Ref Zivilstation: Klageänderung Flashcards

1
Q

Klageänderung §264 Nr.2

“Klageantrag beschränkt”

A

= bei Reduzierung ist Erledigungserklärung iHd nicht mehr geltend gemachten Teils od tlw Klagerücknahme nach §269 III 3 notw (nach Beginn der mündl Verhdl Einwilligung des B erforderl)

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2
Q

Klageänderung §264 Nr.3

“statt des urspr geforderten Ggst wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Ggst/ Interesse gefordert wird”

A

= zB erst Hrg-Klage, dann SE nach Kenntnis über Eigentum
= nur Änderungen die nach RH eingetreten sind bzw auch Änderungen, die nach RH bekannt werden, soweit K über verspätete Kenntnis kein Verschulden trifft

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3
Q

Klageänderung §264 Nr.1-3

A

= KEINE Klageänderung iSd §263, die Einwilligung od Sachdienlichkeit erfordert, sondern stets zulässige Klageänderung
= Klageänderung nach §264 ist kraft Gesetz zulässig
= nebeneinander anw.bar (zB Änderung des Ggst führt zu Reduzierung)

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4
Q

Klageänderung §264 Nr.2 durch Beschränkung des Klageantrags: Ist eine Zustimmung des B hinsichtl des erledigten/ zurückgenommenen Teils erforderl?

A

= wirks Teilrücknahme §269 III 3/ Teilerledigung
= soweit K erst nach Beginn der mündl Verhdl von Erledigung eines Klageteils erfährt, kann er ohne Zustimmung des B durch eine Antragsänderung anpassen

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5
Q

Was fällt alles unter eine Klageerweiterung §264 Nr.2?

A

= zul Klageänderung kraft Gesetz (keine Einw/ Sachdienl.k erforderl)
= quantitative u qualitative Erhöhungen des Antrags bei ansonsten gleichbleibenden SV, wie…:
1. Feststellungs- zur Leist.klage
2. Auskunfts- zur Zahl.klage
3. Klage auf Teilzahlung zu Klage auf ges Betrag
4. Klage auf künftige Leistung zur sofortigen Leistung
5. Erhöhung von Nebenforderungen

= NICHT nachträgl obj Klagehäufungen, da ein weiterer Streitggst in das Verfahren gebracht wird (ausschl §§267, 263)

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6
Q

Formulierungsvorschlag zur Klageerweiterung §264 Nr.2 (Feststellungs- zu Leist.klage)

A

= gem §264 Nr.2 steht es K frei, den Klageantrag der Hauptsache zu erweitern
= derartige qualitative u quantitative Erhöhungen des Antrags bei ansonsten gleich gebliebenen SV sind von Gesetzes wegen zulässig

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7
Q

Nachträgl obj Klagehäufung (nach Beginn der mündl Verhdl) §§261 II, 260

A

= Einführung eines neuen Streitggst
= fällt NICHT unter §264 Nr.2, sondern §263, sodass Einwilligung/ Sachdienlichk/ rügelose Einlassung erforderl
= zB auch einseitige Teilerledigungserklärungen

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8
Q

Wann ist eine vollständige Klageauswechslung zul?

A

= LebensSV od Antrag werden ausgewechselt (in Abgrenzung zu §264 Nr.2/3), zul, wenn….

  1. Einwilligung des B §263 Var.1
  2. rügelose Einlassung auf geänderte Klage §267
  3. Sachdienlichkeit §263 Var.2
  4. Rüge des B aus §269 greift bei vollst Klageauswechslung nicht
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9
Q

Was ist der Unterschied, ob K bei einer Klagebeschränkung gem §264 Nr.2 hinsichtl der Reduzierung eine tlw Klagerücknahme od Erledigung erklärt?

A
  1. Erledigungserklärung
    = kann bis zum Schluss der mündl Verhdl ohne Zustimmung des B erklärt werden
  2. tlw Klagerücknahme
    = kann nur bis zum Beginn der mündl Verhdl ohne Zustimmung des B erklärt werden
    = qualifizierte Klagerücknahmen nach §269 III 3 sind ohne Zustimmung mögl
    = widerspricht B nach Beginn der mündl Verhdl , ist über den gesamten RH Anspr des K zu entscheiden u der nicht gestellte Antrag durch TeilVU abzuweisen §333
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10
Q

Welche Reaktionsmöglichkeiten hat K bei Wegfall des Klageanlasses VOR RH

A

= bei Erledigung durch Wegfall des Klageanlasses zw Anhängigkeit u RH (zB wegen Zahlung/ Aufrechnung..) hat K die Wahl zw:

  1. Klagerücknahme im laufenden Verfahren mit Kostenentscheidung gem §269 III 3
    (+) bei Beschluss wird nur auf Grdl des bisherigen Sach- u Streitstandes unter Berücksichtigung billigen Ermessens ohne Beweiserhebung entschieden
  2. Umstellung in Feststellungsklage auf Kostentragung des B aus Verzug
    (+) K umgeht Risiko mit einem Teil der Kosten belastet zu werden, weil erst nach vollst Durchführung des Rechtsstreits ggf mit Beweisaufnahme über Kostentragung entschieden wird
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11
Q

Möglichkeiten bei Wegfall des Klageanlasses NACH RH

A

= K hat keine Wahl u muss Rechtsstreit für erledigt erklären

  1. ohne Zustimmung des B: Feststellungsklage
  2. mit Zustimmung: §91a-Beschluss
    = Billigkeitsentscheidung
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12
Q

