Ref Zivilstation: Widerklage Flashcards
Sachl Zust.keit bei der Widerklage
= §5: Streitwert der Klage u Widerklage werden NICHT zusammengerechnet (anders bei Gebühren §45 GKG!!)
= §§23, 71 GVG
- Klage an LG, Widerklage eig von Wert bei AG
=§506 (Umkehrschluss): LG bleibt zuständig
= LG muss für beide Klagen zuständig sein, um umfassend entscheiden zu können
= Vermeidung von Zersplitterung von Prozessen - Klage an AG, Widerklage eig von Wert bei LG
= §506: LG wird zuständig, bei Rüge auf Antrag Gesamtverweisung an LG per Beschluss
= §§506 II, 281 II 4: Verweisungsbeschluss ist bindend und begründet sachl Zust.ket
Was passiert wenn durch die Widerklage der Zust.k.wert des Amtsgerichts überschritten wird?
= AG wird unzuständig u hat darauf hinzuweisen §§506, 504
a. wird Verweisung beantragt, wird Rechtsstreit nach §281 an das zuständige LG verwiesen
b. lässt sich Kläger auf Widerklage ein, wird die Zust.keit des AG durch rügelose Einlassung begründet
§33 örtl Zuständigkeit der Widerklage
= Gericht des Hauptprozesses ist örtl zuständig, soweit zw Klage u Widerklage ein bes Sachzus.hang besteht (Konnexität) (BGH)
= Streitdarstellung NUR zu erwähnen, wenn Gericht nicht nach den allg Vorschriften §§12,13…/ rügeloser Einlassung §39 zuständig ist (ansonsten ist Konnexität isoliert als weitere Zul.keitsvoraussetzung zu prüfen!)
= zB untersch Gerichtsbezirke wegen untersch Wohnsitz aber Anspr aus gemeinsamen Rechtsverhältnis
Voraussetzungen für die Zul.keit einer Widerklage (Thomas/Putzo)
- allg Prozessvoraussetzungen
a. ordn.gem Klageerhebung §§261 II, 253 II Nr.2 (mündl/ schriftl)
b. sachl Zust.keit §§5 HS2, 506, 504, 39: keine Streitwertaddition
c. örtl Zust.keit: §§12-34; Konnexität als weiterer bes Gerichtsstand §33; 39 - bes Prozessvoraussetzungen
a. Parteiidentität
= zusätzl ggü unbeteiligten Dritten zulässig (streitgenössische Widerklage), wenn gleichzeitig ggü Kläger u Voraussetzungen der Parteierweiterung vorliegen (Zustimmung/ Sachdienlich)
b. Rechtshängigkeit der Hauptklage zZpkt der Erhebung der WK
c. gleiche Prozessart
d. eigenständiger Streitggstand
e. Konnexität als bes Voraussetzung (str)
f. kein Ausschluss der WK (zB im Urkundenverfahren/ einstw Rechtsschutz)
Wann ist Konnexität gegeben §33 u welche RF bei fehlender Konnexität?
- Var: Anspr u Gegenanspr beruhen auf gleichen LebensSV
= weit auszulegen: jeder rechtl, wirtsch u tats Zus.hang - Var.: WK-Anspr steht mit gg den Klageanspr vorgebrachten Verteidig.mitteln im Zushang
= zB gg Klageanspr wird mit SE-Anspr aufgerechnet u zusätzl WK - RF bei fehlender Konnexität:
a. BGH: bes Zul.k.voraussetzung
= wenn (-) WK wird als unzulässig verworfen, aber Heilung nach §295 mögl
= auf Antrag Verweisung an zust Gericht §281 I 1 soweit Abtrennung nach §145 II
b. hL: nur weiterer bes Gerichtsstand
(+) Systematik: bei Gerichtsständen
(+) §145 II: bei fehlender Konnexität darf Prozess getrennt werden
Isolierte Drittwiderklage
- grds unzul
- ausnahmsw zulässig, wenn..
