§§ 315a ff. - Straßenverkehrsdelikte Flashcards

1
Q

Wie lautet der Tatbestand des § 315b I?

A

I. Obj. Tatbestand
1. Tathandlung
a) Beeinträchtigung der sicherheit des Straßenverkehrs
b) Durch einen verkehrsfremden Eingriff nach Nr. 1, 2 oder 3
aa) Nr. 1
bb) Nr. 2
cc) Nr. 3

  1. Gefährdungserfolg: Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von bedeutendem Wert (abstrakt) gefährdet.
  2. Zurechnungszusammenhang
    a) Kausalität
    b) Objektive Zurechnung
    c) Verwirklichung der verkehrsspezifischen Gefahr

II. Subj. TB
1. Vorsatz
2. Rücksichtslosigkeit (Nr. 2a-g)

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2
Q

Was ist ein Verkehrsfremder Außeneingriff?

A

Eine Tathandlung, die von außen auf einen Verkehrsvorgang einwirkt

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3
Q

Was ist eine Verkehrsspezifische Gefahr im Sinne von § 315b I Nr. 3?

A

Eine Gefahr, die auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.

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4
Q

Wer ist ein Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 316a I?

A

Derjenige, der das Fahrzeug im Straßenverkehr in Bewegung hält.

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5
Q

Was ist ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne von § 315b I Nr. 3?

A

Grundsätzlich nur jeder Eingiff von außen. Es kann allerdings auch ein Verkehrsfremder Inneneingriff als tauglicher Eingriff nach Nr. 3 gewertet werden, wenn eine Pervertierung eines Verkehrsvorgangs vorliegt.

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6
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsfremden Inneneingriffs?

A
  1. Objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht
  2. Verkehrsfeindliche Absicht = Pervertierung (des Fahrzeugs zB): Fahrzeug wird nichtmehr zu Fortbewegungszwecken, sondern als Schadenswerkzeug benutzt
  3. Mindestens bedingter Schädigungsvorsatz: bedingter Vorsatz, dass es durch die Zweckentfremdung zu einem Schaden für andere Personen/ Sachen kommt
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7
Q

Wann werden die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs iSv § 316a I ausgenutzt?

A

Wenn die Tat in naher Beziehung zum Kfz als Verkehrsmittel steht, also wenn eine Ausnutzung der durch die Fortbewegung des Kfz geschaffenen und ihm eigentümlichen Gefahren vorliegt.

Weiterhin muss der Führer des Kfz zum Zeitpunkt des Angriffes noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kfz und/ oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sein, sodass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann

Zudem muss sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst sein.

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8
Q

Wie prüft man die Vorsatz/ Fahrlässigkeitskombination bei 315c III Nr. 1?

Am Beispiel von 315c I Nr. 2, III Nr. 1 zu erläutern.

A

I. Fahruntauglichkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel
II. Konkrete Gefährdung und gefahrspezifischer Zusammenhang
III. Vorsatz hinsichtlich der Handlung
IV. Fahrlässigkeit hinsichtlicher der Folge, 315c III Nr. 1
V. Rechtswidrigkeit und Schuld

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9
Q

Wie grenzt man die Straßenverkehrsdelikte voneinander ab?

A

315b und 315c schützen den Straßenverkehr vor einer konkreten Gefährdung, 316 dient dem Schutz vor einer abstrakten Gefährdung und 315d stellt eine Verbindung von abstrakten und Gefährdungsdelikten dar.

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10
Q

Was ist das Schutzzweck des 315b?

A

Der Schutz vor Eingriffen in den Straßenverkehrs, also vor äußeren Einflüssen.
(Mit Ausnahme der Pervertierung von Fahrzeugen)

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11
Q

Was ist der Schutzzzweck des 315c?

A

Der Schutz vor Gefährdungen des Straßenverkehrs, also vor Handlungen innerhalb des Straßenverkehrs

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12
Q

Was soll 315d schützen?

A

Die Sicherheit des Straßenverkehrs, Leib und Leben von Teilnehmern des Verkehrs und dessen Vermögenswerte schützen, die von dieser spezifischen Gefahr der Kfz-Rennen betroffen sein können.

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13
Q

Was schützt 142 nicht und woraus ergibt sich das?

A

Schützt nicht den Straßenverkehr, was sich aus der Stellung ergibt

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14
Q

Was schützt der 142, wenn nicht den Straßenverkehr?

A

Das Vermögen und das zivilrechtliche Beweisinteresse des Unfallgeschädigten.

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15
Q

Wann ist eine Stelle unübersichtlich iSd 315c I Nr. 2d?

A

Wenn der Fahrer die Verkehrssituation aufgrund von Umständen nicht überblicken kann und eine Anpassung der Fahrgeschwindigkeit insoweit notwendig wäre.

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16
Q

Wann handelt man grob verkehrswidrig?

