Täterschaft und Teilnahme Flashcards

1
Q

Welche Zusatzelemente sind im Falle einer Mittäterschaft im objektiven Tatbestand des jeweiligen Delikts zu prüfen?

A
  1. Tathandlung - Zurechnung 25 II
    a) Gemeinsamer Tatplan
    b) Gemeinsame Tatauführung, d.h. eigener Objektiver Tatbeitrag und Rolle der Person muss mittäterschaftlich sein
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2
Q

Welche Zusatzelemente sind im Falle einer Mittäterschaft im subjektiven Tatbestand des jeweiligen Delikts zu prüfen?

A
  1. Vorsatz hinsichtliche des mittäterschaftlichen verwirklichten Tatbestandes
  2. Besondere Absichten für jeden Mittätern (achtung, einzeln prüfen!)
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3
Q

Wann ist eine Person Mittäter nach 25 II und nicht Täter?

A

M1: Streng subjektive Theorie
Mittäter ist, wer Täterwillen hat und die Tat als eigene will.

M2: eingeschränkt subjektive Theorie
wie die streng-subjektive Theorie, allerdings müssen auch objektive Gesichtspunkte herangezogen werden (Tatherrschaft, Tatbeitrag, Vorbereitungshandlungen)

M3: Tatherrschaftslehre
Mittäter ist, wer als Zentralgestalt des Geschehens nach seinem Willen die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ablaufen lassen oder verhindern kann

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4
Q

Ist eine sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendung möglich?

A

M1: Ist möglich (+), setzt aber voraus, dass der Täter Kenntnis über das vorangegangene Geschehen hatt und damit einverstanden watr; es muss eine Willensübereinkunft zwischen den Beteiligten stattgefunden haben uund der Dazutretende muss ein die Beendigung fördernden Tatbeitrag geleistet haben.
(+) Kriminal und Rechtspolitisch vorzugswürdig

M2: Ist nicht möglich (-)

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5
Q

Ist eine Aufstiftung bei 26 I möglich?

A

M1: Nein

M2: Ja, aber nur wenn es zu einer wesentlichen Erhöhung des Unwertgehalts gekommen ist.

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6
Q

Erläutere und definieren den Begriff der “Tatherrschaft”

A

Täter ist, wer als “Zentralgestalt” des Geschehens nach seinem Willen die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ablaufen lassen oder verhinern kann, also den tatbestandsmäßgen Geschehensablauf lenkend “in den Händen” hält.

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7
Q

Erläutere den “animus socii” und den “animus auctoris”

A
  1. animus socii: Teilnehmer ist, wer die Tat nur als fremde will
  2. animuss auctoris: Täter ist, wer die Tat als eigene will
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8
Q

Verlangt die Anstiftung eine begangene, rechtswidrige und schuldhafte Hauptat?

A

Nein, es wird nur eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorausgesetzt.

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9
Q

Wie sind die Strafbarkeiten für Anstiftung, Aufstiftung und Abstiftung?

A
  1. Anstiftung
    Strafbar nach 26 I
  2. Aufstiftung
    a) M1: Keine Strafbarkeit, da Täter bereits omnimodus facturus war. Ausnahme ist, wenn das tatbestandliche “Mehr” selbst unter Strafe steht, oder zu einem aliud aufgestiftet wurde
    b) M2: Strafbar; setzt aber voraus, dass die Tat gegenüber dem Grunddelikt nun ein Verbrechen ist
    c) M3: Grds. strafbar nach 26.
  3. Abstiftung
    Keine Strafbarkeit, da es zu einer Risikoverringerung kommen kann.
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10
Q

Was versteht man unter einer Aufstiftung?

A

Der Täter ist bereit einen Grundtatbestand zu verwirklichen und der Teilnehmer weckt beim Täter den Tatentschluss, einen Qualifikationstatbestand zu verwirklichen.

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11
Q

Was ist unter einer Abstiftung zu verstehen?

A

Der Teilnehmer bringt den Täter dazu, anstatt eines Qualifikationstatbestandes bloß das Grunddelikt zu verwirklichen.

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12
Q

Verneint man eine sukzessive Mittäterschaft, so würde was in Betracht kommen und von was müsste man das dann abgrenzen?