Tlw Wegfall des Klageanlasses VOR RH

A

= tlw Klagerücknahme §269 III 3 führt dazu dass dem B die Kosten auferlegt werden, die auf den zurückgenommenen Teil fallen
= Maßstab ist nach §91a der bisherige Sach- u Streitstand unter Berücksichtigung des billigen Ermessens (B hat gesamte Kosten zu tragen, wenn er ohne Wegfall des Klageanlasses voll verurteilt worden wäre)
= Kostenentscheidung beruht auf §§91 I 1, 269 III 3

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13
Q

Wegfall des Klageanlasses VOR RH:
Zul.keit einer Feststellungsklage auf Kostentragung des B aus Verzug

A
  1. Antragsänderung ist als nachträgl obj kumulative Klagehäufung gem §§260, 261 II zulässig
    = die darin enthaltene Klageänderung ist gem §263 sachdienlich, weil durch Verwertung des bisherigen Ergebnisses ein weiterer Prozess vermieden wird
  2. RSB ist trotz §269 III 3 für Feststellungsklage gegeben, weil nach dessen Wortlaut jede andere Reaktion des K zugelassen wird
  3. Feststellungsinteresse §256 I folgt aus dem berechtigten Begehren des K eine abschließende Entscheidung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu erhalten
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14
Q

Vollständiger Wegfall des Klageanlasses VOR RH

A

= “nachdem K die Klage zurückgenommen hat u Parteien wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, war nur über Kosten gem §269 IV durch Beschluss zu entsch”
= “gem §269 III 3 ergibt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtig des bisherigen…. wenn der Klageanlass vor RH weggefallen ist”
= “danach hat B/K die Kosten zu tragen”

= obwohl Klage noch nicht zugestellt wurde (keine RH) u noch kein Prozessverhältnis entstanden ist, heißen Parteien K u B
= gem §269 III 3 letzter HS ist Vorschrift auch vor Zustellung der Klage anw.bar u Klage muss auch nicht mehr nachträgl zugestellt werden

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15
Q

Wer hat die Kosten bei einer Klagerücknahme des K zu tragen?

A
  1. Klagerücknahme nach RH
    = grds trägt Kläger ges Kosten
  2. Klagerücknahme vor RH nach Anhängigkeit
    = Kläger trägt Gerichtsgebühr
  3. Klagerücknahme wg Wegfall des Klageanlasses
    = Gericht entscheidet auf Antrag über Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Streitstandes nach billigem Ermessen
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16
Q

Folgen der Klagerücknahme §269

A

I. prozessual

  1. Rechtstreit wird als nicht anhängig geworden angesehen
    = RH entfällt rückwirkend
  2. Urteil wird wirkungslos
    = ein bereits ergangenes aber noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil wird ohne weiteres wirkungslos
  3. keine Widerklage mehr mögl

II. materiell-rechtl
= Hemmung der Verjährung endet 6 Monate nach Klagerücknahme §204 II 1

17
Q

Ist eine Einwilligung des Beklagten für die Klagerücknahme erforderl?

A
  1. vor Beginn der mündl Verhdlung
    = nicht erforderl §269 I
  2. nach Beginn der mündl Verhdlung
    = grds erforderl §269 I
    = Einwilligung erfolgt durch ausdrückl/ konklud Erklärung od durch Nichterhebung des Widerspruchs innerhalb der Notfrist
18
Q

Voraussetzungen einer Klagerücknahme §269

A
  1. wirks Erklärung (Proz.hdlung)
    a. Abgrenzung zu Antragsbeschränkung §264 Nr.2
    b. allg Wirks.k.vorauss für Proz.hdlungen
    c. Form §269 II 2: in mündl Verhdlung/ Einreichung Schriftsatz
    d. grds nicht anfechtbar/ widerruflich!
19
Q

Abgrenzung Klagerücknahme zu Antragsbeschränkung §264 Nr.2

A

= bei privilegierter Klageänderung nach §264 bleibt LebensSV unverändert
= wird von 2 Streitggständen, der andere komplett zurückgenommen ist nur tlw Klagerücknahme §269 einschlägig (ggf Auswirkungen nach §261 III Nr.2

20
Q

qualitative Antragsbeschränkung
<-> quantitative Antragsbeschränkung

A
  1. qualitativ
    = zB eins Erled.erklärung in FK
    = allein §264 Nr. ist anw.bar, nicht §269
  2. quantitativ
    = zB innerhalb desselben Streitggst wird Geldforderung in € reduziert
    = kumulative Prüfung §264 Nr.2 u §269
21
Q

Wo ist die Klagerücknahme in Entsch.gründen eines Urteils zu verorten?

A

= ganz am Anfang vor Zul.keit

= “Die Klage ist, soweit über sie noch zu entscheiden war, zwar zul, aber unbegr.

I. Über Antr.1 war nicht mehr zu entscheiden.
Insoweit wurde die RH durch wirks Klagerücknahme rückwirkend beendet. Es sind keinerlei erkennbare Anhaltspunkte gegeben, dass der Klägervertreter mit seiner unmissverständlichen Erklärung
eine andere Prozesshandlung vornehmen wollte.Einer Einwilligung des Beklagten bedurfte es hierzu
nicht, da die Erklärung vor Beginn der mündl Verhandlung erfolgte.”

22
Q

Einrede der mangelnden Kostenerstattung §269 VI

A

= Prozesseinrede
= wird nach Klagerücknahme die Klage von neuem erhoben, so kann B die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind