Ref Zivilstation: Tenor Flashcards
K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von EUR 1.000,00.
Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1 000 00 zu zahlen
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von EUR 1.000,00.
Die Klage hat keinen Erfolg.
- Die Klage wird abgewiesen
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von EUR 1 000 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1 6 2021.
Er hat sich aber bei den Zinsen verrechnet D er Zinslauf beginnt erst am 2 6 2021.
Im Übrigen hat die Klage Erfolg.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1 000
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 2 6 2021 zu zahlen - Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von EUR 1 000
Die Klage hat in Höhe von EUR 500,00 Erfolg.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 500 zu zahlen
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
- Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander
aufgehoben - Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
K erhebt Klage gegen B auf Zahlung von EUR 10 000.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1 9 2021 erscheint der ordnungsgemäß geladene B nicht.
Der Klagevortrag ist schlüssig
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 10 000 zu zahlen
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
In Fall 5 erhebt B form und fristgemäß Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil
Die Klage des K, die sich auf Zahlung von EUR 10 000
richtete, hat letztlich keinen Erfolg
- Das Versäumnisurteil vom 1 9 2021 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Säumnis des Beklagten, die vom Beklagten zu tragen sind
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden,
sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
In Fall 5 erhebt B form und fristgemäß Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil.
Die Klage des K, die sich auf Zahlung von EUR 10 000
richtete, hat aber gleichwohl Erfolg
- Das Versäumnisurteil vom 1 9 2021 wird aufrechterhalten
- Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des
Rechtsstreits zu tragen - Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil
vom 1 9 2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit
fortgesetzt werden
K klagt gegen B mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm B sämtliche Schäden, die auf dem Verkehrsunfall vom 15 5 2021 gegen 11 30 Uhr auf der Alexanderstraße in Stuttgart beruhen, zu ersetzen hat.
Im Raum stehen Schäden von EUR 10 000.
Die Klage hat Erfolg
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, welche auf dem Verkehrsunfall vom 15 5 2021 gegen 11 30 Uhr auf der Alexanderstraße in Stuttgart beruhen
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar
K klagt gegen B mit dem Antrag, festzustellen, dass ihm B sämtliche Schäden, die auf dem Verkehrsunfall vom 15 5 2021 gegen 11 30 Uhr auf der Alexanderstraße in Stuttgart beruhen, zu ersetzen hat.
Im Raum stehen Schäden von EUR 10 000.
Die Klage hat keinen Erfolg
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar