§ 28 StGB - besondere persönliche Merkmale Flashcards

1
Q

Wann ist der Anwendungsbereich des 28 eröffnet?

A

Wenn es sich im ein besonderes persönliches täterbezogenes Merkmal handelt.

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2
Q

Wann findet 28 keine Anwendung?

A

Im Rahmen von tatbezognenen Merkmalen

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3
Q

Ist der Anwendungsbereich des 28 eröffnet?
Fall 1:
Täter A verwirklicht kein Mordmerkmal, Täter B handelt mit
gemeingefährlichen Mitteln, wovon A wusste.
A und B wollen gemeinsam den O töten. Nachdem A erfolglos auf O schoss, zündet B, nachdem sich beide in Sicherheit befanden, eine Bombe im Mehrfamilienhaus des O.

A

Isoliert betrachtet:
A: 212
B: 211 I, II

Aber: Gemeingefährliches Mittel (Bombe) ist tatbezogenes Merkmal und kann dem A nach den Grundsätzen der Mittäterschaft gem. 25 II zugerechnet werden, wenn er von der Verwirklichung des Mordmerkmales in der Person des B wusste.
Hier (+), sodass A und B gem. 211, 25 II strafbar sind.

Der Anwendungsbereich des 28 ist nicht eröffnet.

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4
Q

Ist der Anwendugsbereich des 28 eröffnet?
Haupttäter handelt habgierig, Anstifter weiß dies, erfüllt aber selbst kein Mordmerkmal.
Frau F will an das Erbe der Mutter M gelangen, was ihr der Sohn S eingeredet hat. Deshalb beschließt sie, die M im Schlaf zu erschlagen. Während S ohne Aussicht auf das Erbe handelt, kam es F genau darauf an.

A

F: 212 I, 211
S:
Nach Lit.: 212 I, 26 iVm 28 II
S ist nur für Anstiftung zum Totschlag strafbar, da er kein Mordmerkmal aufweist, wohingegen die Tat für die F einen Mord darstellt.
Bezüglich S findet also eine Durchbrechung der limitierten Akzessorietät der Teilnahme statt, sodass S
wegen einer Anstiftung zum Totschlag gem. §§ 212 I, 26 StGB bestraft wird, obwohl die Haupttat ein
Mord darstellt.

Nach Rspr.: 211, 26 iVm 28 I, 49 I
Die Rechtsprechung würde aufgrund der Anwendung von § 28 I StGB dazu kommen, dass die F wegen
Mordes und der S wegen einer Anstiftung zum Mord gem. §§ 211, 26 StGB bestraft wird. Da dem S
allerdings das Mordmerkmal der Habgier fehlt, ist seine Strafe gem. § 49 I StGB zu mildern. Es bleibt
allerdings – entgegen der Literatur – bei dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät

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5
Q

Wo ist der Prüfungsstandort des 28 II?

A

Unter 3. nach dem subjektiven Tatbestand als Tatannex “Tatbestandsverschiebung”

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6
Q

Wo ist der Prüfungsstandort des 28 I?

A

Nach der Schuld unter IV. als “Strafrahmenverschiebung”

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7
Q

Täter A handelt ohne Mordmerkmale, Anstifter B hingegen aus Habgier

Sachverhalt:
Ohne ein Mordmerkmal zu verwirklichen, erschießt A den Rechtsanwalt M, wozu ihn der B aus habgierigen Motiven angestiftet hat.

A

Strafbarkeit des A: § 212 I StGB
Täter A ist sowohl nach der Literatur als auch nach der Rechtsprechung wegen eines Totschlags gem.
§ 212 I StGB zu bestrafen.

Strafbarkeit des B:
Literatur: §§ 212 I, 211, 26 i.V.m. § 28 II StGB
Die Literatur bestraft den Anstifter B wegen einer Anstiftung zum Mord, obwohl die Haupttat nur ein
Totschlag ist. Insoweit führt die Anwendung von § 28 II StGB zur Durchbrechung des Grundsatzes der
limitierten Akzessorietät.

Rechtsprechung: §§ 212 I, 26 StGB
Die Rechtsprechung kann § 28 I StGB nicht anwenden, da der Fall, in dem beim Teilnehmer ein
besonderes persönliches Merkmal vorliegt, welches beim Haupttäter fehlt gerade nicht erfasst. Dies hat
zur Konsequenz, dass der Anstifter B wegen einer Anstiftung zum Totschlag zu bestrafen ist. Sein
Mordmerkmal der Habgier soll dann aber im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten
Berücksichtigung finden

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8
Q

Täter A handelt habgierig. Gehilfe B weiß dies, ohne selbst habgierig zu handeln, erfüllt aber selbst das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht – Gekreuzte Mordmerkmale

Sachverhalt:
A erschießt den Makler M aus Habgier. In Kenntnis dieses
Beweggrundes, ohne aber selbst habgierig zu handeln, hat B ihm die Tatwaffe überlassen, weil er eine von seinem Schwager S begangene Straftat zu verdecken sucht und den M als einzigen Zeugen dieser Tat beseitigt sehen möchte.

