Ref Zivilstation: Parteien Flashcards

1
Q

Formeller Parteibegriff

A

= Partei ist, wer Rechtsschutz begehrt u gg wen Rechtsschutz begehrt wird
= entscheidend ist Bezeichnung in Klageschrift

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2
Q

Prozessfähigkeit von Minderjährigen

A

= prozessfähig ist, wer geschäftsfähig ist §§104
= es gibt keine beschränkte Prozessfähigkeit, deshalb sind Mj grds nicht prozessfähig!
= Ausnahme: Mj sind iRd §§112, 113 auch prozessfähig

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3
Q

Streitgenossenschaft §§59, 60

A

= subj Klagehäufung
= bei einf Streitgenossen nach §260 analog zulässig
= wenn auf einer Parteiseite mehrere Parteien stehen
= zulässig bei Rechtsgemeinschaften (zB Gesamtschuldner) / Identität des rechtl Grundes/ Gleichartigkeit der Ansprüche
= Unterscheidung zw einfacher u notwendiger Streitgenossenschaft

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4
Q

Einfache Streitgenossenschaft §61

A

= liegt vor, wenn Urteil nicht einheitl ergehen muss
= Rechtshandlungen des einen Streitgenossen haben keine Auswirkung auf den anderen
= jeder betreibt seinen Prozess selbständig u unabhängig vom anderen
= zb Ges.schuldner (einem kann Schulden erlassen werden)/ OHG/ GbR/ Gesellschafter…

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5
Q

Notwendige Streitgenossenschaft §62

A

= liegt vor wenn Urteil nur einheitl ergehen kann
= Streitgenossen sind grds selbständig in Prozessführung
= Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderungen können aber nur einheitlich vorgenommen werden u wirkt gg alle
= Fristen laufen getrennt, aber Fiktion dass eine fristwahrende Hdlung eines Streitgenossen in Vertretung für die anderen erfolgen
= Rechtsbehelf eines Streitgenossen hindert den Eintritt der Rechtskraft für alle
= das Erscheinen auch nur eines Streitgenossen hindert den Eintritt der Rechtskraft für alle

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6
Q

Welche Arten von notw Streitgenossenschaft gibt es?

A
  1. Prozessrechtl notw SG
    = Rechtskraft erstreckt sich auf alle
    = Anspr kann aus prozessualen Gründen nur von mehreren/ gg mehrere Personen gemeins ausgeübt werden, wenn bei nacheinander ausgeübten Prozessen die Rechtskraft auch für andere wirken würde
    = zB Vor-/ Nacherbe, Testamentsvollstrecker/ Erbe, mehrere Pfandgläubiger
  2. materiell-rechtl Grund
    = gemeinsame Proz.führungsbefugnis
    = können nur gemeins klagen/ verklagt werden
    = Anspr kann nach mat Recht nur von mehreren/ gg mehrere gemeinsam ausgeübt werden (keine Einzelklagebefugnis)
    = zB Gesamthand der Erben/ Miteigentümer an Grundstück
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7
Q

Unterschied zw einfacher/ prozessualer/ materiellrechtl Streitgenossenschaft

A
  1. einfache SG
    a. getrennte Entscheidung bzgl des jeweiligen Rechtsverhältnisses
    b. Klagerücknahme/ Erledigung durch einen StrG mögl
    c. Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderung durch einen StrG mögl
  2. notw SG
    a. proz.rechtl notw SG
    aa. Streitgenossen können getrennt klagen/ verklagt werden
    bb. Klagerücknahme/ Erledigung durch einen StrG mögl
    cc. Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderung durch einen StrG mögl

b. materiellrechtl notw SG
aa. Streitgenossen müssen gemeinsam klagen/ verklagt werden
bb. Klagerücknahme/ Erledigung nur durch alle mögl
cc. Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderung durch alle StrG mögl

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8
Q

Nebenintervention §66

A

= Beitritt eines Dritten als Helfer einer Partei in einem fremden Rechtsstreit
= zulässig bei einem rechtl Interesse des NI am Sieg der unterstützenden Partei
= rechtl Interesse liegt vor, wenn sich die Rechtsstellung des Dritten durch die Entscheidung rechtl verbessern/ verschlechtern kann
= zB bei Bauprozessen: Elektriker tritt Bauunternehmer als Nebenintervenient gg Bauherrn bei um diesen im Prozess zu unterstützen

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9
Q

Streitverkündung §72

A

= förml Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Prozess mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf einer best Seite beizutreten
= Interv.wirkung §§74,68 soll ggü Streitverkündeten eintreten
= mit Interv.wirkung soll vermieden werden, dass Partei nach einer Niederlage im 1.Prozess in einem 2.Prozess widersprechend erneut unterliegt (zB Regress gg Dritten aus verlorenen 1.Prozess)

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10
Q

Wie wirkt es sich aus ob ein Dritter dem Rechtsstreit als Streithelfer beitritt oder nicht?