A

Wenn ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen tatbestandsrelevante Verkehrsvorschriften vorliegt

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17
Q

Wann ist ein Verstoß gegen 3 III Nr. 1 StVO (Geschwindigkeit) als grob verkehrswidrig anzusehen?

A

Wenn die Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten wird.

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18
Q

Warum ist ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft besonders schwerwiegend?

A

Aufgrund vermehrtem Fußgängerverkehrs

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19
Q

An welcher Stelle kann man das Merkmal “Rücksichtslos” im Rahmen des 315c prüfen?

A

Entweder iVm dem grob verkehrswidrigen Verhalten oder im subjektiven Tatbestand, da das Merkmal als solches eine subjektive Komponente enthält. Beides ist jedoch absolut vertretbar.

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20
Q

Was ist die Wertgrenze für eine fremde Sache von bedeutendem Wert?

21
Q

Im Rahmen des 315 I Nr. 2d muss sich in der Gefährdung der fremden Sache auch das spezifische Risiko des Verkehrsverstoßes realisiert haben. Wofür bedarf es dafür?

A

Es bedarf eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der konkreten Gefährdung und der Geschwindigkeitsüberhöhung an einer Straßenkreuzung

22
Q

Was verlangt der gefahrspezifische Zusammenhang bei den Verkehrsdelikten?

A

Das ein Zusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung und der Handlung besteht und sich in der konkreten Handlung das spezifische Risiko des Fehlverhaltens im Straßenvrekehr niedergeschlagen haben muss.

23
Q

Wann liegt Fahruntauglichkeit iSd 315c I Nr. 1b vor?

A

Wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistigen oder körperlichen Mangels so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichen Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

24
Q

Wird der Begriff der Fahruntauglichkeit weit oder eng verstanden und warum?

A

Sehr weit, damit sämtliche psychopathologischen und körperlichen Defektzustände, welche die Gefahr der Fahrunsicherheit des Fahrzeugsführers begründen, abgedeckt werden.

25
Q

Muss der Mangel bei 315c I Nr. 1b dauerhafter oder nur vorübergehender Natur sein?

A

Es ist unerheblich, ob er dauerhaft oder nur vorübergehend ist.

26
Q

Was meint nicht angepasste Geschwindigkeit iSd des 315d I Nr. 3?

A

Zu schnelles Fahren, das entweder Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft.

27
Q

Was ist unter dem Begriff der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verstehen?

A

Die höchstmögliche Geschwindigkeit ist nicht rein schematisch in Zahlen oder anhand von technischen bzw. physikalischen Grenzen auszudrücken, sondern wird im Einzelfall aufgrund der konkreten Gefährdungssituation festgestellt. Der Täter muss demnach mit seiner Fahrweise darauf abzielen, abhängig von der jeweiligen Verkehrssituation, seinen Fahrkünsten und der Fahrzeugbeschaffenheit möglichst schnell voranzukommen.

Es handelt sich also nicht um einen “Geschwindigkeitsrekord”, sondern um eine Fortbewegung mit möglichst hohem Tempo.

28
Q

Das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit muss auch als Hauptgrund vorliegen. Wie ist aber der Umstand zu bewerten, wenn der Täter versucht vor der Polizei zu fliehen und dabei die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht?

A

Die nicht amtliche Überschrift als “verbotenes Kraftfahrzeugrennen” suggeriert, dass es sich bei der Verwirklichung dieser Vorschrift um ein “Rennen” im allgm. Sprachgebrauch handeln soll, also einem Erreichen der Geschwindigkeit als Wettbewerbs- oder Leistungsprüfungsgründen.

Wortlaut “um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen” gibt aber nur Anhaltspunkte dahingehend, dass es einer gewissen Absicht bedarf.

Aus Sinn- und Zweckzusammenhang des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Renncharakter zu verdeutlichen, in Abgrenzung zu einem lediglich “schnellen Fahren”.
Dafür spricht auch, dass eine Aufklärung von konkreten Motiven im Einzelfall schwer möglich ist und zudem oftmals ein Motivbündeln gegeben sein könnte.

29
Q

Tritt 315c I Nr. 1 hinter den 315d zurück?

A

Nein, da aus Klarstellungsgründen dieses Delikt aufgrund des weitergehenden Unrechts, in Form von Führen eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntauglichkeit, im Schuldspruch vollständig erfasst sein muss. Demnach stehen die Delikte zueinander in Idealkonkurrenz.

30
Q

Wie kann man feststellen, ob der Gefahrspezifische Zurechnungszusammenhang besteht?

A

In dem man die Testfrage stellt: Kann, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, ausgeschlossen werden, dass der Unfall bei Hinwegdenken des verkehrswidrigen Verhaltens ebenfalls eingetreten wäre?

31
Q

Wie ist der Tatbestand (Obj. u. subj.) des 315b zu prüfen?

