Ref Zivilstation: Widerklage Flashcards

1
Q

Sachl Zust.keit bei der Widerklage

A

= §5: Streitwert der Klage u Widerklage werden NICHT zusammengerechnet (anders bei Gebühren §45 GKG!!)
= §§23, 71 GVG

  1. Klage an LG, Widerklage eig von Wert bei AG
    =§506 (Umkehrschluss): LG bleibt zuständig
    = LG muss für beide Klagen zuständig sein, um umfassend entscheiden zu können
    = Vermeidung von Zersplitterung von Prozessen
  2. Klage an AG, Widerklage eig von Wert bei LG
    = §506: LG wird zuständig, bei Rüge auf Antrag Gesamtverweisung an LG per Beschluss
    = §§506 II, 281 II 4: Verweisungsbeschluss ist bindend und begründet sachl Zust.ket
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2
Q

Was passiert wenn durch die Widerklage der Zust.k.wert des Amtsgerichts überschritten wird?

A

= AG wird unzuständig u hat darauf hinzuweisen §§506, 504

a. wird Verweisung beantragt, wird Rechtsstreit nach §281 an das zuständige LG verwiesen
b. lässt sich Kläger auf Widerklage ein, wird die Zust.keit des AG durch rügelose Einlassung begründet

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3
Q

§33 örtl Zuständigkeit der Widerklage

A

= Gericht des Hauptprozesses ist örtl zuständig, soweit zw Klage u Widerklage ein bes Sachzus.hang besteht (Konnexität) (BGH)
= Streitdarstellung NUR zu erwähnen, wenn Gericht nicht nach den allg Vorschriften §§12,13…/ rügeloser Einlassung §39 zuständig ist (ansonsten ist Konnexität isoliert als weitere Zul.keitsvoraussetzung zu prüfen!)
= zB untersch Gerichtsbezirke wegen untersch Wohnsitz aber Anspr aus gemeinsamen Rechtsverhältnis

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4
Q

Voraussetzungen für die Zul.keit einer Widerklage (Thomas/Putzo)

A
  1. allg Prozessvoraussetzungen
    a. ordn.gem Klageerhebung §§261 II, 253 II Nr.2 (mündl/ schriftl)
    b. sachl Zust.keit §§5 HS2, 506, 504, 39: keine Streitwertaddition
    c. örtl Zust.keit: §§12-34; Konnexität als weiterer bes Gerichtsstand §33; 39
  2. bes Prozessvoraussetzungen
    a. Parteiidentität
    = zusätzl ggü unbeteiligten Dritten zulässig (streitgenössische Widerklage), wenn gleichzeitig ggü Kläger u Voraussetzungen der Parteierweiterung vorliegen (Zustimmung/ Sachdienlich)

b. Rechtshängigkeit der Hauptklage zZpkt der Erhebung der WK
c. gleiche Prozessart
d. eigenständiger Streitggstand
e. Konnexität als bes Voraussetzung (str)
f. kein Ausschluss der WK (zB im Urkundenverfahren/ einstw Rechtsschutz)

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5
Q

Wann ist Konnexität gegeben §33 u welche RF bei fehlender Konnexität?

A
  1. Var: Anspr u Gegenanspr beruhen auf gleichen LebensSV
    = weit auszulegen: jeder rechtl, wirtsch u tats Zus.hang
  2. Var.: WK-Anspr steht mit gg den Klageanspr vorgebrachten Verteidig.mitteln im Zushang
    = zB gg Klageanspr wird mit SE-Anspr aufgerechnet u zusätzl WK
  3. RF bei fehlender Konnexität:
    a. BGH: bes Zul.k.voraussetzung
    = wenn (-) WK wird als unzulässig verworfen, aber Heilung nach §295 mögl
    = auf Antrag Verweisung an zust Gericht §281 I 1 soweit Abtrennung nach §145 II

b. hL: nur weiterer bes Gerichtsstand
(+) Systematik: bei Gerichtsständen
(+) §145 II: bei fehlender Konnexität darf Prozess getrennt werden

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6
Q

Isolierte Drittwiderklage

A
  1. grds unzul
  2. ausnahmsw zulässig, wenn..
    a. zw Klage u isolierter DrittWK ein Sachzus.hang besteht (Rechtsgedanke §33) u
    b. das Vorgehen nicht gg Treu u Glauben verstößt
    (+) Vermeidung von Prozesszersplitterung
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7
Q

Eventual-/ Hilfswiderklage

A

= häufig Abhäng.k der Begr.h der WK von der Klage selbst, deshalb Eventualwk zweckm
(+) Reduzierung des Kostenrisikos
= als innerproz Bedingung zulässig
= ggf Kombination mit unbedingter Widerklage, wenn Gegenforderung höher ist als Klageforderung

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8
Q

Hilfswiderklage gegen Dritte (bedingte Drittwiderklage)

A

= Drittwiderklage ist davon abh dass zugleich eine unbed Widerklage gg den Kläger erhoben wird
= stets unzulässig, weil Beteilgigung des Dritten an Prozessverhältnis nicht in der Schwebe stehen darf

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9
Q

Welche Formen der parteierweiternden Drittwiderklage gibt es?

