Ref Zivilstation- Fristen u Zustellung Flashcards

1
Q

Einlassungsfrist §274

A

= Überlegungsfrist für den Beklagten zw der Klagezustellung u dem ersten Verhdl.termin
= Schutzfrist von 2 Wochen, §274 III
= für alle späteren Termine nicht mehr zu beachten
= kann nach freiem Ermessen durch Verfügung des Vorsitzenden abgekürzt werden §226 I

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2
Q

Ladungsfrist §217

A

= Zeitraum in einer anhängigen Sache zw Zustellung der Ladung u Terminstag
= vor jedem Termin, zu dem Parteien geladen werden, zu beachten
= kann nach freiem Ermessen durch Verfügung des Vorsitzenden abgekürzt werden §226 I

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3
Q

Welche Ladungsfrist §217 ist zu beachten?

A

a. Anwaltsprozess: mind 1 Woche
b. alle anderen Prozesse: mind 3 Tage

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4
Q

Was passiert wenn Ladungsfrist nach §217 nicht gewahrt wird?

A

= Beklagte braucht sich nicht auf die Verhdlung einzulassen
= es darf kein VU ergehen §335 I Nr.2, sondern es ist von Amts wegen zu vertragen §337

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5
Q

Fristberechnung §222 ZPO, 186ff BGB

A
  1. Ereignisfrist (Regelfall) §187 I
    = Frist beginnt mit einem Ereignis während des Tages (zB Zustellung/ Verkündung)
    = angebrochene Ereignistag wird nicht in Berechnung miteingerechnet
    = bei Wochenfrist: 5. (Mo) +7= 12. (Mo) am Ende des Tages §188 II
  2. Frist beginnt mit einem bestimmten Tag (Tagesbeginn) §187 II
    = beginnt die Frist mit dem Tagesanfang, wird der Anfangstag mitgerechnet (zB §234 II)
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6
Q

Allgemeines zur Zustellung §§166ff

A

= Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch das Gesetz bestimmten Form
= zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde anzufertigen §182
= Regelfall: Amtszustellung §§166-190, 270, 166 II
= Ausnahme: Parteizustellung §§191-195
-> über Zustellungsart entscheidet Geschäftsstelle nach pflichtgem Ermessen unter Bindung an Weisungen des Prozessgerichts

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7
Q

Wichtigsten Fälle der Amtszustellung

A

= Klageschrift §§253, 270
= Klagerücknahme §269 II 3
= Ladungen §§214, 274
= Urteile §317
= Mahnbescheide §693

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8
Q

Welche Zustellungsarten gibt es?

A
  1. förmliche Zustellung (Regelfall)
    = bei Zustellung an RA wird grds die Zustellung gg Empfangsbekenntnis gewählt §174
    = nur bei Adressaten zulässig, bei denen aufgrund der berufl Stellung von einer erhöhten Zuverlässigk ausgegangen werden kann
  2. Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein §175
    = Beweiswert einer privaten Urkunde
    = erfordert tats Übergabe an Adressaten
  3. förmliche Zustellung §§176ff
    = erfolgt auf Veranlassung der Geschäftsstelle
    = ermöglicht Ersatzzustellung wenn Adressat nicht angetroffen/ Annahme verweigert wird durch Einlegung in Briefkasten
  4. Zustellung elektronischer Dokumente §174 III
    = nur in best Konstellationen zulässig (insbes zw Gerichten u RA)
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9
Q

Wer ist Zustellungsempfänger einer Klage?

A

= Grds: erfolgt an Partei selbst, an jedem Ort, an dem sie angetroffen wird §177
= bei nicht prozessfähigen nat/ jur Personen der gesetzl Vertreter §170 I (in Adresse zu bezeichnen)
= bei Gesamtvertretung reicht Zustellung an einen §170 III
= an rg bevollmächtigten Vertreter §171
= Ausnahme: in anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten §172 I 1

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10
Q

Wie erfolgt die Ersatzzustellung?