A

I. Obj. TB
1. Verkehrsfremder Eingriff in den Straßenverkehr durch Nr. 1-3
2. Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
3. Konkrete Gefahr für Leib/ Leben; Sache von bedeutendem Wert
4. Zurechnungszusammenhang

II. Subj. TB
Vorsatz

32
Q

Wie ist der Tatbestand des 315d I zu prüfen?

A

I. Obj. TB
1. Im Straßenverkehr
2. Tathandlung 1-3

II. Subj. TB
1. Vorsatz
2. Rücksichtslosigkeit
3. Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

33
Q

Wie ist der Tatbestand des 316 zu prüfen?

A

I. Obj. TB
1. Führen eines Fahrzeugs
2. Im Straßenverkehr
3. Fahruntüchtigkeit (aufgund alkoholischer Getränke o. anderen berauschenden Mitteln)

II. Subj. TB
Vorsatz o. Fahrlässigkeit

34
Q

Sind 315b, 351c, 315d und 316 alle in Fahrlässigkeitskombination begehbar?

A

Ja!
315d nach Abs. IV, V
315c nach Abs. III
315d nach Abs. IV
316 nach Abs. III

35
Q

Wer ist Fahrzeugführer?

A

Jeder, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind

36
Q

Wann liegt Fahruntüchtigkeit vor?

A

Wenn die Gesamtleistung des Fahrers durch rauschbedingte Enthemmung soweit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, das Fahrzeug im Verkehr über eine längere Strecke sicher zu führen

37
Q

Wann handelt man rücksichtslos?

A

Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vorneherein keine Bedenken über sein Verhalten hat

38
Q

Wann liegt eine konkrete Gefahr vor?

A

Wenn ein Zustand besteht, der auf einen unmittelbar bevorstehenden Unfall hindeutet; der Eintritt des Schadens ist derweil dadurch so wahrscheinlich geworden, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob eine Rechtsgutsverletzung eintritt (“Beinahe-Unfall”)

39
Q

Wann liegt eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit vor?

A

Absolute Fahruntüchtigkeit:
Auto: 1,1
Fahrrad: 1,6

Relative Fahruntüchtigkeit:
Auto & Rad: 0,3 - 1,09

40
Q

Wie erfolgt die Rückrechnung für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit?

A

2h Resorptionsphase, 0,1 Abbau pro Stunde

Bsp.:
Trinkende 20 Uhr, Tatzeit um 21. Alkoholtest um 24 Uhr mit BAK von 0,8
Also: 20+2 = 22, ab 22 Uhr wird somit erst abgebaut.
22 bis 24 Uhr = 2h
Also 0,2 abgebaut in der Zeit
Damit um 22 Uhr 1,0
Und damit um auch zum Tatzeitpunkt 1,0 Promille

41
Q

Kann ein Teilnehmender Beifahrer ein anderer Mensch iSd des 315c sein?

A

Nein, da man nicht gleichzeitig Täter und Opfer sein kann

42
Q

Kann das Tatfahrzeug als Sache von bedeutendem Wert gesehen werden iSd 315c?

A

Nein, das Tatwerkzeug kann auch kein Schaden sein, selbst wenn es zB ein Firmenwagen ist

43
Q

Wann besteht eine konkrete Gefährdung der Mitfahrer?

A

M1: Alleine schon durch bloßes Mitfahren
(-) Lässt 315c zu einem abstrakten Delikt werden, obwohl es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt

M2: Nur wenn Beinaheunfall aufgrund der Fahruntüchtigkeit des Fahrers

44
Q

Ist eine rechtfertigende Einwilligung in 315c durch die Beifahrer möglich?

A

M1: Nein, 315c schützt ein kollektives Rechtsgut (Sicherheit des Straßenverkehrs) und dieses ist nicht durch einen Einzelnen disponibel

M2: Ja, da 315c auch zum Schutz von Individualrechtsgütern dient

45
Q

Muss eine “Rennabsicht” als Hauptbewegungsgrund für 315d I Nr. 3 vorliegen?

A

M1: Ja, wegen dem Namen der Norm

M2: Nein.
(+) handelt sich nur um eine nicht amtliche Überschrift und ist damit nicht Teil des Gesetzes
(+) Wortlaut gibt keinen Anlass für einschränkende Auslegung
(+) Polizeiflucht vergleichbar mit Rennen

46
Q

Wenn das Trinkende mangels Angaben im SV nicht ermittelbar ist, wovon soll man dann für die Berechnung des BAK ausgehen?

A

Dass das Trinkende der Tat unmittelbar vorausging, also eine zeitliche gleichsetzung von Trinkende und Tat

47
Q

Kommt es bei einer Sache von bedeutendem Wert auf den Wert der Sache selbst oder auf die Höhe des drohenden Schadens an?

A

Auf beides.
Es muss zuerst geprüft werden, ob es sich um eine Sache von bedeutendem Wert handelt und dann ob der Sache ein bedeutender Schaden gedroht hat bzw. droht. Der Schaden muss auch 750€ erreichen