Ref Zivilstation: Feststellungsklage/ Klage auf zukünftige Leistung Flashcards
Verhältnis von Leistungs- u Feststellungsklage
- grds ist Feststell.klage subsidiär zur Leist.klage, weil diese bereits die Feststellung enthält, ob Ansprüche (nicht) bestehen (deshalb anderweitig RH sodass Sperrwirkung)
- Ausnahme der Subsidiarität, wenn bereits die Feststell.klage hinsichtl der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sachgerechten Erledigung führen kann
a. wenn Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen u daher Schaden noch nicht bezifferbar ist
Wann liegt nach allg Grdsätzen ein Feststellungsinteresse §256 vor?
- wenn dem Recht des K eine ggw Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass B dieses Recht ernsthaft bestreitet/ sich eines Rechtes gg den K berühmt
- wenn das angestrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeign ist, diese Gefahr zu beseitigen
Warum liegt ein Feststellungsinteresse vor, für eine Festst.klage über die Feststellung von Annahmeverzug in einem RückgewährSV (zug um zug-Verhältnis)?
= §756: ohne Beweis durch Urkunde, dass Schuldner im Annahmeverzug ist, darf GVZ nicht ohne gleichzeitiges tats Angebot an Schuldner ZVR beginnen
= Vollstreckung hängt von Zug um Zug zu bewirkenden Leistung ab
= Beweis des Verzugs wird durch Feststell.urteil als öff beglaubigte Urkunde geführt
Wann liegt ein Feststellungsinteresse §256 vor?
= Feststellung des Annahmeverzugs ohne Ggleistung
= aus Haftungsbeschränkung §300ff
Wann liegt ein Feststellungsinteresse §256 vor?
= bei Verkehrsunfällen bzgl Schadenshöhe
= wenn die Schadenshöhe noch nicht feststeht weil Ermittlungen der Schadenshöhe noch nicht abgeschlossen
= wenn weitere zukünftige Schäden zu erwarten sind
= auch wenn bereits einzelne Positionen des SE-Anspr bezifferbar sind, wegen Proz.ökonomie (sukzessive Einführung einzelner Schadenspositionen u fortwährende Antragsumstellung)
Woraus resultiert das Festst.interesse über eine vorsätzl begangene unerlaubte Hdlung?
- Aufrechnungsverbot §393 für vors unerl Hdlung
- §850f II: Pfändungsbegrenzungen gelten nicht bei unerl Hdlung
- aus §§174 II, 302 Nr.1 InsO weil Forderungen die bei Insolvenz aus unerl Hdlung angemeldet sind, von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind
= Gläubiger kann nach Ablauf der Schonfrist (anders als normale Insolvenzgläubiger) seinen Anspr in vollem Umfang vollstrecken
Feststellungsinteresse bei unbegr Feststellungsklagen
= Feststell.klage ist zul aber unbegründet
= Zul.keit steht nicht entgegen dass Festst.interesse fraglich ist, weil dieses nur zwingende Zul.keitsvoraussetzung für begr Festst.klagen ist
= Lehre der qualif Prozessvoraussetzung: es reicht bei unbegr Festst.klagen aus, dass K sein Interesse schlüssig vorträgt
(+) Prüfung des Festst.interesses bei Unbegr.h nicht sinnvoll, weil dieses nur verhindern soll, dass RV zum Ggst einer Klage gemacht werden, auf einfacherem Weg geklärt werden können/ eine Feststellung nicht bedürfen
Klage auf künftige Leistung wegen Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung §259
= zB Klage auf künftige Räumung nach fristgerechter Kündigung
= wenn nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde
= zB wenn B den vom K geltend gemachten zukünftigen Ansp ernsthaft u vehement bestreitet (“er bleibt in den gemieteten Räumen egal was passiert”)
Abänderungsklage §323
= richtet sich gg ein rechtskräftiges Urteil über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen, dessen Abänderung begehrt wird
- Identität der Streitggst
- Identität der Parteien
- Behauptung von wesentl Veränderungen der Verhältnisse nach Schluss der mündl Verhdl
- Andauern/ Drohen der Vollstreckung
Welche Klagearten auf zukünftige Leistung gibt es?
- §257 Klage auf künftige Zahlung/ Räumung
- §258 Klage auf wiederkehrende Leistungen
- §259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
§257 Klage auf künftige Zahlung/ Räumung
= nur anw.bar soweit es sich um Mietsache handelt, die anderen als Wohnzwecken dient
§259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
= liegt grds vor, wenn Schuldner den Anspr ernsthaft bestreitet
Zwischenfeststellungs(wider)klage §256 II
A. Zul.keit
1. Allg Proz.voraussetzungen
2. Anhängig.keit der Hauptklage
= innerhalb eines anhängigen Verfahrens werden einzelne Streitpkte geklärt, die zw Parteien od zu einem Dritten bestehen
- Antrag
- streitiges RV (zB Eigentum)
- Vorgreiflichkeit (=bes Festst.interesse)
= wenn ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige RV besteht (zB Eigentum in §985) - Hinausgehen über den der Rechtskraft fähigen Ggst des Rechtsstreits
- Voraussetzungen der Widerklage
B. Begr.heit (wenn streitiges RV vorliegt)
Vorgreifliches RV für Zw.feststellungsklage §256 II
= wenn RV, eine unverzichtbare Voraussetzung des Anspruchs ist, das aber nicht die einzige Voraussetzung ist
= zB Eigentum §985/ Vertrag §281
Auf negative Feststellungsklage über Nichtbestehen eines Anspruchs wird in gleicher Sache Widerklage über Bestehen des Anspruchs erhoben. Zulässig?
= neg FK wurde nachträgl unzul weil Festst.interesse nachträgl aufgrund der LeistungsWK entfallen ist
= Wegfall des Festst.interesses tritt ein, wenn Leistungskläger den Leistungsantrag nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (ab mündl Verhdl)