A

= strikte Reihenfolge wenn Adressat nicht angetroffen wird

  1. §178: Ersatzzustellung in Whg/ Geschäftsraum, wenn (-) dann…
  2. §180: Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten, wenn (-) dann…
    = nur bei Whg/ Geschäftsraum/ NICHT Nr.3
  3. §181: Ersatzzustellung durch Niederlegung beim örtl Amtsgericht/ Postdienststelle
    = 3 Monate Aufbewahrung, andernfalls Rücksendung
    = Zustellung gilt mit Mitteilung an Adressaten über Niederlegung als bewirkt
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11
Q

Was ist bei einer Ersatzzustellung in Whg/ Geschäftsraum nach §178 zu beachten?

A
  1. in Whg Übergabe an erwachsene Familienangehörige (ab 14 J) od ständige Mitbewohner
  2. in Gesch.räume ist Übergabe während der übliche Bürozeiten an dort beschäftigte Personen
    = NICHT an Ehefrau in Gesch.räumen, da keine beschäftigte Person
  3. bei Gemeinschaftseinrichtungen an Leiter (Altenheime…)
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12
Q

Heilung von Zustellungsmängeln

A
  1. §189: wenn Adressat tats iSd §§171-173 Kenntnis von Schriftstück erhalten hat (ohne Rückwirkung)
    = maßgebl Zeitpkt ist Zugang des Schriftstücks
    -> da dieser nicht dokumentiert ist, entscheidet Gericht nach allg Beweisgrdsätzen
    = auch bei Notfristen mögl
  2. rückwirkende Genehmigung
  3. Rügeverzicht §295
    = Beklagte kann auf wirks Zustellung verzichten
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13
Q

öffentl Zustellung §185

A

= nur in Ausnahmfällen Fiktion der Zustellung durch öff Bekanntmachung mögl, soweit Zustellung nicht auf üblichem Wege mögl
= Gericht entscheidet über Bewilligung (Beschluss) nach pflichtgem Ermessen von Amts wegen
= erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an Gerichtstafel §186 II
-> Zustellung gilt als bewirkt wenn seit Aushang 1 Monat vergangen ist (sofern nicht längere Frist bestimmt)
1.

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14
Q

§180: Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten

A
  1. Zustellung ist nach §178 I Nr.1/2 nicht mögl
  2. zur Whg/ Gesch.raum gehörenden Briefkasten/ ähnl Vorrichtung
  3. die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat u
  4. die in der allg üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeign ist
    = Problem: Schlitz für eine Vielzahl an Parteien, sodass verlässliche Zuordnung nicht mögl
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15
Q

Allgemeines zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §233

A

= Partei war ohne Verschulden verhindert eine Notfrist/ Rechtsmittelbegr.frist/ Wiedereinsetz.frist einzuhalten
= wird Wiedereinsetzung gewährt, dann wird versäumte u verspätet nachgeholte Proz.hdlung als rechtzeitig fingiert

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16
Q

Wo wird die Wiedereinsetzung geprüft?

A

= innerhalb der abgelaufenen Frist des eingesetzten Rechtsmittels

17
Q

Schema: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §233

A

III. Einspruchsfrist: grds abgelaufen
[….]

  1. Wiedereinsetzungsantrag
    = mögl.weise kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden

a. Zul.keit des Wiedereins.antrags
aa. Statthkeit
= wenn Notfrist iSv §233 versäumt wurde
bb. Antrag
cc. Wiedereinsetz.frist
= 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses
dd. Inhalt u Nachholung der Proz.hdlung §236 II
(1) Begründung
(2) Glaubh.machung (zB eidesstattl Versicherung)
(3) Nachholung der versäumten Hdlung

b. Begr.heit: unverschuldete Fristversäumnis
= zu begründen/ darzulegen/ glaubhaft zu machen
= Glaubhaftmachung zB durch eidesstattl Versicherung/ Vorlage von Urkunden

18
Q

Rechtsmittel gg Gewährung der Wiedereinsetzung in vorigen Stand

A

= Gewährung der Wiedereinsetzung ist unanfechtbar
= Ablehnung der Wiedereinsetzung ist mit dem Mittel der nachgeholten Proz.hdlung anfechtbar