A

Es würde dann eine sukzessive Beihilfe in Betracht kommen, welche mann dann möglicherweise von einer Begünstigung gem. 257 I abgrenzen muss.

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13
Q

Wie wirkt sich ein error in persona des Haupttäters auf den Anstifter aus?

Meinungsstreit

A

M1: Aberratio-ictus-Theorie
Der Anstfiter muss die konkrete Tat in seine Vorstellung aufgenommen haben. Tötet der Täter somit ein anderes Opfer als der Anstifter vorgesehen hatte, so weicht die verübte Tat zu sehr in ihren wesentlichen Punkten vom Vorsatz des Anstifters ab.
D.h., dass der vom Anstifter gewollte Erfolg im Versuch stecken geblieben wäre, wärend der tatbestandliche Erfolg bei einem Opfer an das der Täter nicht mal entfernt gedacht hat, stattgefunden hätte. Diese Konstellation entspricht der des Aberratio ictus.
(-) Regeln des aberratio ictus können nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden, da sie grds. nur Fälle einer ausgelösten Abirrung der Angriffsrichtung in Situationen behandeln, in denen der Täter das Objekt vor sich sieht.
(-) Anstifter wird, obwohl er überhaupt erst den Tatentschluss des HT hervorgerufen hat, “belohnt”

M2: Unbeachtlichkeits-/ Identifizierungstheorie
Nach diesen ist der unbeachtliche error in persona des Haupttäters auch für den Anstifter unbeachtlich.
Zudem muss sich der Anstifter den error zurechnen lassen, wenn er nichts zur Konkretisierung/ Individualisierung des Opfers vorgenommen hat und den Tatvorgang komplett dem Haupttäter überlassen hat.
(hM)
(+) Hält die Grundsätze der Akzessorietät konsequent ein

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14
Q

Wie ist die mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Fall 2 zu prüfen?

A

A. Strafbarkeit dees Tatnächsten (Vordermann)
B. Strafbarkeit des Hintermannes (Mittelbarer Täter)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Hintermann hat die objekitven TBM nicht selbst täterschaftlich verwirklicht
b) Kann Tathandlung des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet werden?
aa) Ausnutzen eines deliktischen Minus
bb) oder “Täter hinter dem Täter”
cc) Tatherrschaft: überlegene Stellung des Hintermanns (Willlens- oder Wissensherrschaft)
dd) Kausaler Verursachungsbeitrag des Hintermannes
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Besondere subjektive Absichten

II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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15
Q

Kann ein eigenhändiges Delikt in mittelbarer Täterschaft begangen werden?

A

Nein

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16
Q

Kann eine mittelbare Täterschaft vorliegn, wenn der Vordermann kein Verantwortungsdefizit hat?

A

Grds. (-) bei Verantwortlichkeit des Vordermannes

Ausnahme: Täter hinter Täter > Hintermann dominiert trotz Vollverantwortlichkeit des Vordermannes das Geschehen kraft überlegenen Wissens und Wollen

Klassische Fallgruppen für Täter hinter dem Täter:
1. Ausnutzen organisierter Machtapparate
2. Schaffung eines vermeidbaren Verbotsirrtums § 17 s. 2
3. Ausnutzen eines error in persona
4. Herbeiführung eines Irrtums über gesetzliche Qualifikationsmerkmale

17
Q

Kann eine mittelbare Täterschaft vorliegen, wenn der Vordermann kein Verantwortungsdefizit hat, aber der Hintermann einen vermeidbaren Verbotsirrtum gem. § 17 S.2 StGB beim Vordermann hervorgerufen hat?

A

M1: Unvermeidbarer Verbotsirrtum des Vordermannes => § 25 I Alt.2 (+)
Vermeidbarer Verbotsirrtum des Vordermannes => § 25 I Alt.2 (-)
(+) Verantwortungsprinzip: Möglichkeit § 25 I Alt.2 StGB endet dort wo Werkzeug selbst als vorsätzlicher Täter handelt
(+) Wortlaut § 17 S.2 StGB: vermeidbarer Verbotsirrtum wertet das geltende Recht als Tat des Irrenden
Kritik:
(-) strenge Verantwortungsprinzip engt Anwendungsbereich von § 25 I Alt.2 StGB zu stark ein

M2 (h. M.): Unvermeidbarer und Vermeidbarer Verbotsirrtum des Vordermannes => § 25 I Alt.2 StGB (+)
(+) auch bei vermeidbarem Verbotsirrtum des Täters hat Hintermann durch Täuschung die Tat-herrschaft

18
Q

Wann liegt im Falle der mittelbaren Täterschaft ein unmittelbares Ansetzem des Hintermannes vor?

