Täterschaft und Teilnahme Flashcards
Welche Zusatzelemente sind im Falle einer Mittäterschaft im objektiven Tatbestand des jeweiligen Delikts zu prüfen?
- Tathandlung - Zurechnung 25 II
a) Gemeinsamer Tatplan
b) Gemeinsame Tatauführung, d.h. eigener Objektiver Tatbeitrag und Rolle der Person muss mittäterschaftlich sein
Welche Zusatzelemente sind im Falle einer Mittäterschaft im subjektiven Tatbestand des jeweiligen Delikts zu prüfen?
- Vorsatz hinsichtliche des mittäterschaftlichen verwirklichten Tatbestandes
- Besondere Absichten für jeden Mittätern (achtung, einzeln prüfen!)
Wann ist eine Person Mittäter nach 25 II und nicht Täter?
M1: Streng subjektive Theorie
Mittäter ist, wer Täterwillen hat und die Tat als eigene will.
M2: eingeschränkt subjektive Theorie
wie die streng-subjektive Theorie, allerdings müssen auch objektive Gesichtspunkte herangezogen werden (Tatherrschaft, Tatbeitrag, Vorbereitungshandlungen)
M3: Tatherrschaftslehre
Mittäter ist, wer als Zentralgestalt des Geschehens nach seinem Willen die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes ablaufen lassen oder verhindern kann
Ist eine sukzessive Mittäterschaft zwischen Vollendung und Beendung möglich?
M1: Ist möglich (+), setzt aber voraus, dass der Täter Kenntnis über das vorangegangene Geschehen hatt und damit einverstanden watr; es muss eine Willensübereinkunft zwischen den Beteiligten stattgefunden haben uund der Dazutretende muss ein die Beendigung fördernden Tatbeitrag geleistet haben.
(+) Kriminal und Rechtspolitisch vorzugswürdig
M2: Ist nicht möglich (-)
Ist eine Aufstiftung bei 26 I möglich?
M1: Nein
M2: Ja, aber nur wenn es zu einer wesentlichen Erhöhung des Unwertgehalts gekommen ist.
Erläutere und definieren den Begriff der “Tatherrschaft”
Täter ist, wer als “Zentralgestalt” des Geschehens nach seinem Willen die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ablaufen lassen oder verhinern kann, also den tatbestandsmäßgen Geschehensablauf lenkend “in den Händen” hält.
Erläutere den “animus socii” und den “animus auctoris”
- animus socii: Teilnehmer ist, wer die Tat nur als fremde will
- animuss auctoris: Täter ist, wer die Tat als eigene will
Verlangt die Anstiftung eine begangene, rechtswidrige und schuldhafte Hauptat?
Nein, es wird nur eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorausgesetzt.
Wie sind die Strafbarkeiten für Anstiftung, Aufstiftung und Abstiftung?
- Anstiftung
Strafbar nach 26 I - Aufstiftung
a) M1: Keine Strafbarkeit, da Täter bereits omnimodus facturus war. Ausnahme ist, wenn das tatbestandliche “Mehr” selbst unter Strafe steht, oder zu einem aliud aufgestiftet wurde
b) M2: Strafbar; setzt aber voraus, dass die Tat gegenüber dem Grunddelikt nun ein Verbrechen ist
c) M3: Grds. strafbar nach 26. - Abstiftung
Keine Strafbarkeit, da es zu einer Risikoverringerung kommen kann.
Was versteht man unter einer Aufstiftung?
Der Täter ist bereit einen Grundtatbestand zu verwirklichen und der Teilnehmer weckt beim Täter den Tatentschluss, einen Qualifikationstatbestand zu verwirklichen.
Was ist unter einer Abstiftung zu verstehen?
Der Teilnehmer bringt den Täter dazu, anstatt eines Qualifikationstatbestandes bloß das Grunddelikt zu verwirklichen.
Verneint man eine sukzessive Mittäterschaft, so würde was in Betracht kommen und von was müsste man das dann abgrenzen?
Es würde dann eine sukzessive Beihilfe in Betracht kommen, welche mann dann möglicherweise von einer Begünstigung gem. 257 I abgrenzen muss.
Wie wirkt sich ein error in persona des Haupttäters auf den Anstifter aus?
Meinungsstreit
M1: Aberratio-ictus-Theorie
Der Anstfiter muss die konkrete Tat in seine Vorstellung aufgenommen haben. Tötet der Täter somit ein anderes Opfer als der Anstifter vorgesehen hatte, so weicht die verübte Tat zu sehr in ihren wesentlichen Punkten vom Vorsatz des Anstifters ab.
D.h., dass der vom Anstifter gewollte Erfolg im Versuch stecken geblieben wäre, wärend der tatbestandliche Erfolg bei einem Opfer an das der Täter nicht mal entfernt gedacht hat, stattgefunden hätte. Diese Konstellation entspricht der des Aberratio ictus.
(-) Regeln des aberratio ictus können nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen werden, da sie grds. nur Fälle einer ausgelösten Abirrung der Angriffsrichtung in Situationen behandeln, in denen der Täter das Objekt vor sich sieht.
(-) Anstifter wird, obwohl er überhaupt erst den Tatentschluss des HT hervorgerufen hat, “belohnt”
M2: Unbeachtlichkeits-/ Identifizierungstheorie
Nach diesen ist der unbeachtliche error in persona des Haupttäters auch für den Anstifter unbeachtlich.
Zudem muss sich der Anstifter den error zurechnen lassen, wenn er nichts zur Konkretisierung/ Individualisierung des Opfers vorgenommen hat und den Tatvorgang komplett dem Haupttäter überlassen hat.
(hM)
(+) Hält die Grundsätze der Akzessorietät konsequent ein
Wie ist die mittelbare Täterschaft gem. § 25 I Fall 2 zu prüfen?
A. Strafbarkeit dees Tatnächsten (Vordermann)
B. Strafbarkeit des Hintermannes (Mittelbarer Täter)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Hintermann hat die objekitven TBM nicht selbst täterschaftlich verwirklicht
b) Kann Tathandlung des Vordermanns dem Hintermann zugerechnet werden?
aa) Ausnutzen eines deliktischen Minus
bb) oder “Täter hinter dem Täter”
cc) Tatherrschaft: überlegene Stellung des Hintermanns (Willlens- oder Wissensherrschaft)
dd) Kausaler Verursachungsbeitrag des Hintermannes
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Besondere subjektive Absichten
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Kann ein eigenhändiges Delikt in mittelbarer Täterschaft begangen werden?
Nein