A
  1. Streitgenössische Drittwiderklage
    = Beklagte erhebt Widerklage gg Kläger u zusätzl gg bisher unbeteiligten Dritten als Streitgenossen des Klägers §§59, 60
    = kein Rechtsmissbrauch
    = zusätzl Vorauss der Parteierweiterung erforderl (sachdienl/ Zustimmung)
  2. isolierte Drittwiderklage
    = Beklagte erhebt Widerklage NUR gg unbeteiligten Dritten
    = grds unzulässig, außer Ausnahme
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10
Q

Wann fehlt das RSB?

A

= wenn mit der Widerklage nur das kontradiktorische Gegenteil der Klage begehrt wird

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11
Q

Zust.keits- u Gebührenstreitwert der Widerklage

A
  1. Zuständigk.streitwert §5 ZPO
    = KEINE Addition der Einzelstreitwerte
  2. Gebührenstreitwert §45 I 1 GKG
    a. §45 I 1: grds Addition der Einzelstreitwerte
    b. §45 I 2: Addition bei hilfsweiser WK nur soweit auch Entscheidung ergeht
    c. §45 I 3: keine Addition wenn Klage u WK denselben Streitggst betreffen (höherer Wert maßgebl)
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12
Q

Wann ist die Erhebung einer streitgenössischen Drittwiderklage rechtsmissbräuchlich?

A

= Problem: Drittwiderklage gg unbeteiligten Dritten führt dazu, dass dieser Partei wird u nicht mehr als Zeuge vernommen werden kann
= grds kein Rechtsmissbrauch, da beweisrechtl Nachteile ggf durch Anhörung des Drittwiderbeklagten nach §141 auszugleichen sind

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13
Q

Wie u wann kann eine Widerklage erhoben werden?

A

= grds durch Zustellung eines Schriftsatzes §253 iVm §261 II od aber in der mündl Verhdlung §261 II während eines laufenden Prozesses, indem lediglich ein weiterer Antrag hinzugefügt wird

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14
Q

Zul.keit einer streitgenössischen Drittwiderklage?

A
  1. Allg Prozessvorauss
    a. örtl Zuständigkeit
    eA: §33 analog
    BGH: keine analoge Anw von §33, da keine Regelungslücke wegen §36 I Nr.3
  2. Bes Prozessvorauss
    a. Parteiidentität
    = Widerklage muss sich grds auch gg Kläger richten

b. Voraussetzungen der nachträgl Parteierweiterung, da Klageänderung
a. zulässige Streitgenossenschaft §§59, 60 zw Kläger u Dritten
b. Einwilligung/ Sachdienlichkeit §263 analog

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15
Q

Fallgruppe der zulässigen isolierten Drittwiderklage:

K macht eine abgetretene Forderung gg B geltend
B erklärt Aufrechnung mit Anspr gg Zedenten u macht übersteigenden Teil widerklagend gg Zedenten geltend

A
  1. Problem: Grds der Parteiidentität (Verbot im Wege der Widerklage ausschließl einen bislang nicht beteiligten Dritten zu verklagen)
  2. Ausnahmsw zulässig, wegen inneren Zus.hang zw Klage u Widerklage weil Gegenforderung des B sowohl den eingeklagten als auch den restlichen bei Widerbeklagten verbliebenen Teil betrifft
  3. keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch Einbeziehung betroffen
  4. Voraussetzung der nachträgl Parteierweiterung
    = Einwilligung/ Sachdienl.keit
    = angerufenes Gericht muss Aufrechnung ohnehin für Klage prüfen
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16
Q

Fallgruppe der zulässigen isolierten Drittwiderklage:
K tritt in Prozessstandschaft auf u B will Anspr gg mat Rechtsinhaber geltend machen

A

= Widerklage gg K nicht mögl, da sich Anspr nicht gg K, sondern den mat Rechtsinhaber richtet (KEINE gewillkürte passive Prozessstandschaft mögl)

  1. Problem: Grds der Parteiidentität (Verbot im Wege der Widerklage ausschließl einen bislang nicht beteiligten Dritten zu verklagen)
  2. Ausnahmsw zulässig, wegen inneren Zus.hang zw Klage u Widerklage weil die von B geltend gemachte Gegenforderung sowohl eingeklagten abgetretenen Ford.teil als auch den restl bei Widerbeklagten verbliebenen Teil betrifft
  3. keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch Einbeziehung betroffen
  4. Voraussetzung der nachträgl Parteierweiterung
    = Einwilligung/ Sachdienl.keit
    = angerufenes Gericht muss Aufrechnung ohnehin für Klage prüfen
17
Q