A

M1: Wenn der Hintermann auf den Tatmittler einwirkt (Hintermann spricht mit Tatmittler)

M2: Wenn der Tatmittler unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt (Tatmittler sticht zu)

M3 (hM): Wenn der Hintermann den von ihm in Gang gesetzten Kausalverlauf in der Weise aus der Hand gegeben hat, dass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach der Vorstellung des Hintermannes ohne wesentliche Zwischenschritte und längere Unterbrechungen im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (Hintermann redet auf Tatmittler ein, unmittelbares Ansetzen beginnt nach Entlassen des Tatmittlers aus dem Gespräch/ Räumlichkeiten)

19
Q

Wie wirkt sich ein error in persona des Tatmittlers auf den mittelbaren Täter aus?

A

M1: stets aberratio ictus
Kann rechtlich kein Unterschied gemacht werden, ob sich der Täter eines mechanischen Werkzeuges bediene und damit sein Ziel verfehlt oder eines menschlichen.

M2: Differenzierung nach Individualisierung
Wenn mittelbarer Täter dem Tatmittler die Individualisierung überlassen hat, dann muss der Tatmittler sich den error in persona des Tatmittlers zurechnen lassen.
Wenn der mittelbarer Täter das Tatobjekt ausreichend individualisiert hat und der Tatmittler einem error in persona unterliegt, ist dies für den Tatmittler als aberratio ictus zu werten.

20
Q

Angenommen der Tatmittler unterlag einem error in persona und ist wegen eines versuchten Mordes und einer gef.KV. an der falschen Person strafbar. Wie ist die Strafbarkeit des Tatmittlers?

A
  1. Versuchter Mord an der eigentlichen Zielperson
  2. Versuchte gef.KV an der eigentlichen Zielperson
  3. fahrlässige KV, 229, an der falschen Person
21
Q

Was setzt die Tatherrschaft iSd 25 I Fall 2 voraus?

A

Eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unterlegene Stellung des Vordermannes, sowie dessen Beherrschung durch den Hintermann, der die Sachlage richtig erfasst und das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll lenkenden Willens in der Hand hat.

22
Q

Reicht der bloße Wille, Mittäter zu sein, bereits zur Bildung eines gemeinsamen Tatplans iSv 25 II, wenn der vermeintliche Mittäter selbst keine deliktischen Ziele verfolgt?

A

M1 - Literatur: Besonderer Fall des untauglichen Versuchs der Mittäterschaft, da
1. Untauglichkeit des Tatmittels
2. Untauglichkeit des Tatobjekts
3. Untauglichkeit des Tatsubjekts (da vermeintlicher Mittäter keinen Tatentschluss hat)

M2 - Rspr.: Es kommt im Rahmen des Tatentschlusses allein auf das Vorstellungsbild des Täters an
> Das objektive Fehlen einer Willensübereinkunft zwischen Täter und vermeintlichem Mittäter hat lediglich zur Konsequenz, dass eine gemeinschaftliche Vollendung des obj. Tatbestandes ausscheidet; Versuchsstrafbarkeit bleibt unbegründet

23
Q

Für welche Meinung ist sich zu entscheiden, wenn es um den gemeinsamen Tatplan bei vermeintlicher Mittäterschaft ohne deliktische Ziele des Mittäters geht? Und welche Argumente sprechen dafür?

A

Für die Rechtsprechung (M2).

  1. Irrige Annahme tatherrschaftsbegründender Umstände soll bei mittelbarer Täterschft auch zur versuchten mittelbaren Täterschaft führen
  2. Kommt bei mittelbarer Täterschaft auch nur auf die Vorstellung des Täters an, sollte also auch bei der Mittäterschaft gelten
  3. Untaugliche Versuch nach 23 III grds. strafbar
24
Q

Wann kann es nur zu einer mittäterschaftlichen Zurechnung kommen?