A

Strafbarkeit des A: § 211 StGB
Täter A ist strafbar wegen eines Mordes gem. § 211 II, 1. Gruppe StGB.

Strafbarkeit des B:

Literatur: §§ 212 I, 211, 27 i.V.m. § 28 II StGB
Die Literatur bestraft den B ebenfalls wegen einer Beihilfe zum Mord. Hierzu gelangt die Literatur
indem sie den § 28 II StGB anwendet, sog. „doppelte Tatbestandsverschiebung“.

Rechtsprechung: §§ 211, 26 StGB
Die Rechtsprechung bestraft den B wegen Beihilfe zum Mord.
Obwohl B die ihm bekannte Habgier des Haupttäters nicht teilt, soll ihm die in § 28 I StGB vorgesehene
Strafmilderung nicht zugutekommen, weil er selbst ein besonderes persönliches Merkmal, die
Verdeckungsabsicht, verwirklicht hat und diese den Mordmerkmalen der 1. Gruppe des § 211 II StGB
gleichsteht.

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9
Q

Liegen auch gekreuzte Mordmerkmale vor, wenn HT und TM dasselbe Mordmerkmal verwirklichen, beide aber eine unterschiedliche Motivation dsbzgl. aufweisen?

A

Ja. Die Täter müssen nicht zwingend verschiedene subjektive Mordmerkmale vorweisen.

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10
Q

§ 28 II StGB bei unechtem Amtsdelikt

Sachverhalt:
Studienrat T ohrfeigt den 17-jährigen Schüler O während des
Unterrichts aus niedrigem Anlass. Hierzu hatte ihn seine
Lebensgefährtin A angestiftet.

A

Strafbarkeit des T:
§§ 223 I i.V.m. 340 I StGB – Körperverletzung im Amt

Strafbarkeit des A: §§ 223 I, 340 I, 26 StGB an sich (+), aber Akzessorietätsdurchbrechung wegen § 28 II
StGB, da unechtes Amtsdelikt.
Daher: §§ 223 I, 26 i.V.m. 28 II StGB – Anstiftung zur Körperverletzung

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11
Q

§ 28 I StGB bei echtem Amtsdelikt

Sachverhalt:
A stiftet den Richter R dazu an, den B trotz seiner Unschuld zu verurteilen. R tut ihm wie geheißen, da er A noch einen „großen Gefallen“ schuldet.

A

Strafbarkeit des R: § 339 StGB – Rechtsbeugung

Strafbarkeit des A: §§ 339, 26 StGB i.V.m. §§ 28 I, 49 I StGB – Anstiftung zur Rechtsbeugung

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12
Q

M ist Geschäftsführer einer GmbH. Seine Frau F stiftet ihn an, von den Tageseinnahmen 500 EUR für eine gemeinsame Reise abzuzweigen, was M auch tut.

A

Strafbarkeit des M: § 266 I, 2. Var. StGB – Untreue; § 246 II StGB – veruntreuende Unterschlagung
Strafbarkeit der F: §§ 266 I, Var. 2, 26 i.V.m. §§ 28 I, 49 I StGB – Anstiftung zur Untreue; §§ 246 I, 26
i.V.m. § 28 II StGB – Anstiftung zur Unterschlagung

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13
Q

Polizist P sieht, wie T auf eine Demonstrantin einschlägt und ermuntert T (kein Amtsträger), damit fortzufahren.

A

Strafbarkeit des T: § 223 I StGB – Körperverletzung

Strafbarkeit des P: §§ 340 I, 27 I i.V.m. § 28 II StGB – Anstiftung zur Körperverletzung im Amt

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14
Q

Ärztin A erfüllt den Sterbewunsch des Patienten P mit Hilfe einer tödlich wirkenden Spritze. Die Spritze wurde durch den Krankenpfleger S in Kenntnis aller Umstände präpariert, um dem A zu gefallen.

A

Strafbarkeit der A: § 216 StGB

Strafbarkeit des S:
Literatur:
§§ 212 I, 27 I StGB i.V.m. § 28 II StGB – Beihilfe zum Totschlag

Rechtsprechung:
§§ 216 I, 27 I i.V.m. §§ 28 I, 49 I StGB – Beihilfe zur Tötung auf Verlangen

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15
Q

Nenne examensrelevante täterbezogene Merkmale.

A
  1. Mordmerkmale gem. § 211 II Gr. 1 und Gr. 3
  2. „ihm anvertraut“ in § 246 II
  3. Amtsträgereigenschaft z.B. in § 340
  4. Vermögensbetreuungspflicht in § 266
  5. Garantenstellung bei unechten
    Unterlassungsdelikten, str.
  6. Eigenschaft als Bandenmitglied z.B. bei § 244 I
    Nr. 2 StGB
  7. Eigenschaft als Arzt/RA bei § 203
  8. Gewerbsmäßigkeit z.B. bei § 260
  9. Täterqualifikation als Unfallbeteiligter, § 142
  10. Persönlicher Strafaufhebungsgrund, § 24
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16
Q

Nenne examensrelevante tatbezogene Merkmale.