a. zw Klage u isolierter DrittWK ein Sachzus.hang besteht (Rechtsgedanke §33) u
b. das Vorgehen nicht gg Treu u Glauben verstößt
(+) Vermeidung von Prozesszersplitterung
Eventual-/ Hilfswiderklage
= häufig Abhäng.k der Begr.h der WK von der Klage selbst, deshalb Eventualwk zweckm
(+) Reduzierung des Kostenrisikos
= als innerproz Bedingung zulässig
= ggf Kombination mit unbedingter Widerklage, wenn Gegenforderung höher ist als Klageforderung
Hilfswiderklage gegen Dritte (bedingte Drittwiderklage)
= Drittwiderklage ist davon abh dass zugleich eine unbed Widerklage gg den Kläger erhoben wird
= stets unzulässig, weil Beteilgigung des Dritten an Prozessverhältnis nicht in der Schwebe stehen darf
Welche Formen der parteierweiternden Drittwiderklage gibt es?
- Streitgenössische Drittwiderklage
= Beklagte erhebt Widerklage gg Kläger u zusätzl gg bisher unbeteiligten Dritten als Streitgenossen des Klägers §§59, 60
= kein Rechtsmissbrauch
= zusätzl Vorauss der Parteierweiterung erforderl (sachdienl/ Zustimmung) - isolierte Drittwiderklage
= Beklagte erhebt Widerklage NUR gg unbeteiligten Dritten
= grds unzulässig, außer Ausnahme
Wann fehlt das RSB?
= wenn mit der Widerklage nur das kontradiktorische Gegenteil der Klage begehrt wird
Zust.keits- u Gebührenstreitwert der Widerklage
- Zuständigk.streitwert §5 ZPO
= KEINE Addition der Einzelstreitwerte - Gebührenstreitwert §45 I 1 GKG
a. §45 I 1: grds Addition der Einzelstreitwerte
b. §45 I 2: Addition bei hilfsweiser WK nur soweit auch Entscheidung ergeht
c. §45 I 3: keine Addition wenn Klage u WK denselben Streitggst betreffen (höherer Wert maßgebl)
Wann ist die Erhebung einer streitgenössischen Drittwiderklage rechtsmissbräuchlich?
= Problem: Drittwiderklage gg unbeteiligten Dritten führt dazu, dass dieser Partei wird u nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann
= grds kein Rechtsmissbrauch, da beweisrechtl Nachteile ggf durch Anhörung des Drittwiderbeklagten nach §141 auszugleichen sind
Wie u wann kann eine Widerklage erhoben werden?
= grds durch Zustellung eines Schriftsatzes §253 iVm §261 II od aber in der mündl Verhdlung §261 II während eines laufenden Prozesses, indem lediglich ein weiterer Antrag hinzugefügt wird
Zul.keit einer streitgenössischen Drittwiderklage?
- Allg Prozessvorauss
a. örtl Zuständigkeit
eA: §33 analog
BGH: keine analoge Anw von §33, da keine Regelungslücke wegen §36 I Nr.3 - Bes Prozessvorauss
a. Parteiidentität
= Widerklage muss sich grds auch gg Kläger richten
b. Voraussetzungen der nachträgl Parteierweiterung, da Klageänderung
a. zulässige Streitgenossenschaft §§59, 60 zw Kläger u Dritten
b. Einwilligung/ Sachdienlichkeit §263 analog
Fallgruppe der zulässigen isolierten Drittwiderklage:
K macht eine abgetretene Forderung gg B geltend
B erklärt Aufrechnung mit Anspr gg Zedenten u macht übersteigenden Teil widerklagend gg Zedenten geltend
- Problem: Grds der Parteiidentität (Verbot im Wege der Widerklage ausschließl einen bislang nicht beteiligten Dritten zu verklagen)
- Ausnahmsw zulässig, wegen inneren Zus.hang zw Klage u Widerklage weil Gegenforderung des B sowohl den eingeklagten als auch den restlichen bei Widerbeklagten verbliebenen Teil betrifft
- keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch Einbeziehung betroffen
- Voraussetzung der nachträgl Parteierweiterung
= Einwilligung/ Sachdienl.keit
= angerufenes Gericht muss Aufrechnung ohnehin für Klage prüfen