Ref Zivilstation- Fristen u Zustellung Flashcards
Einlassungsfrist §274
= Überlegungsfrist für den Beklagten zw der Klagezustellung u dem ersten Verhdl.termin
= Schutzfrist von 2 Wochen, §274 III
= für alle späteren Termine nicht mehr zu beachten
= kann nach freiem Ermessen durch Verfügung des Vorsitzenden abgekürzt werden §226 I
Ladungsfrist §217
= Zeitraum in einer anhängigen Sache zw Zustellung der Ladung u Terminstag
= vor jedem Termin, zu dem Parteien geladen werden, zu beachten
= kann nach freiem Ermessen durch Verfügung des Vorsitzenden abgekürzt werden §226 I
Welche Ladungsfrist §217 ist zu beachten?
a. Anwaltsprozess: mind 1 Woche
b. alle anderen Prozesse: mind 3 Tage
Was passiert wenn Ladungsfrist nach §217 nicht gewahrt wird?
= Beklagte braucht sich nicht auf die Verhdlung einzulassen
= es darf kein VU ergehen §335 I Nr.2, sondern es ist von Amts wegen zu vertragen §337
Fristberechnung §222 ZPO, 186ff BGB
- Ereignisfrist (Regelfall) §187 I
= Frist beginnt mit einem Ereignis während des Tages (zB Zustellung/ Verkündung)
= angebrochene Ereignistag wird nicht in Berechnung miteingerechnet
= bei Wochenfrist: 5. (Mo) +7= 12. (Mo) am Ende des Tages §188 II - Frist beginnt mit einem bestimmten Tag (Tagesbeginn) §187 II
= beginnt die Frist mit dem Tagesanfang, wird der Anfangstag mitgerechnet (zB §234 II)
Allgemeines zur Zustellung §§166ff
= Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch das Gesetz bestimmten Form
= zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde anzufertigen §182
= Regelfall: Amtszustellung §§166-190, 270, 166 II
= Ausnahme: Parteizustellung §§191-195
-> über Zustellungsart entscheidet Geschäftsstelle nach pflichtgem Ermessen unter Bindung an Weisungen des Prozessgerichts
Wichtigsten Fälle der Amtszustellung
= Klageschrift §§253, 270
= Klagerücknahme §269 II 3
= Ladungen §§214, 274
= Urteile §317
= Mahnbescheide §693
Welche Zustellungsarten gibt es?
- förmliche Zustellung (Regelfall)
= bei Zustellung an RA wird grds die Zustellung gg Empfangsbekenntnis gewählt §174
= nur bei Adressaten zulässig, bei denen aufgrund der berufl Stellung von einer erhöhten Zuverlässigk ausgegangen werden kann - Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein §175
= Beweiswert einer privaten Urkunde
= erfordert tats Übergabe an Adressaten - förmliche Zustellung §§176ff
= erfolgt auf Veranlassung der Geschäftsstelle
= ermöglicht Ersatzzustellung wenn Adressat nicht angetroffen/ Annahme verweigert wird durch Einlegung in Briefkasten - Zustellung elektronischer Dokumente §174 III
= nur in best Konstellationen zulässig (insbes zw Gerichten u RA)
Wer ist Zustellungsempfänger einer Klage?
= Grds: erfolgt an Partei selbst, an jedem Ort, an dem sie angetroffen wird §177
= bei nicht prozessfähigen nat/ jur Personen der gesetzl Vertreter §170 I (in Adresse zu bezeichnen)
= bei Gesamtvertretung reicht Zustellung an einen §170 III
= an rg bevollmächtigten Vertreter §171
= Ausnahme: in anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten §172 I 1
Wie erfolgt die Ersatzzustellung?
= strikte Reihenfolge wenn Adressat nicht angetroffen wird
- §178: Ersatzzustellung in Whg/ Geschäftsraum, wenn (-) dann…
- §180: Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten, wenn (-) dann…
= nur bei Whg/ Geschäftsraum/ NICHT Nr.3 - §181: Ersatzzustellung durch Niederlegung beim örtl Amtsgericht/ Postdienststelle
= 3 Monate Aufbewahrung, andernfalls Rücksendung
= Zustellung gilt mit Mitteilung an Adressaten über Niederlegung als bewirkt
Was ist bei einer Ersatzzustellung in Whg/ Geschäftsraum nach §178 zu beachten?
- in Whg Übergabe an erwachsene Familienangehörige (ab 14 J) od ständige Mitbewohner
- in Gesch.räume ist Übergabe während der übliche Bürozeiten an dort beschäftigte Personen
= NICHT an Ehefrau in Gesch.räumen, da keine beschäftigte Person - bei Gemeinschaftseinrichtungen an Leiter (Altenheime…)
Heilung von Zustellungsmängeln
- §189: wenn Adressat tats iSd §§171-173 Kenntnis von Schriftstück erhalten hat (ohne Rückwirkung)
= maßgebl Zeitpkt ist Zugang des Schriftstücks
-> da dieser nicht dokumentiert ist, entscheidet Gericht nach allg Beweisgrdsätzen
= auch bei Notfristen mögl - rückwirkende Genehmigung
- Rügeverzicht §295
= Beklagte kann auf wirks Zustellung verzichten
öffentl Zustellung §185
= nur in Ausnahmfällen Fiktion der Zustellung durch öff Bekanntmachung mögl, soweit Zustellung nicht auf üblichem Wege mögl
= Gericht entscheidet über Bewilligung (Beschluss) nach pflichtgem Ermessen von Amts wegen
= erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an Gerichtstafel §186 II
-> Zustellung gilt als bewirkt wenn seit Aushang 1 Monat vergangen ist (sofern nicht längere Frist bestimmt)
1.
