Strafprozessrecht Flashcards
Muss man bei einem Spontangeständnis im Rahmen einer rein informatorischen Befragung gem. §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO belehrt werden?
Nein, da es sich bei einer informatorischen Nachfrage nicht um eine Beschuldigtenvernehmung handelt.
Ist eine Aussage unter einer gezielten Verleitung zur Selbstbelastung verwertbar oder unterliegt die Aussage dann einem Verwertungsverbot?
M1: Es kommt zu keinem Verwertungsverbot, da es sich bei dem § 136 lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelt, wodurch das Vorverfahren anders zu würdigen sei, als das Hauptverfahren. Nur ein Verstoß gegen § 243 IV würde eine Verwertungsverbot auslösen.
M2: (g. hM)
Eine Aussage ohne Belehrung ist solange unverwertbar, als nicht von einer Kenntnis des Beschuldigten von dem Aussageverweigerunsrecht auszugehen ist.
(+) Aussagefreiheit gehört zu den tragenden Prinzipien des Strafverfahrensrechts
(+) Vorverfahren ist grade, wo der Beschuldigte meist noch unvereidigt ist, von besonderer Bedeutung.
Ausnahme: Beschuldigter kennt sein Schweigerecht ohne Belehrung und macht das auch ausdrücklich kenntlich.
Was besagt das Legalitätsprinzip gem. §§ 152 II, 163 I StPO?
Es besagt, dass StAe verpflichtet sind, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts einer Straftat Ermittlungen aufzunehmen und, falls ausreichend Beweise vorhanden sind, Anklage zu erheben.
Ist das Legalitätsprinzip auch auf Polizisten anwendbar?
Ja, da sie der StA als “verlängerter Arm” dienen.
Kann gegen das Legalitätsprinzip verstoßen werden, wenn man im Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht im Dienst ist?
M1: Bei außerdienstlich erlangter Kenntis besteht eine uneingeschränkte Verfolgungspflicht
(-) wird nicht mehr vertreten
M2: Es besteht nur bei der Kenntnisnahme von schweren Straftaten eine Verfolgungspflicht, die im Katalog des 138 StGB aufgezählt sind.
M3: Es besteht nur eine Pflicht zum Eingreifen, wenn es sich bei den in Rede stehenden Straftaten um Verbrechen iSd 12 I StGB handelt
M5 (hM): Eine Verfolgungspflicht besteht nur dann, wenn der wahrnehmende Beamte zum Personenkreis der Strafverfolgungsbehörde gehört und die Straftat die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berührt.
Was ist der Umfang des Verwertungsverbots von 252 StPO?
M1: umfassendes Verwertungsverbot der Aussage
(+) Umfassender Schutz der Familienbande
M2: Eingeschränktes Verwertungsverbot
Vernehmung nichtrichterlicher Verhörperson gesperrt, aber Vernehmung richterlicher Verhörperson möglich
Kein Vorhalten!
(+) Höheres Maß an Rechtsstaatlichkeit bei richterlichen Vernehmungen und geringerer Aussagedruck beim Zeugen
M3: Kein Verwertungsverbot in Form von Vernehmung, nur Verlesungsverbot
(+) Wortlaut 252 StPO
(-) Sinn und Zweck der Norm
Wird ein Beweisverwertungsverbot durch den Verstoß gegen 106 stpo begründet?
Nein, da 106 lediglich eine Ordnungsvoschrift ist. Aus ihrer Verletzung können keine Rechtsfolgen hergeleitet werden
Liegt ein Verstoß gegen 105 stpo vor, wenn ein Staatsanwalt den Durchsuchungsbeschluss erlässt und begründet sich daraus ein Beweisverwertungsverbot?
Jaein.
Wurde die Durchsuchung durch die StA angeordnet, weil tatsächlich Gefahr in Verzug bestand, dann ergibt sich kein Beweisverwertungsverbot.
Wurde die Durchsuchung allerdings ohne Gefahr in Verzug und möglicherweise auf Basis von Willkür erlassen, so liegt ein Verstoß gegen 105 I vor, sodass ein Beweisverwertungsverbot begründet werden kann.
Wenn man die Rechtsmäßigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses überprüfen lassen will, so muss man wie vorgehen?
Anwendung des 98 II 2 stpo analog > gerichtliche Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Maßnahme = Beantragen einer richterlichen Entscheidung.
Man ist
1. durch die StA
2. durch den Ermittlungsrichter
2. Durch die Polizei im Auftrag der StA
3. durch die Polizei
zur Vernehmung geladen worden.
Welcher Ladung muss man folgen?
- Ladung durch die StA:
Es gilt Erscheinenspflicht, 163a III 1 StO - Ladung durch Ermittlungsrichter:
Erscheinenspflicht, 133 StPO - Ladung durch Polizei im Auftrag der StA:
Erscheinenspflicht, s.o. - Ladung durch Polizei:
Keine Erscheinenspflicht
Darf der Beschuldigte (und ggf. sein Verteidiger) bei der richterlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten im Ermittlungsverfahren beiwohnen?
M1 - Rspr: Nein
1. Keine Anhaltspunkte im Gesetzeswortlaut.
2. 168c II StPO gestattet dem Beschuldigten nur die Anwesenheit bei der richterlichen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Dadurch wird kein darüber hinausgehendes Anwesenheitsrecht begründet
M2 - Lit.: Ja
1. Analoge Anwendung des 168c II StPO
2. Fehlende Erwähnung des Mitbeschuldigten in 168c II StPO verstößt gegen das Gebot eines fairen Strafverfahrens, 20 III GG, 6 EMRK
3. Verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, Art. 103 I GG
4. Verstößt gegen Anspruch auf effektive Vereinbarung