A

Wenn der Wille des Täters auf eine gemeinsame Verwirklichung des Tatbestandes gerichtet ist und er sich selbst Tatherrschaft zuschreibt.

25
Q

Welches Gewicht muss der Tatbeitrag bei der Mittäterschaft haben?

A

Umstritten

26
Q

Da die Gewichtung des Tatbeitrags im Falle einer Mittäterschaft umstritten ist: wie wird der Streit gelöst?

A

Durch die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

27
Q

Wie wird zwischen Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt? Erläutere den Meinungsstreit!

A

M1 - Strenge Tatherrschaftslehre:
Täter ist, wer Tatherrschaft innehat. Tatherrschaft ist das in den Händen halten des tatbestandsmäßigen Geschehensablauf. Dies muss vom Vorsatz umfasst sein.
Teilnehmer ist, wer die Tat ohne selbst die Tatherrschaft inne zu haben, als Randfigur de Geschehens veranlasst und fördert.

M2 - Subjektive Theorie:
Täter: Derjenige, der die Tat als eigene will u. Täterwillen hat
Teilnehmer: Will lediglich eine fremde Tat unterstützen, ht nur Teilnehmerwillen
(-) sogar derjenige, der alle TBM eigenhändig verwirklicht, könnte nach dieser Theorie nur Gehilfe sein.

M3 - Formal-objektive Theorie:
Täter muss alle TBM oder zumindest Teile davon verwirklicht haben
(-) Wortlaut des 25 I Fall 2 > erkennt mittelbare Täterschaft an und sieht Tatbegehung “durch einen anderen” vor.

M4 - Eingeschränkte subjektive Theorie:
Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme erfolgt ebenfalls grds. anhand der inneren Willensrichtung. Zur Beantwortung, welcher Wille dann tatsächlich vorliegt, werden zusätzlich noch objektive Kriterien herangezogen.

28
Q

Reicht eine Handlung im Vorbereitungsstadium für die Mittäterschaft aus?

A

M1 - Strenge Tatherrschaftslehre:
Verlangt Mitwirkung im Ausführungsstadium der Tat. Eine Beteiligung im Vorbereitungsstadium könne keine Tatherrschaft bewirken. Ausnahme nur bei Bandechefs (Koordinieren/ Dirigieren die Handlungen der restlichen Mitglieder)

M2 - hM (Lit. u. Rspr.):
Bloße Mitwirkung im Vorbereitungsstadium reicht aus.
Nach der Lit muss der Beitrag jedoch so bedeutsam sein, dass die fehlende Mitwirkung bei der Ausführung durch das Gewicht des Beitrags und die Stellung des Täters in der Gesamtorganisation aufgewogen wird.
Nach der Rspr. reichen Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium aus, wenn der Leistende als gleichberechtigter Partner anzusehen ist und er den nötigen Täterwillen hat.

29
Q

Welche objektiven Kriterien können für die Ermittlung des Täterwillens nach der eingeschränkten subjektiven Theorie verwendet werden?

A
  1. Grad des Interesses am Taterfolg
  2. Umfang der Tatbeteiligung
  3. Anwesenheit
30
Q

Welcher Meinung sollte man beim Streit bzgl. der Handlung im Vorbereitungsstadium bei der Mittäterschaft folgen?

A

Der Meinung der Lit./Rspr. und nicht der strengen Tatherrschaftslehre.

Geht man objektiv von der Gleichwertigkeit aller Tatbeiträge aus, muss auch ein objektiver Verursachungsbeitrag im Vorbereitungsstadium genügen.
zudem engt die strenge Tatherrschaftslehre den Anwendungsbereich des 25 II zu sehr ein.

31
Q

Ist ein unmittelbares Ansetzen beim Mittäter überhaupt zu bejahen, wenn die Ausführungshandlung ein rechtmäßiges Verhalten darstellt, aber ein strafbewährtes Verhalten nach sich zieht?

Und welcher Meinung ist zu folgen und warum?

A

M1 - Lit.: Es bedarf einer in objektiver Hinsicht zurechenbaren Ausführungshandlung.
Versuchsstrafbarkeit setzt subjektiv einen Tatentschluss und objektiv in einem gewissen Maß die Umsetzung des Tatplans in der Praxis voraus. Der reine Täterwillen kann keine Versuchstrafbarkeit begründung.

