Fahrlässigkeit § 15 Hs. 2 StGB Flashcards

1
Q

Welche Anforderungen an die objektive Zurechnung bei einem Fahrlässigkeitsdelikt werden gestellt? Erläutere den Meinungsstreit.

A

M1: hM
Die objektive Zurechnung entfällt, wenn der konkrete Erfolg auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.

M2: Risikoerhöhungslehre
Die objektive Zurechnung ist gegeben, wenn das pflichtwidrige Verhalten des Täters das Risiko des Erfolgseintrittes erhöht hat
(-) deutet Verletzungsdelikte in Gefährdungsdelikte um
(-) deutliche Verkürzung des Grundsatzes “in dubio pro rea”

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2
Q

Wann ist die Zurechnung auch nach der Risikoerhöhungslehre abzulehnen?

A
  1. Wenn der Erfolg mit Sichrheit bei sorgfaltsmäßigem Verhalten eingetreten wäre, weil dann sicher sei, dass sich die Gefahrenerhöhunh nicht im konkreten Erfolg realisiert habe
  2. Wenn Zweifel bestehen, ob sich das Risiko überhaupt erhöht hat.
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