§180: Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten
- Zustellung ist nach §178 I Nr.1/2 nicht mögl
- zur Whg/ Gesch.raum gehörenden Briefkasten/ ähnl Vorrichtung
- die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat u
- die in der allg üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeign ist
= Problem: Schlitz für eine Vielzahl an Parteien, sodass verlässliche Zuordnung nicht mögl
Allgemeines zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §233
= Partei war ohne Verschulden verhindert eine Notfrist/ Rechtsmittelbegr.frist/ Wiedereinsetz.frist einzuhalten
= wird Wiedereinsetzung gewährt, dann wird versäumte u verspätet nachgeholte Proz.hdlung als rechtzeitig fingiert
Wo wird die Wiedereinsetzung geprüft?
= innerhalb der abgelaufenen Frist des eingesetzten Rechtsmittels
Schema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §233
III. Einspruchsfrist: grds abgelaufen
[….]
- Wiedereinsetzungsantrag
= mögl.weise kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden
a. Zul.keit des Wiedereins.antrags
aa. Statthkeit
= wenn Notfrist iSv §233 versäumt wurde
bb. Antrag
cc. Wiedereinsetz.frist
= 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses
dd. Inhalt u Nachholung der Proz.hdlung §236 II
(1) Begründung
(2) Glaubh.machung (zB eidesstattl Versicherung)
(3) Nachholung der versäumten Hdlung
b. Begr.heit: unverschuldete Fristversäumnis
= zu begründen/ darzulegen/ glaubhaft zu machen
= Glaubhaftmachung zB durch eidesstattl Versicherung/ Vorlage von Urkunden
Rechtsmittel gg Gewährung der Wiedereinsetzung in vorigen Stand
= Gewährung der Wiedereinsetzung ist unanfechtbar
= Ablehnung der Wiedereinsetzung ist mit dem Mittel der nachgeholten Proz.hdlung anfechtbar
Tenorierung: Verwerfung des WE-Antrags als unzul
= der Antrag des Beklagten vom.. auf WE in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspr.frist wird als unzulässig verworfen
Tenorierung: Zurückweisung des WE-Antrags als unbegr
= der Antrag des Beklagten vom.. auf WE in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspr.frist wird zurückgewiesen
Vermutung fehlendes Verschulden wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung §233 2
= widerlegbare Vermutung, dass kein Verschulden wenn Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist
= ABER fehlende Belehrung muss ursächl für Fristversäumnis gewesen sein
= wäre selbst bei ordn.gem Belehrung die Frist versäumt worden, so greift die Vermutung nicht!
Wiedereinsetzung §233
2. Begr.heit: Fristversäumnis unverschuldet
a. eigenes Verschulden des Mandanten
b. Verschulden des Proz.bevollmächtigten
= §85 II: Verschulden des Proz.bevollm. steht Verschulden der Partei gleich
= die von einem ordentl RA zu fordernde Sorgfalt (Organis.verschulden)
= zB schlechte Überwachung von unzuverl Büropersonal/ Fax erst kurz vor Mitternacht losgeschickt
c. Fehler des Gerichts
= §233 2: fehlende Belehrung
d. Verschulden von Hilfspersonen
= §85 II: nur Verschulden von Bevollmächtigten wird zugerechnet
= KEINE Zurechn.normen in der ZPO (wie zB §278)
= ggf Organis.verschulden des RA
Welche Arten von Fristen gibt es?
- Ausschlussfristen
= zB §234 III (WE in vorigen Stand nicht mehr nach Ablauf eines Jahres)… - Gesetzl Fristen: Dauer durch Gesetz festgelegt
= §217 (Ladungsfrist)… - Richterl Fristen: Frist durch Gericht bestimmt
= §276 I 2 (Klageerwiderungsfrist von mind 2 Wochen) - Notfristen §224 I 2: als solche bezeichnet
- gewöhnl einfache Fristen (weder Not- noch Ausschlussfristen)
= Abkürzung durch Parteivereinbarung mögl §224 I 1
Berechnung von Monatsfristen (zB §517, 548)
- Ereignisfrist §187 I
= endet grds mit Ablauf des Tages, der seiner Zahl nach dem Zustellungs-/ Verkündungstag entspricht
= zB Zustellung am 2.6., Fristende am 2.7. - Frist beginnt mit Beginn eines bestimmten Tages
= Beginn am 27.5., Fristende am 26.7.
Problem: B versäumt Klageerwiderungsfrist §276 I 2 u beantragt WE in den vorigen Stand
= KEINE Wiedereinsetzung nach §233 mögl weil es sich nicht um eine Notfrist handelt!
= Problem regelt ausschließl Präklusion nach §296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)!!
= bei schuldhafter Säumnis ist B mit seinem Tats.vortrag präkludiert, wenn Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögern würde/ ansonsten wird Vortrag berücksichtigt (OHNE Wiedereinsetzung!)
Was ist bzgl Fristbeginn bei Zustellung an Mj zu beachten?
= Zustellung erfolgt an gesetzl Vertreter §170 I
= bei Gesamtvertretung §1629 reicht Zustellung an einen §170 III
= wird dennoch an Mj zugestellt, weil Proz.unfhk nicht erkannt wurde, wird Frist trotzdem in Gang gesetzt
Checkliste: ist RB wirklich verfristet u WE nach §233 zu prüfen? (oft Nebelkerze!)
- Verschiebung Fristende wegen §§187ff (Feiertag/ So..)
- §310 III: Vu im schriftl Vorverfahren beiden Parteien zugestellt
- wirks Zustellung §§174ff (Zustellungsmangel/ Heilung?)
- dann erst §233 zu prüfen