§§ 315a ff. - Straßenverkehrsdelikte Flashcards

1
Q

Wie lautet der objektive Tatbestand des § 315b I?

A
  1. Tathandlung
    a) Beeinträchtigung der sicherheit des Straßenverkehrs
    b) Durch einen verkehrsfremden Eingriff nach Nr. 1, 2 oder 3
    aa) Nr. 1
    bb) Nr. 2
    cc) Nr. 3
  2. Gefährdungserfolg: Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sache von bedeutendem Wert (abstrakt) gefährdet.
  3. Zurechnungszusammenhang
    a) Kausalität
    b) Objektive Zurechnung
    c) Verwirklichung der verkehrsspezifischen Gefahr
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2
Q

Was ist ein Verkehrsfremder Außeneingriff?

A

Eine Tathandlung, die von außen auf einen Verkehrsvorgang einwirkt

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3
Q

Was ist eine Verkehrsspezifische Gefahr im Sinne von § 315b I Nr. 3?

A

Eine Gefahr, die auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist.

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4
Q

Wer ist ein Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 316a I?

A

Derjenige, der das Fahrzeug im Straßenverkehr in Bewegung hält.

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5
Q

Was ist ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff im Sinne von § 315b I Nr. 3?

A

Grundsätzlich nur jeder Eingiff von außen. Es kann allerdings auch ein Verkehrsfremder Inneneingriff als tauglicher Eingriff nach Nr. 3 gewertet werden, wenn eine Pervertierung eines Verkehrsvorgangs vorliegt.

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6
Q

Was sind die Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsfremden Inneneingriffs?

A
  1. Objektiv eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht
  2. Verkehrsfeindliche Absicht = Pervertierung (des Fahrzeugs zB): Fahrzeug wird nichtmehr zu Fortbewegungszwecken, sondern als Schadenswerkzeug benutzt
  3. Mindestens bedingter Schädigungsvorsatz: bedingter Vorsatz, dass es durch die Zweckentfremdung zu einem Schaden für andere Personen/ Sachen kommt
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7
Q

Wann werden die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs iSv § 316a I ausgenutzt?

A

Wenn die Tat in naher Beziehung zum Kfz als Verkehrsmittel steht, also wenn eine Ausnutzung der durch die Fortbewegung des Kfz geschaffenen und ihm eigentümlichen Gefahren vorliegt.

Weiterhin muss der Führer des Kfz zum Zeitpunkt des Angriffes noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kfz und/ oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt sein, sodass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann

Zudem muss sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst sein.

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8
Q

Wie prüft man die Vorsatz/ Fahrlässigkeitskombination bei 315c III Nr. 1?

Am Beispiel von 315c I Nr. 2, III Nr. 1 zu erläutern.

A

I. Fahruntauglichkeit infolge geistiger oder körperlicher Mängel
II. Konkrete Gefährdung und gefahrspezifischer Zusammenhang
III. Vorsatz hinsichtlich der Handlung
IV. Fahrlässigkeit hinsichtlicher der Folge, 315c III Nr. 1
V. Rechtswidrigkeit und Schuld

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9
Q

Wie grenzt man die Straßenverkehrsdelikte voneinander ab?

A

315b und 315c schützen den Straßenverkehr vor einer konkreten Gefährdung, 316 dient dem Schutz vor einer abstrakten Gefährdung und 315d stellt eine Verbindung von abstrakten und Gefährdungsdelikten dar.

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10
Q

Was ist das Schutzzweck des 315b?

A

Der Schutz vor Eingriffen in den Straßenverkehrs, also vor äußeren Einflüssen.
(Mit Ausnahme der Pervertierung von Fahrzeugen)

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11
Q

Was ist der Schutzzzweck des 315c?

A

Der Schutz vor Gefährdungen des Straßenverkehrs, also vor Handlungen innerhalb des Straßenverkehrs

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12
Q

Was soll 315d schützen?

A

Die Sicherheit des Straßenverkehrs, Leib und Leben von Teilnehmern des Verkehrs und dessen Vermögenswerte schützen, die von dieser spezifischen Gefahr der Kfz-Rennen betroffen sein können.

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13
Q

Was schützt 142 nicht und woraus ergibt sich das?

A

Schützt nicht den Straßenverkehr, was sich aus der Stellung ergibt

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14
Q

Was schützt der 142, wenn nicht den Straßenverkehr?

A

Das Vermögen und das zivilrechtliche Beweisinteresse des Unfallgeschädigten.

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15
Q

Wann ist eine Stelle unübersichtlich iSd 315c I Nr. 2d?

A

Wenn der Fahrer die Verkehrssituation aufgrund von Umständen nicht überblicken kann und eine Anpassung der Fahrgeschwindigkeit insoweit notwendig wäre.

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16
Q

Wann handelt man grob verkehrswidrig?

