Ref Zivilstation: Beweis 2 Flashcards
Beweislastverteilung nach Verantw.bereichen
= Beweislast ändert sich, wenn Gläubiger beweisen kann, dass Schadensursache allein aus Verantw.bereich des Schuldners herrühren kann
= zB wenn Beschädigung einer geliehenen Sache
Was bedeutet “Glaubh.machung” u wann ist dies zulässig?
= es genügt die Feststellung einer überwiegenden Wahrsch.keit
= nur ausr, wenn Gesetz dies ausdrückl zulässt (Arrest/ einstw Verfüg/ Wiedereinsetzung)
Hinzuziehung eines SV §144
= Gericht kann von Amts (ohne Antrag einer Partei) wegen Hinzuziehung eines SV anordnen (Ausnahme vom Beibringungsgrds)
= SV kann auch außerhalb von Beweisaufnahme als fachlicher Berater fungieren/
Ladungsfrist für Zeugen
= §377 ZPO behandelt die Zeugenladung u sieht keine Frist vor
BVWV in der ZPO
= Dritter der heimlich Telefonat mitgehört hat als Zeuge?
- Verstoß gg APR (informat Selbstbest.recht):
= Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen
= Recht am gesprochenen Wort - Eingriff nur ausnahmsw gerechtfertigt: zur Notwehr/ Schutz vor Verleumdung/ erpresserischer Drohung
BVWV in der ZPO
= grds keine ausdrückl Regelung über BVWV in der ZPO, daher sind rw erlangte Bew.mittel nicht per se unverwertbar
- umfassende Güter- u Inter.abwägung im Einzelfall
= untersch Schutzrichtungen des Zivil- u Strafverfahrens: strafprozess BVWV hat nicht zum Ziel vor einer zivilrechtl Inanspruchnahme zu schützen, sondern davor, aktiv an eigener Strafverfolgung mitwirken zu müssen (niemand muss gg sich selbst aussagen)
= Ziel der ZPO ist Wahrh.erforschung u Durchsetzung der mat Gerechtigkeit u fkt-tüchtige Zivilrechtspflege - aber kein abs Vorrang der Wahrh.findung vor GR
= Richter muss Einzelfallentscheidung über Verwertbarkeit des Beweismittels treffen unter Berücksichtigung ob gg einf Recht/ GR/ Kernbereich des APR Dritter verstoßen wurde
Vernehmung eines spontanen Zeugen
= soweit präsenter Zeuge, ist Vernehmung mögl, wenn dessen Wissen erhebl ist u keine Verf.verzögerung
Parteivernehmung bei 4-Augen-Gespräch zur Gewährung von Justizgrundrechten
= Grundsituation: eine nat Person (zB AN) steht einer jur Person (zB GmbH; GmbH ist Partei, GF ist Zeuge) ggü
-> institutionalisierte Waffenungleichheit
= Vorteil liegt allein in Eigenschaft der jur Person
= Partei (nat Person) ist gem §448 zu vernehmen (Ermessenreduzierung auf Null)/ gem §141 anzuhören
(+) Grds der Waffengleichheit
(+) Anspr auf rechtl Gehör
(+) Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses
(+) effektiver Rechtsschutz
Wann ist ein Beweisbeschluss zwingend notw?
= bei jeder Parteivernehmung §450
= Einholung eines schriftl SV-Gutachtens
= Beweisaufnahme vor mündl Verhdlung
= Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe
In welche 3 Teile lässt sich das Beweisverfahren gliedern?
- Beweisantrag
= immer erforderl für Zeugen- u Urkundenbeweis
= Augenschein/ SV/ Partei auch von Amts wg mögl - Beweisanordnung
= grds formlos mögl, außer bes Verfahren erforderl: dann Beweisbeschluss §358 - Beweisaufnahme
= Grds der Umbk u Parteiöffentl.k
Wie ist eine Beweisvereitelung zu behandeln?
= explizite gesetzl Regelungen bei Urkundsbeweis §§427, 441 III, 444 u Parteivernehmung §§446, 453 II, 454 I
= ansonsten erfolgt grds Beweislastumkehr (BGH)
Unterschied Parteianhörung §141 zu Parteivernehmung §445
- Parteianhörung
= reine Proz.hdlung
= Aufklärung des Sachvortrags der Parteien
= Klarstellung welche Behauptungen aufgestellt u bestritten werden - Parteivernehmung
= Beweismittel
Parteivernehmung bei 6-Augen-Gespräch zur Gewährung von Justizgrundrechten
= Grdsätze des 4-Augen-Gesprächs sollen auch gelten, wenn es sich um ein 6-Augen-Gespräch handelt, bei dem der allein zur Verfügung stehende Zeuge (zB Ehegatte) im Lager des Prozessgegners steht (nicht bei neutralen Zeugen)
Parteivernehmung
= subsidiäres Beweismittel, das durch förml Beschluss angeordnet werden muss §450
= Unterscheidung zur pers Anhörung der Partei §141 (nur Parteivortrag)
= Voraussetzung ist, dass beweispflichtige Partei den Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vorgebracht hat
Hat die Aussage eines Symphatie-/ Lagerzeugen einen geringeren Beweiswert?
= nicht per se geringerer Beweiswert
= zusätzlich ist eine obj belastende (zB sich widersprechend)/ begünstigende Tendenz erforderl
Wie ist Beweiswürdigung in Klausur darzustellen?
- Wer trägt Beweislast?
= grds jeder für die für sich günstigen Tatsachen - Welches Beweismittel/-inhalt
- Beweiswürdigung/-prognose
a. positiv (Klage empfohlen)/
b. negativ (Klage abraten)/
c. offen (es kann geklagt werden, aber nur mit Hinweis an Mandanten über Prozessrisiko!
= zB Glaubhaftigkeit der Aussage weil detailreich/ Erinnerungslücken/ plausibel
Verwertbarkeit von Dashcam Aufnahmen
(-) permanente u anlasslose Aufzeichnung ohne fortwährende Überschreibung nicht vereinbar mit BDSG (allenfalls bei schwerw Beeintr!)
= unzul Aufnahme wird auch nicht dadurch zul, dass nachträgl ein zul Zweck entsteht
= Interesse überwiegt sich in Öff.keit aufzuhalten, ohne ungewollt u anlasslos Obj einer Videoüberwachung zu werden
= unverh Mittel, da nicht erforderl
ABER: aus RWK der Aufzeichnung folgt nicht automatisch BVWV
= Abwägung Durchsetzung zivilrechtl Anspr u Anspr auf rechtl Gehör Art.103 u fkt Zivilrechtspflege u mat richtige Entsch nach freier Bew.würdigung §286 ggü Recht auf inform Selbstbest