Allgemeines zur Zwischenfeststellungswiderklage §256 II

A

= B kann widerklagend die Feststellung eines im Laufe des Verfahrens streitig gewordenen RV beantragen, von dessen Bestehen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt
= Vorgreiflichkeit ersetzt Festst.interesse
= zB K macht Anspr aus Vertrag geltend u kündigt weitere Anspr an. B beantragt widerklagend festzustellen, dass kein wirks Vertrag vorliegt

18
Q

Abgrenzung einer Festst.klage §256 I zur Zwischenfeststellungswiderklage §256 II

A
  1. §256 I
    = Klärung über (Nicht-)Bestehen eines RV (zB Anspr aus §985)
  2. §256 II
    = zul, wenn das RV, dessen Klärung B begehrt, vorgreiflich (Anspr.voraussetzung) für die Hauptklage ist u in seiner Bedeutung über deren Ergebnis hinausgeht u weitere Voraussetzungen erfordert
    = zB besteht Eigentum iRd Hrg-Anspr §985

-> hängt von Formulierung des Antrags ab

19
Q

Welches Problem stellt sich bei einer Hilfswiderklage?

A
  1. Best.heitsgrds §253 II Nr.2 besagt dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind (Rechtssicherheit)
    = Ausnahme: innerproz Bedingung sind zulässig, da das Gericht den Eintritt der Bedingung selbst in der Hand hat
  2. in Kombination mit Hilfsaufrechnung: anderweitige RH §261 III Nr.1
    = B hat mit hilfsw widerklagend erhobenen Anspr gleichzeitig hilfsw die Aufrechnung erklärt
    = aber durch die im Prozess erklärte hilfsw Aufrechnung wird dieser Anspr nicht rechtshängig
20
Q

Welche Konstellationen sind mögl bei Kombination von Hilfsaufrechnung u Hilfswiderklage

A
  1. Klage begründet, Gegenford begründet:
    = Entscheidung iRd Aufrechnung
    = Widerklage ist nicht zu erwähnen, da Bedingung nicht eingetreten ist
  2. Klage begründet, Gegenford unbegründet:
    = Entscheidung iRd Aufrechnung
    = Widerklage ist nicht zu erwähnen, da Bedingung nicht eingetreten ist
  3. Klage unbegründet, Gegenford begründet:
    = Entscheidung iRd Widerklage
    = Hilfsaufrechnung ist nicht zu erwähnen
  4. Klage unbegründet, Gegenford unbegründet:
    = Entscheidung iRd Widerklage
    = Hilfsaufrechnung ist nicht zu erwähnen
21
Q

Petitorische Widerklage

A

= Eigentümer setzt sich mit Widerklage gg eine Besitzschutzklage wg verbotener Eigenmacht gg Besitzer zur Wehr

  1. Besitzer klagt gg Eigentümer auf Hrg wg verbotener EM §861
  2. Eigentümer erhebt WK auf Feststellung dass Eigentum u B kein RzB (petitorisch)

= WICHTIG zum Aufbau: da Erfolg der Klage vom Erfolg der Widerklage abhängt, sind Zul.k u Begr.h der petitorischen Widerklage vor der Begr.heit der Klage abzuhandeln
= §864 II analog: ein auf verbotener Eigenmacht gestützter Anspr erlischt, wenn durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht (Eigentum)

22
Q

Wann kommt eine Widerklage, wann eine Aufrechnung in Betracht? (Vorteile u Nachteile)

A
  1. Widerklage
    a. wenn Aufrechnung wg vertragl Vereinbarung/ Gesetz (§390ff) nicht mögl ist (zB Klausel: Aufrechnung mit bestrittenen Forderungen nicht mögl)
    = ABER kein Aufrechn.ausschluss mögl bei snyllagm verknüpften Ansprüchen §309 Nr.3

b. eigene Forderung übersteigt in der Höhe die Klageforderung
= Aufrechnung erfolgt nur bis zur Höhe der Klageforderung u überschießende Teil müsste ohnehin durch Widerklage geltend gemacht werden

  1. Aufrechnung
    a. führt nicht zur RH der Aufrechn.forderung u führt deshalb nicht wg anderweitiger RH §261 zum Ausschluss

b. kann jederzeit zurückgenommen werden, ohne dass es Zustimmung §269 bedarf u ohne Kostentragungspflicht §269 III 2

c. kostenneutral

d. auch bei verjährten Anspr mögl, wenn diese sich unverjährt ggü gestanden haben §215