M2 - Rspr. / Lit.: Die Kriterien der Mittäterschaft gelten auch für den Fall des untauglichen Versuchs in Form des untauglichen Tatsubjekts.
Das kommt daher, dass die Vorstellung des Täters von der Tauglichkeit der Handlung , die als unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung iSd 22, als entscheidend anzusehen ist.

Der zweiten Meinung ist zu folgen.
Weil:
1. Zwar richtig, dass die alleinige Vorstellung, Täter zu sein, zur Begründung einer Versuchsstrafbarkeit nicht ausreichen kann, in dem Fall allerdings Ausnahme zu machen, da in objektiver Hinsicht ein zurechenbarer Tatbeitrag vorliegt, der lediglich nicht deliktisch ist
2. Täter wird durch Zurechnung so gestellt, als ob er diesen Beitrag selbst vorgenommen hätte
3. Objektive Fehlen einer deliktischen Eigenschaft des zugerechneten Beitrags stellt gerade die klassische Situation des untauglichen Versuchs dar

32
Q

Muss der Gehilfenbeitrag des 27 für den Erfolg der Haupttat ursächlich/ kausal gewesen sein?

A

M1 (hM): Gehilfenbeitrag muss für Rechtsgutsverletzung ursächlich sein
(-) würde den Anwendungsbereich zu weit werden lassen, was zu Abgrenzungsproblemen bei der Anstiftung führen würde

M2: Gehilfenbeitrag muss Handlung des Haupttäters irgendwie fördern.

M3: Keine Kausalität erforderlich

33
Q

Was für Vorsatzformen sind bei der Beihilfe erforderlich?

A

Vorsatz bzgl. der rwdr. HT

Vorsatz bzgl. der Gehilfenleistung

34
Q

Ist eine Strafbarkeit des Hintermanns aus einem unechten Unterlassungsdelikt in mittelbarer Täterschaft möglich?

A

M1 (hM): Nein
Es fehlt an einer Einflussnahme auf die Psyche des Vordermannes. Außerdem wäre es ein Umweg über § 25 I Fall 2 bei einem Unterlassungsdelikt zu gehen, da der Gerant aufgrund seiner Rechtspflicht zum Einschreiten schon unmittelbar selbst als Unterlassungstäter strafbar ist und somit auch Tatherrschaft.

M2: Ja
Der § 25 I Fall 2 setzt kein aktives Handeln des Täters voraus.
P: Erschwert die Abgrenzung der unterschiedlichen Formen der Deliktsverwirklichung.

35
Q

Ist eine Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt in mittelbarer Täterschaft möglich?

A

M1: Herrschende Lehre
Nein, es fehlt an der konsequenten Einflussnahme auf die Psyche des Vordermannes durch den mittelbaren Täter. Würde man es annehmen, so würde es einen Umweg darstellen, da der Garant aufgrund seiner Rechtspflicht zum Einschreiten schon unmittelbarer Unterlassungstäter ist

M2: Rechtsprechung
Ja, da die mittelbare Täterschaft weder ein aktives Handeln des Täters noch eine Kausalität nach den für aktives Tun geltenden Regeln erfordert.
Grundlage für die Haftung des pflichtwidrig untätigen Hintermannes ist eher der Umstand, dass das Handeln Dritter ihm wegen seiner Tatherrschaft zugerechnet wird. Die Zurechnung ersetzt das Tun des mittelbaren Täters

36
Q

Wie ist der Streit bezüglich einer Strafbarkeit aus einem unechten Unterlassungsdelikt in mittelbarer Täterschaft zu entscheiden?

A

Der Lit. ist zu folgen. Es macht keinen Unterschied, ob der Kausalverlauf, in den nicht eingegriffen wird, durch Naturgewalten oder durch einen nichtverantwortlichen handelnden Menschen in Gang gesetzt wird.

Zudem degradiert die Rspr. den 25 I Fall 2 durch seine Annahme zu einem Zurechnungsinstrument und erschwert dadurch eine saubere Abgrenzung der unterschiedlichen Formen der Deliktsverwirklichung.