Ref Zivilstation- Sachl Zust.keit Flashcards
Berechnung des Zust.keitsstreitwerts: mehrere Ansprüche
- §5: mehrere Ansprüche, die zusammen geltend gemacht werden, werden grds zusammengerechnet
- Ausnahme: Klage u Widerklage
- Ausnahme: bei wirtsch Identität bei mehreren Beklagten, wenn sie als Ges.schuldner verklagt werden (K ist mat.rechtl nur berechtigt, die gesamte Leistung einmal zu verlangen)
Zust.keit bei rügeloser Einlassung §39 ZPO
= ein unzust Gericht wird auch dann zuständig, wenn der Kläger bei einem unzust Gericht klagt u der Beklagte sich ohne Rüge auf die Hauptsache einlässt
= NICHT bei ausschließl Zust.keit
= das unzust AG wird wegen §504 ZPO erst dann zuständig, wenn das Gericht auf die Unzuständigkeit hingewiesen u der Beklagte gleichwohl verhandelt hat
Folgen der Unzuständigkeit des Gerichts
= Grds: fehlende Sachurteilsvoraussetzung wodurch Klage als unzul abzuweisen ist
= ABER Parteien müssen vorher auf Unzust.keit hingewiesen werden §139, sonst Verstoß gg rechtl Gehör
= Vermeidung der Abweisung, wenn Kläger einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht stellt, §281 od sich der Beklagte rügelos einlässt §39
= Verweisung NUR auf Antrag, da Kläger Wahl unter mehreren Gerichten obliegt §281 I 2
§17a GVG: Verweisung wegen unzulässigen Rechtsweg
= Verweisungen zw Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten NICHT nach §281 ZPO, sondern nach §17a GVG
= ist bestrittener Rechtsweg unzulässig, Verweisung von Amts wegen §17a II 1
= zB LG an Sozialgericht
= soweit Beschluss über Zuständigkeit nach §17a GVG ergeht, ist Zust.keit bindend anzunehmen! §17a I
Wie erfolgt die Entscheidung über die Unzust.keit eines Gerichts?
= §281 I 1: durch Beschluss
= §128 IV: Beschluss kann ohne mündl Verhdlung ergehen, aber Beachtung des rechtl Gehörs
= Verweisungsbeschluss ist verbindlich, außer rechtl Gehör wurde verletzt oder Verweisung war willkürlich
Wer trägt die Kosten für einen Verweisungsbeschluss §281?
= §281 III 2: Kosten der Verweisung trägt der Kläger, auch wenn er in Hauptsache obsiegt
Wie kann eine Klage an die KfH an die Zivilkammer verwiesen werden?
- urspr Unzust.keit
a. §97 I GVG: auf Antrag des Beklagten
b. § 97 II GVG: von Amts wegen
= NICHT wenn bereits Verhdlung zur Hauptsache erfolgt u darauf ein Beschluss verkündet ist - nachträgl Unzust.keit
a. §99 I GVG: auf Antrag des Gegners
b. §99 II GVG: von Amts wegen (wie §97 II)
In welche 3 Kategorien lässt sich der Streitwert untergliedern?
- Zuständigk.streitwert §§2-9 ZPO
- Kosten-/ Gebührenstreitwert GKG
- Rechtsmittelbeschwer (zB Berufungssumme)
Wichtige Regelungen für die Streitwertberechnung §§2ff ZPO
= §4: maßgebl Zeitpkt für Wertberechnung ist Zeitpkt der Einreichung der Klage
= §4: Nebenforderungen (Zinsen) bleiben unberücksichtigt
= §5: Zusammenrechnung wenn mehrere Ansprüche zusammen geltend gemacht werden
= keine Addition bei Haupt- u Hilfsantrag, entscheidend ist der höhere Einzelwert
= keine Addition von Klage u Widerklage!
Woraus ergibt sich die sachl Zust.keit bei unbezifferten Anträgen (zB Schmerzensgeld)?
= §3 ZPO: Streitwert ist zu schätzen
= Betrag ist anzusetzen, der unter Zugrundelegung des als wahr unterstellten klägerischen Vortrags zuzusprechen wäre
Berechnung des Streitwerts bei Stufenklage
- OLG: Addition der Streitwerte nach §5
(+) Auskunftsantrag kommt ein eigenst wirtsch Wert zusätzl zum Zahlungsantrag zu - KG: keine Addition
(+) 1. u 2. Stufe der Stufenklage haben nur vorbereitenden Charakter u gehen wirtschaftl im Leistungsantrag auf
§504 Hinweis auf Unzust.keit des AG
= bei sachl od örtl Unzust.keit hat AG eine Hinweispflicht darauf
= Zust.keit wird durch rügelose Einlassung nur dann begründet, wenn B trotz Hinweis verhandelt
= gilt nicht für LG!!
§506 nachträgl sachl Unzust.keit des AG
= zb wegen Widerklage/ Erweiterung des Klageantrags (nachträgl kumulative Klagehäufung)
= soweit Antrag durch Partei gestellt wird, hat AG sich durch Beschluss unzust zu erklären u an LG zu verweisen
K klagt zunächst auf 4000€ vor dem LG
Später wird Streitwert durch weiteren Antrag auf 6000€ erhöht
B widerspricht der nachträgl Erweiterung u rügt sachl Zust.keit des LG
= Klage ist zul
= K kann Klage nachträgl erweitern §261 II
= Klageänderung zul wenn B zustimmt od sachdienl §263
= Verbindung mehrere Anträge zul §260
= §261 III Nr.2 (perpetuatio fori):grds wird eine einmal begr Zust.keit durch eine nachträgl Veränderung nicht berührt
= ausnahmsw aber Auswirkung wegen §506 bei nachträgl Unzust.keit des AG
Sachl Zust.keit bei WohnraumMV §23 Nr.2a
= AG ist ohne Rücksicht auf Streitwert für alle Streitigkeiten ausschließl zuständig!