Ref Zivilstation: Berufung Flashcards

1
Q

Aufbau Berufungsurteil

A

A. Sachverhaltsdarstellung

B. Begründung
I. Zul.keit der Berufung
1. Statthaftigkeit §511 I
2. Beruf.frist §517: 1 Monat
3. Form §519
4. Beruf.begründung §522
5. Beschwer §511 II

II. Begr.heit der Berufung

  1. Zul.k des erstinstanzl Urteils
  2. Begr.h des erstinstanzl Urteils

III. Nebenentscheidungen

  1. Kosten
  2. Entsch zur vorläuf Vollstr.b.k
  3. Gerichtsgeb.streitwert
  4. Zulassung der Revision [IMMER]
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2
Q

Wann ist eine SV-Darstellung im Berufungsurteil entbehrlich?

A

= §540 II erklärt §§313a, b für entspr anw.bar
= §313a: entbehrl, wenn ein Rechtsmittel gg das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist
= Revision ist gg die in §542 II genannten Urteile nicht statthaft, iÜ nur dann wenn sie zugelassen wurde (§543 I Nr.1,2)

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3
Q

Nichtzulassungsbeschwerde §544

A

= Rechtsbehelf gg Nichtzulassung der Revision
= nur zulässig, wenn…
(1) Wert der Beschwer 20.000€ übersteigt od
(2) Berufungsgericht die Berufung als unzul verworfen hat

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4
Q

Wie kann SV-Darstellung im Beruf.urteil aussehen?

A

= Die Parteien streiten über…
= Hinsichtl des Sach- und Streitstandes in 1.Instanz wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung des AG Ravensburg Bezug genommen.
= Der Beklagte ist durch das AG Rav zu… verurteilt worden. Das AG hat seine Entscheidung im Wesentl darauf gestützt, dass ….
= Der Beklagte beantragt, das Urteil des AG… aufzuheben u die Klage abzuweisen
= Der Kläger beantragt, das Urteil des AG… aufrechtzuerhalten

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5
Q

Wann ist Berufung begründet?

A

= §513: soweit die angegriffene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung iSd §546 beruht od nach §529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entsch rechtfertigen
= Die Zul.keit u Begr.heit der Klage ist erneut zu beurteilen
= §513 II: NICHT wenn Gericht des 1.Rechtszuges seine Zust.k zu Unrecht angenommen hat (sonst würde dessen Arbeit zunichte gemacht werden)

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6
Q

Zul.k einer Klageänderung/ Widerklage/ Aufrechnung in der Beruf.instanz §533

A

= nur zulässig, wenn

(1) der Gegner einwilligt od
(2) das Gericht dies für sachdienlich hält u diese auf Tats gestützt werden können, die das Beruf.gericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (zB Beilegung des Rechtsstreits)

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7
Q

Wie weit reicht der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts?

A

= Berufungsgericht ist zunächst gem. § 528 an die Berufungsanträge gebunden und kann daher das erstinstanzl Urteil nur abändern, soweit dessen Abänderung beantragt wurde (§ 528 S. 2)
= ne ultra petita [= „Nicht über das Geforderte hinaus“]
= keine Abänderung zu Ungunsten §528

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8
Q

Auf welcher Tats.grdl trifft das Beruf.gericht seine Entscheidungen?

A
  1. §529 I Nr.1: Zugrunde zu legen hat das Beruf.gericht die vom Gericht des 1.Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit od Vollständigkeit der entscheidungserhebl Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten
    = eingeschränkte zweite Tats.instanz zur Aufklärung streitigen Parteivortrags
  2. §529 I Nr.2: neue Tatsachen, soweit diese berücksichtigungsfähig sind
  3. §529 II: Prüfungsumfang im Hinblick auf Verf.mängel
  4. Rechtsfragen unterliegen der uneingeschränkten Kontrolle
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9
Q

Wann darf das Beruf.gericht für seine Entscheidung neue Tatsachen berücksichtigen?

