Ref Zivilstation: Beweis Flashcards

1
Q

Wann ist ein Rechtsstreit entscheidungsreif?

A

= wenn Gericht darüber entscheiden kann, ob die Klage mangels Zul.k od Begr.h abzuweisen oder ihr stattzugeben ist
= dafür muss das Gericht..:

  1. das gesamte Vorbringen der Parteien gewürdigt
  2. rechtl Gehör Art.103 I gewährt haben
  3. seinen prozessualen Pflichten nachgekommen sein (Hinweispflicht §139)
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2
Q

Wann ist eine Beweisaufnahme erforderlich?

A

= wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von den Parteien bestritten werden
= zB Kläger behauptet, dass der Beklagte rasant ohne Beachtung der Vorfahrt auf den Radweg gefahren ist

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3
Q

Welche Stufen durchläuft das Beweisverfahren?

A
  1. Beweisantrag der belasteten Partei (Beweisantritt) zu einer erheblichen Tatsachenbehauptung
  2. Gericht ordnet Beweiserhebung an, Art.103 I
    = Festlegung welche Tatsachen klärungsbedürftig sind
  3. Beweisaufnahme
  4. Beweiswürdigung
    = erfolgt nach freier Überzeugung des Gericht §286, die auf nachprüfbaren obj Tatsachen beruht
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4
Q

Was passiert wenn Gericht nach Beweisaufnahme immer noch Zweifel an Tats.behauptung hat?

A

= Zweifel gehen zum Nachteil der beweisbelasteten Partei
= Gericht muss von Wahrheit einer Tatsache voll u ganz überzeugt sein (Ausnahme: Anscheinsbeweis)
= zB Kläger ist für anspr.begründende Tatsachen beweispflichtig sodass bei unzureichender Beweisaufnahme die Klage abgewiesen werden muss

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5
Q

Anscheinsbeweis (prima-facie)

A

= erlaubt dem Richter bei typ Geschehensabläufen aus der allg Lebenserfahrung auf bestimmte Tatsachen zu schließen (soweit kein konkr Beweis mögl)
= ersetzt werden kann Beweis durch Vermutung für Urs.zus.hang + Verschulden
= Beweisvermutung kommt demjenigen zugute, dessen Behauptung auf der Grdl von unstreitigen u festgestellten Einzelumständen nach der Lebenserfahrung eines typ Geschehensablaufs spricht
= Gegenpartei kann Anscheinsbeweis erschüttern, indem sie Tats behauptet aus denen sich ernsthafte Mögl.keit eines atyp Geschehensverlaufs ergibt (ausnahmsw kein Vollbeweis nötig)
= wichtig bei Verkehrssachen (zB Auffahrunfall)

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6
Q

Welche Art von Verschulden kann über den Anscheinsbeweis vermutet werden?

A

= grds kann zb auf eine Unfallverursachung ohne defintiven Beweis vone einer schuldhaften Verursachung ausgegangen werden
= aber nur einfache FL!!
= NICHT grobe FL

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7
Q

Wann besteht eine richterliche Hinweispflicht aus §139 während des Beweisverfahrens?

A
  1. beweispflichtige Partei hat keinen Beweis angeboten
  2. Beweisantritt war nicht ordnungsgem
  3. Beweiserhebung war unzulässig
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8
Q

Wie ist ein Privatgutachten im Prozess zu behandeln?

A

= wird im Prozess nur als qualifizierter/ substantiierter Parteivortrag behandelt (qualif Bestreiten erforderl)
= NICHT wie ein gerichtliches Gutachten
= Gericht hat gem §287 ZPO bei Schadensberechnung gewisse Freiheiten u kann sich uU auch auf ein vorgerichtliches Gutachten stützen

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9
Q

Vernehmungsmöglichkeiten §§445ff

A
  1. §445: Vernehmung des Gegners
  2. §447: Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag
  3. §448: Vernehmung auf Antrag
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10
Q

Anbeweis

A

= herabgestuftes Beweiserfordernis
= es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhdlungsergebnisses
= Anbeweis kann sich aus Beweisaufnahme/ Anhörung §141/ Ausführungen der Parteien ergeben §137 IV

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11
Q

Anhörung der Parteien §141

A

= statt Parteivernehmung kann das pers Erscheinen der Parteien zur weiteren SV-Aufklärung durch das Gericht angeordnet werden
= Anordnung steht im Ermessen des Gerichts u hängt von Zweckm.k.erwägungen ab
= ohne pers Erörterung der Parteien ist keine hinreichende Klarheit über den SV zu erzielen
-> Anhörung ist KEIN Beweismittel!! (im Ggs zu Parteivernehmung)

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12
Q

Formulierung für Beweiswürdigung bei unergiebiger Beweisaufnahme:
einzige vom B benannte Zeuge kann sich an den Unfall nicht mehr erinnern

A

= B ist beweisfällig geblieben
= als derj der sich auf eine ihm günstige Behauptung beruft, trägt B nach den allg Regeln die Beweislast
= Die Beweisführung ist ihm jedoch nicht gelungen
= der von ihm benannte Zeuge hat seine Behauptung nicht bestätigt, sondern nur bekundet, er könne sich an den Unfall nicht mehr erinnern

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13
Q

Formulierung für Beweiswürdigung:
2 Zeugen stehen jeweils im Lager einer Partei u sagen unterschiedlich aus

A

= beide Zeugen stehen jeweils der Partei nahe, die sie benannt hat
= die Aussagen der Zeugen haben jedoch nicht erkennen lassen, dass sie sich von der Nähe zu einer Partei haben leiten lassen
= keine der beiden Aussagen verdient den Vorzug vor der anderen

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14
Q

Formulieren für Beweiswürdigung:
Gericht folgt dem Gutachten des SV

A

= aufgrund des Gutachtens des SV sieht das Gericht die streitige Behauptung als erwiesen an
= nach dem Grds der freien Beweiswürdigung gem §286 I 1 ist ein Beweis erbracht, wenn …
= der SV ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen:….
= das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des SV. Das Gutachten ist schlüssig u nachvollziehbar. Insbes ist ist der SV von zutreffenden Tats ausgegangen u hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch u widerspruchsfrei aufgeführt

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15
Q

Wann ist ein Beweis nach dem Grds der freien Beweiswürdigung gem §286 erbracht?

