Ref Zivilstation: Zul.keitsprobleme Flashcards
urspr obj kumulative Klagehäufung §260
= K stellt von vornerein mehr als einen Anspr unbedingt zur Entscheidung
= es müssen nicht mehrere Anträge vorliegen, sondern auch nur ein Antrag mögl (zB alle Anspr sind auf Geld gerichtet bei KP u Verzugsschaden)
-> keine Zul.keitsvoraussetzung sondern zw Zul.k u Begr.h
= “es steht dem K frei, mehrere Anträge zu verbinden..”
urspr echte eventuelle Klagehäufung
= K stellt Antrag als Hauptantrag u einen weiteren als Hilfsantrag für den Fall dass der erste keinen Erfolg hat
= soweit Hauptantrag unbegr ist, ist Zul.k der eventuellen Klagehäufung §260 zu erörtern
= innerproz Bedinungung ist unschädlich (kein Verstoß gg Best.h.grds), weil keine Rechtsunsicherheit hervorgerufen wird (durch Entscheidung des Gerichts steht zweifelsfrei fest, ob Bedingung eingetreten ist od nicht)
Sachl Zust.keit bei urspr echte eventuelle Klagehäufung
= bemisst sich nach höheren Einzelstreitwert der beiden Anträge
= NICHT §5 ZPO
Wann ist eine innerproz Bedingung zulässig?
= grds sind Proz.hdlungen bedingungsfeindlich zum Schutz der Rechtssicherheit
= ausnahmsw zulässig, wenn eine innerproz Bedingung keine Rechtsunsicherheit verursacht, zB weil Entscheidung allein von Gericht abhängt
= zB Hilfsantrag/ Hilfsaufrechnung
urspr unechte eventuelle Klagehäufung
= Hilfsantrag wird für den Fall des Erfolgs des Hauptantrags gestellt
= zB Hauptantrag auf Hrg u hilfsweise bei Erfolg der Hrg eine Nutzungsentschädigung
Sachl Zust.keit bei urspr unechter eventuellen Klagehäufung
= §5: Summe aller Streitwerte bestimmt Zust.keit, weil das Gericht für den gesamten Rechtsstreit zuständig sein muss, auch wenn über den Hilfsantrag ggf nicht entschieden wird
Entfaltet ein Urteil über eine Vollstr.gegenklage/ Drittwiderspr.klage in der Kläger als Eigentümer bezeichnet wird, eine entggstehende Rechtskraft §322 für eine erneute Klage zB auf Hrg?
= bei Klagen nach §§767, 771 wird nur über prozessuales Recht entschieden, als es um die Unzul.keit der ZVR im konkr Verfahren geht
= keine Entscheidung über mat Recht
RSB bei Klage auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen im Prozess
- grds fehlt RSB, weil gg Rechtsverfolgung im Zivilprozess kein negatorischer Rechtsschutz
= Parteien haben Recht auf wirkungsvollen gerichtl Rechtsschutz Art.2 I iVm Rechtsstaatsprinzip u Recht auf rechtl Gehör Art.103 I
= deshalb darf Partei alles vortragen, was erforderl zur Sache ist (zB strafbares/ sittenwidriges Verhalten des Gegners §823 II/ 826) - RSB liegt vor, wenn schlüssig vorgetragen wird, dass
a. ehrverletzende Behauptung bew/ leichtfertig unrichtig ist/
b.Tats.behauptung keinen inneren Zus.hang hat/
c. Schmähung ist
RSB bei Klage auf Abgabe einer WE trotz eines bereits erlangten vollstr.baren Vergleichs
= RSB fehlt nur dann, wenn K aus diesem Titel ebenso einfach wie mit dem angestrebten Urteil seinen Anspr durchsetzen kann
a. §894 gilt NICHT für Vergleiche: bei Verurteilung zur Abgabe einer WE, gilt Erklärung als abgegeben sobald Urteil Rechtskraft erlangt hat
b. §888 gilt für Vollstreckung über Vergleiche: ZVR ist durch Zwangsgeld/ Zwangshaft zu betreiben
-> §888 ist viel umständlicher, sodass RSB vorliegt
RSB bei Klage auf Hrg (Klage auf unmögl Leistung), aber B gibt an keinen Besitz mehr zu haben
- soweit Unmögl.keit streitig ist, wird das Leistungsvermögen des B als qualifizierte Proz.voraussetzung unterstellt: RSB (+)
= Streit über Leistungsvermögen ist Problem der Begr.heit, für das B die Beweislast trägt - soweit Unmögl.keit bewiesen ist,
a. kann Klage auf SE §264 Nr.3 geändert werden od zusätzl ein Hilfsantrag auf Zahlung von SE gestellt werden
b. Hrg mit Antrag auf Fristsetzung §255 u weiterer Antrag auf SE nach Fristablauf §259 kombiniert werden (uneigentliche eventuelle Klagehäufung mit unechten Hilfsantrag)
Welche Prozesseinreden sind unter der Zul.keit zu prüfen?
= grds sind Sachurteilsvoraussetzungen vAw zu prüfen, Prozesseinreden müssen aber aktiv erhoben werden! (vor §253 T/P)
= zB §269 IV: Einrede der mangelnden Kostenerstattung/ §1032 Ggst einer Schiedsvereinbarung wird eingeklagt
Entggstehende Rechtskraft einer Klage über Rückabwicklung wegen Rücktritt/SE wenn bereits ein Urteil über Rückabwicklung wegen Anfechtung ergangen ist
= bei abweichenden RF-Begehren handelt es sich um einen anderen Streitggstand, sodass urspr Urteil keine mat Rechtskraft erzeugt
Zulässigkeit einer mehrfach bedingten uneigentlichen Klagehäufung
§§255, 257, 259
zB Hauptantrag: Hrg-verlangen mit Fristsetzung, aber Hilfsantrag falls nicht durchsetzbar umb SE-verlangen
= Problem: Bedingung stellt nicht auf innerprozess sondern außerprozess Ereignis ab
= ABER: sonst erst Hrg-Klage u dann erneute Klage auf SE erforderl (Proz.ökonomie!!)
-> Klagehäufung mögl: mit Klage auf künftige Leistung §259 kann K bei Gefährdung seines Anspr diesen gerichtl geltend machen, obwohl er trotz aufsch Bed noch nicht fällig ist (Zuvorkommen eines Unvermög.einwands)
- Bed: K hat mit Hrg-Antrag Erfolg, 2. Bed: B gibt Sache nicht innerhalb gesetzter Frist heraus
= dann kumulative Zuerkennung von Hrg u SE-Anspr, aber nur alternative Vollstreckung
§259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
= Gläubiger kann bei Gefährdung seines Anspruchs diesen gerichtl geltend machen, auch wenn dieser mangels Eintritts einer aufsch Bedingung noch nicht fällig ist
Entggstehende Rechtskraft wenn rechtskräftiges Urteil des K über Hrg nach Rücktritt für nachträgl Klage des B auf Nutzungsersatz?
(-) nachträgl Nutzungsersatz ist selbständiger Gegenanspr u nicht von Rechtskraft des Vorprozesses erfasst
ACHTUNG: immer im Einzelfall entscheiden
= zB im Bereich.R gilt Saldotheorie, deshalb wäre Nutzungsersatz kein selbst Streitggstand