19
Q

Tenorierung: Verwerfung des WE-Antrags als unzul

A

= der Antrag des Beklagten vom.. auf WE in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspr.frist wird als unzulässig verworfen

20
Q

Tenorierung: Zurückweisung des WE-Antrags als unbegr

A

= der Antrag des Beklagten vom.. auf WE in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspr.frist wird zurückgewiesen

21
Q

Vermutung fehlendes Verschulden wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung §233 2

A

= widerlegbare Vermutung, dass kein Verschulden wenn Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist
= ABER fehlende Belehrung muss ursächl für Fristversäumnis gewesen sein
= wäre selbst bei ordn.gem Belehrung die Frist versäumt worden, so greift die Vermutung nicht!

22
Q

Wiedereinsetzung §233
2. Begr.heit: Fristversäumnis unverschuldet

A

a. eigenes Verschulden des Mandanten

b. Verschulden des Proz.bevollmächtigten
= §85 II: Verschulden des Proz.bevollm. steht Verschulden der Partei gleich
= die von einem ordentl RA zu fordernde Sorgfalt (Organis.verschulden)
= zB schlechte Überwachung von unzuverl Büropersonal/ Fax erst kurz vor Mitternacht losgeschickt

c. Fehler des Gerichts
= §233 2: fehlende Belehrung

d. Verschulden von Hilfspersonen
= §85 II: nur Verschulden von Bevollmächtigten wird zugerechnet
= KEINE Zurechn.normen in der ZPO (wie zB §278)
= ggf Organis.verschulden des RA

23
Q

Welche Arten von Fristen gibt es?

A
  1. Ausschlussfristen
    = zB §234 III (WE in vorigen Stand nicht mehr nach Ablauf eines Jahres)…
  2. Gesetzl Fristen: Dauer durch Gesetz festgelegt
    = §217 (Ladungsfrist)…
  3. Richterl Fristen: Frist durch Gericht bestimmt
    = §276 I 2 (Klageerwiderungsfrist von mind 2 Wochen)
  4. Notfristen §224 I 2: als solche bezeichnet
  5. gewöhnl einfache Fristen (weder Not- noch Ausschlussfristen)
    = Abkürzung durch Parteivereinbarung mögl §224 I 1
24
Q

Berechnung von Monatsfristen (zB §517, 548)

A
  1. Ereignisfrist §187 I
    = endet grds mit Ablauf des Tages, der seiner Zahl nach dem Zustellungs-/ Verkündungstag entspricht
    = zB Zustellung am 2.6., Fristende am 2.7.
  2. Frist beginnt mit Beginn eines bestimmten Tages
    = Beginn am 27.5., Fristende am 26.7.
25
Q

Problem: B versäumt Klageerwiderungsfrist §276 I 2 u beantragt WE in den vorigen Stand

A

= KEINE Wiedereinsetzung nach §233 mögl weil es sich nicht um eine Notfrist handelt!
= Problem regelt ausschließl Präklusion nach §296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)!!
= bei schuldhafter Säumnis ist B mit seinem Tats.vortrag präkludiert, wenn Berücksichtigung den Rechtsstreit verzögern würde/ ansonsten wird Vortrag berücksichtigt (OHNE Wiedereinsetzung!)

26
Q

Was ist bzgl Fristbeginn bei Zustellung an Mj zu beachten?

A

= Zustellung erfolgt an gesetzl Vertreter §170 I
= bei Gesamtvertretung §1629 reicht Zustellung an einen §170 III
= wird dennoch an Mj zugestellt, weil Proz.unfhk nicht erkannt wurde, wird Frist trotzdem in Gang gesetzt

27
Q

Checkliste: ist RB wirklich verfristet u WE nach §233 zu prüfen? (oft Nebelkerze!)

A
  1. Verschiebung Fristende wegen §§187ff (Feiertag/ So..)
  2. §310 III: Vu im schriftl Vorverfahren beiden Parteien zugestellt
  3. wirks Zustellung §§174ff (Zustellungsmangel/ Heilung?)
  4. dann erst §233 zu prüfen