Aussagedelikte Flashcards

1
Q

Wie ist der objektive Tatbestand des § 153?

A
  1. Adressat: Gericht o. andere zuständige Stelle
  2. Täter: Zeuge o. Sachverständiger
  3. Tathandlung: uneidlich falsch ausgesagt
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2
Q

Was ist das zusätzliche Merkmal des objektiven Tatbestandes im Falle des 154?

A

Das man unter Eid falsch aussagt

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3
Q

Was vesteht man unter dem falschen Schwören eines Eids?

A

Die bewusst falsche Versicherung der Wahrheit der eigenen Aussage.

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4
Q

Wann kann gem. § 157 I, 49 II eine Milderung der Strafe trotz Meineides angenommen werden?

A

Wenn eine Aussage mit der Absicht getätigt wird, von einem Angehörigen die Gefahr der Bestrafung abzuwenden.

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5
Q

Wann kann man u.a. einen Minderschweren Fall des 154 annehmen?

A

U.a. wenn der Aussagende sich in einer Zwangslage befindet.

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6
Q

Wie ist der Wahrheitsbegriff des 153 zu vestehen?

A

M1 (hM): Objektive Auslegung
Die Aussage ist falsch, wenn ein tatsächlicher Widerspruch zwischen Inhalt und Aussage besteht, also ein Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit

M2: Subjektive Theorie
Das Gesagte des Aussagenden muss mit seinem Wissen übereinstimmen, falsch ist demnach die Aussage, wenn ein Widerspruch zwischen Wort und Wissen besteht
(-) Es geht um die Wahrheitsfindung und nicht um das Empfinden des Täters

M3: Pflichttheorie
Die Aussage, die nicht Pflichtgemäß ist, ist falsch. D.h., dass wenn der Aussage nach kritischer Prüfung seines Erinnerungsvermögens sein Vorstellungsbild oder Wissen zu dem Beweisthema mit allen Zweifeln oder ihm ernst erscheinenden Vorbehalten wiedergibt
(-) Auch die Wahrheitsfindung

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7
Q

Wie ist der 160 I zu prüfen?

A

I. Tatbestand
1. Objektive uneidliche Falschaussage
2. Verleiten

II. Vorsatz
III. Rwdr. u. Schuld
IV. Strafzumessungsregelung des 157

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8
Q

Was ist unter Verleiten iSd 160 I zu verstehen?

A

Unter Verleiten ist eine Einwirkung auf den Willen eines anderen durch beliebige Mittel zu verstehen; in Betracht kommen namentlich das Hervorrufen oder Bestärken eines Irrtums durch Täuschung oder durch Manipulation tatsächlicher Umstände.

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9
Q

Kommen die Strafzumessungsregeln des 157 beim 160 I zur Anwendung?

A

Nein, da die Tathandlung des 160 I (Verleiten) nicht unter einem prozessualen Aussagezwang geschehen ist.

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10
Q

Für wen gilt der 157?

A

Nur für Täter, die sich direkt nach 153, 154 und/ oder 155 strafbar gemacht haben

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