung nach 30 II begründet?

A

Damit, dass mit den Beteiligungsformen des 30 II durch Einbeziehung anderer Personen eine konspirative Bindung hergestellt werde, die es dem Täter durch die entstehende Gruppendynamik psychologisch erschere, das Vorhaben der Tat wieder aufzugeben.

Kurz gesagt: Peer Pressur verschlimmert

24
Q
A
25
Q

Wie lautet des Prüfungsschema des 30 II?

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tathandlung
aa) sich bereit erklären
bb) das Erbieten eines anderen annehmen
cc) Mit einem anderen verabreden
b) Anknüpfungspunkt
aa) Ein Verbrechen begehen
bb) Zu einem Verbrechen anstiften
2. Subjektiver Tatbestand
3. Ggf. Strafrahmenverschiebung gem. 28 II

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt vom Versuch der Beteiligung, 31 I Nr. 2, 3, II