Fahrlässigkeit § 15 Hs. 2 StGB Flashcards
1
Q
Welche Anforderungen an die objektive Zurechnung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt werden gestellt? Erläutere den Meinungsstreit.
A
M1: hM
Die objektive Zurechnung entfällt, wenn der konkrete Erfolg auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
M2: Risikoerhöhungslehre
Die objektive Zurechnung ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Täters das Risiko des Erfolgseintrittes erhöht hat
(-) deutet Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte um
(-) deutliche Verkürzung des Grundsatzes “in dubio pro rea”
2
Q
Wann ist die Zurechnung auch nach der Risikoerhöhungslehre abzulehnen?
A
- Wenn der Erfolg mit Sichrheit bei sorgfaltsmäßigem Verhalten eingetreten wäre, weil dann sicher sei, dass sich die Gefahrenerhöhunh nicht im konkreten Erfolg realisiert habe
- Wenn Zweifel bestehen, ob sich das Risiko überhaupt erhöht hat.