A

= KEINE neue Tats.instanz daher grds keine Berücks neuer Tatsachen
= Ausnahme: §531 II Nr.1-3: neue Angriffs- u Verteid.mittel nur, wenn..
1. Nr.1: sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2. Nr.2: infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3. Nr.3: im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht

= Ausnahme: unstreitiger Vortrag ist immer zu beachten!

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10
Q

Wann können neue Tatsachen auch dann berücksichtigt werden, ohne dass ein Zulass.grund nach §531 II vorliegt?

A

= bei unstreitigen Parteivortrag, auch dann wenn dadurch an anderer Stelle eine Beweisaufnahme durchzuführen ist

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11
Q

Wie hat das Beruf.gericht zu verfahren, wenn Zweifel an Richtigk u Vollst.k der Feststellungen des erstinstanzl Gerichts vorliegen?

A

= erneute Beweisaufnahme ist zwingend geboten
= insbes erneute Zeugenvernehmung §398 I, wenn es Aussagen anders würdigen will als Vorinstanz
= sieht Beruf.gericht Zeugenaussage als nicht glaubhaft, ist neue Vernehmung erforderl

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12
Q

Wann ist eine Revision zuzulassen?

A

= gem. § 543 II, wenn die Sache grds Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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13
Q

Wie kann ein 2. VU angegriffen werden?

A

= nur noch bedingt mögl §345
= §514 II: VU, gg die der Einspr nicht statthaft ist, können mit der Berufung angegriffen werden, soweit sie darauf gestützt wird, dass keine verschuldete Säumnis vorlag
= mit Berufung kann NICHT gerügt werden, dass Voraussetzungen für Erlass des 1.VU nicht vorlagen,sondern nur unverschuldete Säumnis!

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14
Q

Welche Besonderheit gilt, wenn mit Berufung ein 2.VU angegriffen wird, dass nicht auf einem 1.VU sondern einem VB basiert?

A

= vor Erlass eines VB erfolgt keine Schlüssigk.prüfung
= ohne Schlüssigk.prüfung innerhalb der Berufung, hätte Berufungskläger keine Mögl.keit die erstinstanzl Entscheidung überprüfen zu lassen
-> Berufung gg ein nach Erlass eines VB ergangenes 2.VU kann darauf gestützt werden, dass keine verschuldete Säumnis vorlag od dass 1.VU nicht gesetzesmäßig (zul u schlüssig) war!!

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15
Q

Schema: Berufung gg ein 2.VU, dass nicht auf einem 1.VU sondern einem VB basiert

A
  1. VU, gg das Einspr nicht statthaft ist
  2. unverschuldete Säumnis des Bekl im Einspr.termin
    = wie §233: was obj üblicherw unter Anw aller Sorgfalt von Proz.partei erwartet werden kann (notfalls Rechtsrat einholen)

od 3. fehlende Zul.k od Schlüssigk der erstinstanzl Klage

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16
Q

Was kann kein Berufungsgrund sein?

A

= §513 II: Unzust.keit des Gerichts des 1.Rechtszuges

= wegen Verf.beschleunigung u da ansonsten deren Arbeit zunichte gemacht werden würde

17
Q

form u mat Beschwer

A
  1. form Beschwer
    = wenn Urteilstenor und Sachantrag voneinander (formell) abweichen
  2. mat Beschwer
    = wenn B eine zu seinen Gunsten abweichende Entscheidung erreichen kann.
    =jeder nachteilige Inhalt des Urteils
    = zB tlw Klagestattgabe oder die Klageabweisung als unzulässig statt als unbegründet.
18
Q

Berufungsfrist §519

A

= innerhalb von 1 M. ab Zustellung
= Frist beginnt aber spätestens 5 M. nach Verkündung zu laufen (Fristablauf dann 6 M. ab Verkündung)

19
Q

Berufungsfrist bei Urteilsergänzung §518

A

= wird innerhalb Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgl Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem
= NICHT bei Berichtigung nach §319

20
Q

Wie kann Berufungsgericht im Ergebnis entscheiden? §540 I 1 Nr.2

A
  1. Abänderung (Regelfall)
  2. Aufhebung u Zurückweisung (sehr selten, da nur im Falle des §538 II u NUR auf Antrag)
  3. Bestätigung