23
Q

Flucht in die Widerklage

A

= Frist zum Vorbringen ist verstrichen u Vortrag würde wegen Präklusion nach §296 zurückgewiesen werden
= Zurückweisung kann umgangen werden indem durch Widerklage ein mit Klageanspr zus.hängender Gegenanspr geltend gemacht wird
= Widerklage kann nicht gem §296 als verspätet zurückgewiesen werden da nur Angriffs- u Verteidig.mittel umfasst sind
= Widerklage ist aber kein Angr.mittel, sondern selbst ein Angriff

24
Q

Feststellungsinteresse bei Negativer Feststellungsklage eines Drittwiderbeklagten

A

= Drittwiderbeklagte kann sich nur sicher sein, dass kein Rechtsstreit mehr gg ihn geführt wird, wenn das Nichtbestehen des Anspr auch ihm ggü mit Rechtskraft festgestellt wird
= Rechtskrafterstreckung §325 des Urteils des Zessionars auf Zedenten nur, wenn auch wirks Abtretung vorliegt (nicht wenn Abtretung nichtig/ angefochten wird)
= soweit Unwirks.k für Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, besteht Festst.interesse

25
Q

Gerichtsstand bei streitgenössischer/ isolierter Drittwiderklage

A
  1. Drittwiderklage
    a. §33 (-) da keine echte WK
    b. §33 analog (-) mangels planw Regelungslücke, da oft andere bes Gerichtsstände greifen §§12, 13, 27, 29, 32…
    c. bei Nichteingreifen der allg/ bes Gerichtsstände
    aa. fehlt örtl Zust.k nur bzgl Dritten (kein gemeins Gerichtsstand): §36 I Nr.3 vorrangig für Fall einer gg mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage
    bb. §36 I Nr.3 (-) wenn widerbeklagte Streitgenossen einen -gemeins- Gerichtsstand haben!
  2. isolierte Drittwiderklage
    a. §36 I Nr.3 (-) Wortlaut: isolierte WK ist nicht gg mehrere Streitgenossen gerichtet
    b. §33 analog wg planw Regelungslücke u gleicher Interessenlage
    = zus.hängende Anspr sollen einheitl verhandelt u entschieden werden um Proz.versplitterung u Gefahr von sich widersprechenden Entscheidungen zu vermeiden
26
Q

Wann ist neg Feststell.widerklage zweckm u wie lautet Antrag?

A

= Reaktion gg offene Teilklage (zB von 8.000€ werden zunächst 4000€ eingeklagt)
(1) Die Klage wird abgewiesen.
(2) “es wird festgestellt, dass aus dem Vertrag… über die Klageford hinaus keine weiteren Anspr bestehen”

27
Q

Vorteile einer Widerklage (iRd Zweckm.keit zu erörtern)

A
  1. kein Gerichtskostenvorschuss
  2. Prozessökonomie (ein Prozess für verschiedene Sachverhalte)
  3. geringeres Kostenrisiko
28
Q

Entggstehende RH für Widerklage, wenn bereits Aufrechnung erklärt wurde?

A

= Aufrechnung begründet KEINE RH der Forderung bis über diese rechtskräftig entschieden wird, §322
= ggf fehlendes RSB wenn Verfahren kurz vor Entscheidung steht

29
Q

Festst.interesse bei negativer Festst.widerklage

A
  1. K berühmt sich des Bestehens einer Forderung
  2. Grenze der Rechtskraft §322:
    Rechtskraft erstreckt sich nur auf eingeklagten Teilbetrag u neues Gericht wäre nicht an Entsch.gründe gebunden
30
Q

Beispiele zur zulässigen isolierten Drittwiderklage (Thomas/ Putzo)

A
  1. Hauptfall: gg Abtretenden, da dasselbe Vertragsverhältnis
  2. gg Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft, wenn Urteil für Gesellschaft verbindlich
  3. wenn Forderung auf einem einheitl Schadensereignis beruht
  4. Ehrschutzklagen, wenn ein Bezug des bislang unbeteiligten Dritten zum Ausgangsstreitpkt nicht erkennbar ist
  5. K tritt in Prozessstandschaft auf
31
Q

Tenor: Klage u WK

A

… Auf die WK hin wird K verurteilt..

32
Q

Isolierte Drittwiderklage im Leasing (LN gg Verkäufer)

A
  1. KV zw LG u Verkäufer
  2. LV zw LG u LN (atyp MV)
  3. Abtretung der Gewährl.R des LG an LN §398: LN tritt wg Mangel von KV zurück u klagt isoliert gg V auf Rückzahlung des KP an LG

= KV wandelt sich in RückgewährSV
= für Leasing entfällt Gesch.grdl u Kü mögl