A

Wenn man die Verkehrsregeln besonders schwerwiegend missachtet

17
Q

Wann ist ein Verstoß gegen 3 III Nr. 1 StVO (Geschwindigkeit) als grob verkehrswidrig anzusehen?

A

Wenn die Geschwindigkeit um mehr als das Doppelte überschritten wird.

18
Q

Warum ist ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb einer geschlossenen Ortschaft besonders schwerwiegend?

A

Aufgrund vermehrtem Fußgängerverkehrs

19
Q

An welcher Stelle kann man das Merkmal “Rücksichtslos” im Rahmen des 315c prüfen?

A

Entweder iVm dem grob verkehrswidrigen Verhalten oder im subjektiven Tatbestand, da das Merkmal als solches eine subjektive Komponente enthält. Beides ist jedoch absolut vertretbar.

20
Q

Was ist die Wertgrenze für eine fremde Sache von bedeutendem Wert?

A

750€

21
Q

Im Rahmen des 315 I Nr. 2d muss sich in der Gefährdung der fremden Sache auch das spezifische Risiko des Verkehrsverstoßes realisiert haben. Wofür bedarf es dafür?

A

Es bedarf eines spezifischen Zusammenhangs zwischen der konkreten Gefährdung und der Geschwindigkeitsüberhöhung an einer Straßenkreuzung

22
Q

Was verlangt der gefahrspezifische Zusammenhang bei den Verkehrsdelikten?

A

Das ein Zusammenhang zwischen der konkreten Gefährdung und der Handlung besteht und sich in der konkreten Handlung das spezifische Risiko des Fehlverhaltens im Straßenvrekehr niedergeschlagen haben muss.

23
Q

Wann liegt Fahruntauglichkeit iSd 315c I Nr. 1b vor?

A

Wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers infolge geistigen oder körperlichen Mangels so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichen Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.

24
Q

Wird der Begriff der Fahruntauglichkeit weit oder eng verstanden und warum?

A

Sehr weit, damit sämtliche psychopathologischen und körperlichen Defektzustände, welche die Gefahr der Fahrunsicherheit des Fahrzeugsführers begründen, abgedeckt werden.

25
Q

Muss der Mangel bei 315c I Nr. 1b dauerhafter oder nur vorübergehender Natur sein?

A

Es ist unerheblich, ob er dauerhaft oder nur vorübergehend ist.

26
Q

Was meint nicht angepasste Geschwindigkeit iSd des 315d I Nr. 3?

A

Zu schnelles Fahren, das entweder Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft.

27
Q

Was ist unter dem Begriff der höchstmöglichen Geschwindigkeit zu verstehen?

A

Die höchstmögliche Geschwindigkeit ist nicht rein schematisch in Zahlen oder anhand von technischen bzw. physikalischen Grenzen auszudrücken, sondern wird im Einzelfall aufgrund der konkreten Gefährdungssituation festgestellt. Der Täter muss demnach mit seiner Fahrweise darauf abzielen, abhängig von der jeweiligen Verkehrssituation, seinen Fahrkünsten und der Fahrzeugbeschaffenheit möglichst schnell voranzukommen.

Es handelt sich also nicht um einen “Geschwindigkeitsrekord”, sondern um eine Fortbewegung mit möglichst hohem Tempo.

28
Q

Das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit muss auch als Hauptgrund vorliegen. Wie ist aber der Umstand zu bewerten, wenn der Täter versucht vor der Polizei zu fliehen und dabei die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht?

A

Die nicht amtliche Überschrift als “verbotenes Kraftfahrzeugrennen” suggeriert, dass es sich bei der Verwirklichung dieser Vorschrift um ein “Rennen” im allgm. Sprachgebrauch handeln soll, also einem Erreichen der Geschwindigkeit als Wettbewerbs- oder Leistungsprüfungsgründen.

Wortlaut “um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen” gibt aber nur Anhaltspunkte dahingehend, dass es einer gewissen Absicht bedarf.

Aus Sinn- und Zweckzusammenhang des Gesetzes ergibt sich jedoch, dass es dem Gesetzgeber darum ging, den Renncharakter zu verdeutlichen, in Abgrenzung zu einem lediglich “schnellen Fahren”.
Dafür spricht auch, dass eine Aufklärung von konkreten Motiven im Einzelfall schwer möglich ist und zudem oftmals ein Motivbündeln gegeben sein könnte.

29
Q

Tritt 315c I Nr. 1 hinter den 315d zurück?

A

Nein, da aus Klarstellungsgründen dieses Delikt aufgrund des weitergehenden Unrechts, in Form von Führen eines Fahrzeuges im Zustand der Fahruntauglichkeit, im Schuldspruch vollständig erfasst sein muss. Demnach stehen die Delikte zueinander in Idealkonkurrenz.