A

= wenn das Gericht unter Berücks des ges Ergebnisses der Bew.aufnahme u sonstigen Wahrnehmungen in der mündl Verhdl von der Richtigkeit einer Tats.behauptung überzeugt ist
= ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit ist hierfür ausreichend

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16
Q

Wann ist die Einholung eines zweiten Gutachtens erforderl?
= zB B stellt Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens weil der dem Ersten nicht zustimmt

A

= §412: nur dann, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet
= dass eine Partei die Feststellungen anzweifelt ist nicht ausreichend

17
Q

§445: Vernehmung des Gegners

A

= enge Voraussetzungen
= Antrag durch beweispflichtige Partei u nur hinsichtl der Vernehmung des Gegners
= Antrag ist abzulehnen, wenn Gericht das Ggteil der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits für erwiesen erachtet

18
Q

§447: Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

A
  1. beweisbelastete Partei (Regel) od gegnerische Partei beantragt Vernehmung
  2. die andere Partei stimmt zu
19
Q

§448: Vernehmung auf Antrag

A

= bisheriges Ergebnis der mündl Verhdlung u Beweisaufnahme reicht nicht aus u Zweifel sollen ausgeräumt werden
= erforderl ist, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptungen der beweisbelasteten Partei aufgrund des bisherigen Verhdlungsergebnisses besteht (Anbeweis) ~ sehr selten

20
Q

Wann ist keine Beweiserhebung erforderl mangels Beweisbedürftigkeit?

A
  1. bei unstreitigen Tatsachen §138 II-IV
  2. bei zugestandenen/ bereits nachgewiesenen Tatsachen §288
  3. offenkundige Tatsachen §291
  4. vermutete Tatsachen §292
  5. Ausforschungsbehauptungen (Behauptung eines unsubstantiierten SV)
21
Q

Hauptbeweis

A

= Beweis der beweisbelasteten Partei, dass ein ihr günstiges TB-Merkmal vorliegt

22
Q

Gegenbeweis

A

= gefügrte Hauptbeweis kann von nicht beweisbelasteten Partei durch Erschütterung entkräftet werden
= soweit Gericht nach Erhebung des Gegenbeweises nicht von streitigen TB überzeugt ist, trifft es eine Beweislastentscheidung (non liquet-Entsch) zum Nachteil der beweisbelasteten Partei

23
Q

Abgrenzung Gegenbeweis Beweis des Gegenteils

A

= bes Art des Hauptbeweises der gg eine gesetzl Vermutung gerichtet ist §292

24
Q

Welche Beweisart gilt im Zivilprozess?

A
  1. grds Strengbeweisverfahren §284 (Beschränkung auf SAPUZ) für Nachweis von entsch.erhebl Tats
  2. ausnahmsw Freibeweis (zB für PKH)
  3. ausnahmsw bei ausdrückl gesetzl Regelung Glaubhaftmachung §294
25
Q

Wann ist der Freibeweis zulässig?

A

= für die von Amts wegen zu prüfenden Proz.voraussetzungen §56
= in Prozessen mit niedrigen Streitwert §495a
= bei Einverständnis der Parteien §284 II-IV
= zB Verwertung eidesstattl Versicherung/ Akteninhalt/ Protokolle/
dienstliche Äußerungen/ schriftliche Erklärungen/ telefonische Auskünfte/ PKH

26
Q

Kann ein SV-Gutachten aus einem anderen Verfahren verwertet werden?

A

= §411a: schriftl Begutachtung kann durch Gutachten aus einem anderen Verfahren ersetzt werden
= wird als echter SV-Beweis iSd §§402ff behandelt

27
Q

Formulierung des TB wenn Beweisbeschluss ergangen

A

= am Ende als Prozessgeschichte
= “das Gericht hat aufgr Bew.beschluss vom … Beweis erhoben durch uneidliche Zeugenaussage des…
Bzgl weiterer Details wird auf diesen Bew.beschluss Bezug genommen, bzgl des Ergebnisses der Bew.aufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündl Verhdl vom…”

28
Q

Wer trägt grds Beweislast?

A
  1. allg Regel
    = bei dem, der sich auf eine ihm günstige Tats beruft
  2. Regel-Ausnahme-Prinzip
    = macht Partei einen gesetzessystematischen Ausnahmefall geltend, trägt Beweislast derj der sich auf Ausnahme beruft
    = zB Normalfall: unbed Übereignung, Ausnahme: EVB
29
Q

Schema: Beweiswürdigung

A
  1. wer trägt Beweislast?
  2. Welcher Beweis wurde erbracht?
  3. Beweiswürdigung
    = glaubhafte Aussage/ glaubwürdiger Zeuge
30
Q

Wie kann sich Gegner gg Anscheinsbeweis wehren?

A
  1. Tats bestreiten
  2. atyp Geschehen beweisen
  3. Gegenbeweis führen
31
Q

Kann Gericht ohne Beweisangebot des K Urkundenvorlage anordnen?

A

= grds Beibringungsgrds
= Ausnahme §142: trotzdem verwertbar weil Gericht Urkundenvorlage jederzeit anordnen
= Beweisantrag NUR bei Zeugen erforderl