Ref Zivilstation- Fristen u Zustellung Flashcards
Einlassungsfrist §274
= Überlegungsfrist für den Beklagten zw der Klagezustellung u dem ersten Verhdl.termin
= Schutzfrist von 2 Wochen, §274 III
= für alle späteren Termine nicht mehr zu beachten
= kann nach freiem Ermessen durch Verfügung des Vorsitzenden abgekürzt werden §226 I
Ladungsfrist §217
= Zeitraum in einer anhängigen Sache zw Zustellung der Ladung u Terminstag
= vor jedem Termin, zu dem Parteien geladen werden, zu beachten
= kann nach freiem Ermessen durch Verfügung des Vorsitzenden abgekürzt werden §226 I
Welche Ladungsfrist §217 ist zu beachten?
a. Anwaltsprozess: mind 1 Woche
b. alle anderen Prozesse: mind 3 Tage
Was passiert wenn Ladungsfrist nach §217 nicht gewahrt wird?
= Beklagte braucht sich nicht auf die Verhdlung einzulassen
= es darf kein VU ergehen §335 I Nr.2, sondern es ist von Amts wegen zu vertragen §337
Fristberechnung §222 ZPO, 186ff BGB
- Ereignisfrist (Regelfall) §187 I
= Frist beginnt mit einem Ereignis während des Tages (zB Zustellung/ Verkündung)
= angebrochene Ereignistag wird nicht in Berechnung miteingerechnet
= bei Wochenfrist: 5. (Mo) +7= 12. (Mo) am Ende des Tages §188 II - Frist beginnt mit einem bestimmten Tag (Tagesbeginn) §187 II
= beginnt die Frist mit dem Tagesanfang, wird der Anfangstag mitgerechnet (zB §234 II)
Allgemeines zur Zustellung §§166ff
= Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person in der durch das Gesetz bestimmten Form
= zum Nachweis der Zustellung ist eine Urkunde anzufertigen §182
= Regelfall: Amtszustellung §§166-190, 270, 166 II
= Ausnahme: Parteizustellung §§191-195
-> über Zustellungsart entscheidet Geschäftsstelle nach pflichtgem Ermessen unter Bindung an Weisungen des Prozessgerichts
Wichtigsten Fälle der Amtszustellung
= Klageschrift §§253, 270
= Klagerücknahme §269 II 3
= Ladungen §§214, 274
= Urteile §317
= Mahnbescheide §693
Welche Zustellungsarten gibt es?
- förmliche Zustellung (Regelfall)
= bei Zustellung an RA wird grds die Zustellung gg Empfangsbekenntnis gewählt §174
= nur bei Adressaten zulässig, bei denen aufgrund der berufl Stellung von einer erhöhten Zuverlässigk ausgegangen werden kann - Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein §175
= Beweiswert einer privaten Urkunde
= erfordert tats Übergabe an Adressaten - förmliche Zustellung §§176ff
= erfolgt auf Veranlassung der Geschäftsstelle
= ermöglicht Ersatzzustellung wenn Adressat nicht angetroffen/ Annahme verweigert wird durch Einlegung in Briefkasten - Zustellung elektronischer Dokumente §174 III
= nur in best Konstellationen zulässig (insbes zw Gerichten u RA)
Wer ist Zustellungsempfänger einer Klage?
= Grds: erfolgt an Partei selbst, an jedem Ort, an dem sie angetroffen wird §177
= bei nicht prozessfähigen nat/ jur Personen der gesetzl Vertreter §170 I (in Adresse zu bezeichnen)
= bei Gesamtvertretung reicht Zustellung an einen §170 III
= an rg bevollmächtigten Vertreter §171
= Ausnahme: in anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten §172 I 1
Wie erfolgt die Ersatzzustellung?
= strikte Reihenfolge wenn Adressat nicht angetroffen wird
- §178: Ersatzzustellung in Whg/ Geschäftsraum, wenn (-) dann…
- §180: Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten, wenn (-) dann…
= nur bei Whg/ Geschäftsraum/ NICHT Nr.3 - §181: Ersatzzustellung durch Niederlegung beim örtl Amtsgericht/ Postdienststelle
= 3 Monate Aufbewahrung, andernfalls Rücksendung
= Zustellung gilt mit Mitteilung an Adressaten über Niederlegung als bewirkt
Was ist bei einer Ersatzzustellung in Whg/ Geschäftsraum nach §178 zu beachten?
- in Whg Übergabe an erwachsene Familienangehörige (ab 14 J) od ständige Mitbewohner
- in Gesch.räume ist Übergabe während der übliche Bürozeiten an dort beschäftigte Personen
= NICHT an Ehefrau in Gesch.räumen, da keine beschäftigte Person - bei Gemeinschaftseinrichtungen an Leiter (Altenheime…)
Heilung von Zustellungsmängeln
- §189: wenn Adressat tats iSd §§171-173 Kenntnis von Schriftstück erhalten hat (ohne Rückwirkung)
= maßgebl Zeitpkt ist Zugang des Schriftstücks
-> da dieser nicht dokumentiert ist, entscheidet Gericht nach allg Beweisgrdsätzen
= auch bei Notfristen mögl - rückwirkende Genehmigung
- Rügeverzicht §295
= Beklagte kann auf wirks Zustellung verzichten
öffentl Zustellung §185
= nur in Ausnahmfällen Fiktion der Zustellung durch öff Bekanntmachung mögl, soweit Zustellung nicht auf üblichem Wege mögl
= Gericht entscheidet über Bewilligung (Beschluss) nach pflichtgem Ermessen von Amts wegen
= erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an Gerichtstafel §186 II
-> Zustellung gilt als bewirkt wenn seit Aushang 1 Monat vergangen ist (sofern nicht längere Frist bestimmt)
1.
§180: Ersatzzustellung durch Einlegen in Briefkasten
- Zustellung ist nach §178 I Nr.1/2 nicht mögl
- zur Whg/ Gesch.raum gehörenden Briefkasten/ ähnl Vorrichtung
- die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat u
- die in der allg üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeign ist
= Problem: Schlitz für eine Vielzahl an Parteien, sodass verlässliche Zuordnung nicht mögl
Allgemeines zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand §233
= Partei war ohne Verschulden verhindert eine Notfrist/ Rechtsmittelbegr.frist/ Wiedereinsetz.frist einzuhalten
= wird Wiedereinsetzung gewährt, dann wird versäumte u verspätet nachgeholte Proz.hdlung als rechtzeitig fingiert