A
  1. Mordmerkmale gem. § 211 II Gr. 2
  2. Unfallbeteiligung in § 142
  3. Zueignungsabsicht bei § 242 u. § 249
  4. Bereicherungsabsicht bei § 263 u. § 253
17
Q

Sind die Mordmerkmale der Gr. 1 und Gr. 3 strafbegründender oder
strafschärfender Natur?

A

Rspr.: Strafbegründender Natur: § 28 I StGB
Arg.: § 212 I und § 211 StGB sind zwei selbständige Tatbestände
Lit.: Strafschärfender Natur: § 28 II StGB
Arg.: § 211 StGB ist Qualifikation zu § 212 I StGB

18
Q

Wie ist das Verhältnis von 28 zu 29?

A

Umstritten ist die Zuordnung der speziellen, in den Tatbeständen des BT enthaltenen Schuldmerkmale.

Bsp.: A stiftet T zu einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c I Nr. 2 StGB an. Dabei ist A – anders als T – nicht von Rücksichtslosigkeit beseelt.

Bsp.: A stiftet T zur Tötung des O an. Bei der Tötung des O handelt T aus Habgier. A hingegen hat sich nicht von diesem Beweggrund leiten lassen.

19
Q

Sind die speziellen Schuldmerkmale der Rücksichtslosigkeit und der Habgier § 28 StGB oder § 29 StGB zuzuordnen?

A

m.M.: Alle Schuldmerkmale sind nach § 29 StGB zu behandeln.
Dafür:
Arg.: Umfassender Wortlaut des § 29 StGB, der nicht zwischen allgemeinen und speziellen Schuldmerkmalen differenziert.
Arg.: Sollten speziellen Schuldmerkmale von § 28 StGB statt § 29 StGB erfasst sein, müsste man § 28 StGB als lex specialis gegenüber § 29 StGB im Hinblick auf besondere persönliche Merkmale verstehen. Entgegen allgemeiner Systematik stünde dann aber die speziellere Vorschrift vor der lex generalis.

Dagegen:
Arg.: Dieser Grundsatz wird vom StGB – wenn auch meist streitig – teilweise an anderer Stelle verlassen z.B. bei §§ 211, 212; 249, 255 StGB.

h.M.: Spezielle Schuldmerkmale sind nach § 28 StGB zu behandeln. § 29 StGB erfasst daher nur Schuldausschliessungs- und Entschuldigungsgründe des AT.
Dafür:
Arg: Die m.M. gelangt zu einer unangemessenen Straflosigkeit des Beteiligten, der die beim Täter vorausgesetzten strafbegründenden speziellen Schuldmerkmale nicht aufweist.
Dagegen:
Die Lösung stellt den Teilnehmer schlechter als den Täter. Hätte der fragliche Beteiligte die Tat als Täter begangen, wäre er wegen Fehlens des speziellen Schuldmerkmals straflos; er dagegen als Teilnehmer an der Tat ist – wenn auch
nach §§ 28 I, 49 StGB vermindert – strafbar, wenn er das spezielle Schuldmerkmal nicht aufweist.

20
Q

Wie wirken sich persönliche Merkmale auf den Anstifter und auf den Haupttäter aus, wenn sie beim Anstifter vorliegen?

A
  • § 28 I StGB: nicht anwendbar, denn regelt nur den Fall, wenn bes. pers. Merkmale beim TN fehlen
  • § 28 II StGB: Haupttäter und TN werden für das bestraft, was sie jeweils selbst verwirklichen (Tatbestandsverschiebung)
21
Q

Wie wirken sich persönliche Merkmale auf den Anstifter und auf den Haupttäter aus, wenn sie beim Haupttäter vorliegen?

A
  • § 28 I StGB: wenn beim TN bes. pers. Merkmal (-), dann bloß
    Strafmilderung (Akzessorietätslockerung)
  • § 28 II StGB: Haupttäter und TN werden für das bestraft, was sie jeweils selbst verwirklichen (Tatbestandsverschiebung)
22
Q

Der Täter A hat ein Mordmerkmal und ist wegen versuchten Mordes strafbar, 212, 211, 22, 23 I.

B hat den A dazu angestiftet, weiß jedoch nichts von dem Mordmerkmal, erfüllt allerdings selber eines der 1. oder 3. Gruppe. Wie ist die Anstiftung zu prüfen und wie ist die Strafbarkeit des B?

A

Zuerst ist eine Anstiftung zum versuchten Mord gem. 212, 211, 22, 23 I, 26 zu prüfen.
Da ist dann eine Strafbarkeit abzulehnen, da der B keinen Vorsatz bezüglich der Mordmerkmale hatte, sodass ein Irrtum gem. 16 I vorliegt.

Sodann ist dann eine Anstiftung zum versuchten Totschlag zu prüfen gem. 212, 22, 23 I, 26 um dann nach dem Tatentschluss (II.) unter Tatbestandsverschiebung (III.) auf die eigenen Mordmerkmale des B einzugehen und den Streit des Verhältnisses von Mord/ Totschlag zu bringen um dann zum Schluss zu kommen, dass es zu einer doppelten Tatbestandsverschiebung kommt (211 zu 212 zu 211) und der B doch wegen Anstiftung zum versuchten Mord strafbar ist.