A
  1. Beitritt §74 I
    = Dritter wird zum Streithelfer nach §§66f
    = Interv.wirkung tritt mit Beitritt ein, unabh von Zul.keit der Streitverkündung!
    = er kann Prozesshdlungen u Rechtsbehelfe vornehmen, die der unterstützenden Partei zugerechnet werden
    = er wird aber NICHT selbst Partei (keine Parteierweiterung)
  2. kein Beitritt §74 II (Streitverkündeter)
    = keine eigenen Prozesshandlungen u Prozess wird ohne ihn fortgesetzt
    = OHNE Beitritt tritt Nebeninterventionswirkung §68 wegen §74 III nur bei einer WIRKS Streitverkündung ein
    = Interventionswirkung tritt bei einer zul u formgerechten Streitverkündung ab dem Zeitpkt eines mögl Beitritts ein
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11
Q

Wirkung der Streitverkündung für Dritten

A

= Dritter wird Streithelfer, NICHT aber selbst Partei (daher Zeugenvernehmung mögl)
= deshalb ergeht auch keine Entscheidung für/ gg ihn
= keine widersprüchlichen Hdlungen zu Hauptpartei
= kann Säumnisfolgen von Hauptpartei abwenden
= Interventionswirkung!
= Hemmung der Verjährung des Anspr des Streitverkündeten §204 I Nr.6

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12
Q

Interventionswirkung bei Streitverkündung §68

A

= erhebl weitere Wirkung als Rechtskraft: RF des Erstprozess entfaltet Bindungswirkung auch für Dritten u bezieht sich auch auf tats u rechtl Grdlagen der Entscheidung in den Urteilsgründen (nicht nur Tenor)
= Urteil des Vorprozesses gilt im Folgeprozess zw Streitverkündeten u Streitverkünder zugunsten des Streitverkünders als richtig (NIE zu seinen Lasten)

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13
Q

Tenorierung zur Nebenintervention §101: Kläger gewinnt voll

A

1..
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streithelfer trägt die Kosten der Streithilfe.

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14
Q

Tenorierung zur Nebenintervention §101: Kläger unterliegt voll

A

1…
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits u die Kosten der Streithilfe.

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15
Q

Wie ist eine minderjährige Klägerin während Verhandlung zu vernehmen?

A

= Klägerin ist als Zeuge zu vernehmen, obwohl sie selbst Partei ist
= proz.unfähige Partei ist grds Zeuge
= Gericht kann sie dennoch nach §455 als Partei vernehmen, wenn sie bereits 16 Jahre alt ist
= Eltern können als Partei vernommen werden

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16
Q

Handelt es sich bei Ehegatten, wenn ein Fall von §1357 vorliegt um notw Streitgenossen?

A

= Ehegatten werden als Ges.schuldner verpflichtet u können von Gläubiger grds einzeln in Anspr genommen werden u müssen nicht gemeinsam verklagt werden
= es kommt nicht zu einer Rechtskrafterstreckung/ Gestaltungswirkung, wenn nur einer der beiden Ges.schuldner verurteilt wird

17
Q

Parteifähigkeit einer Vor-GmbH

A

= GmbH erlangt erst mit Eintragung ins HR ihre volle Rechtsfähigkeit (§11 I GmbHG), nach ihrer Errichtung ist sie aber als Vor-GmbH bereits ein Rechtsgebilde eigener Art mit Rechte u Pflichten
= Vor-GmbH ist nach außen beschränkt Rechtssubjekt u ist in dem Umfang in dem sie am Wirtsch.leben teilnimmt auch aktiv u passiv parteifähig
= Vertretung durch Gesch.führer §35 I GmbHG analog

18
Q

Problem: Prozessführungsbefugnis bei Abtretung an Dritten

=K macht Anspr, den er zu Sicherheit an Bank abgetreten hat, mit Ermächtigung im eigenen Namen geltend

A

= gewillkürter Prozessstandschaft

= K kann ausnahmsw ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend machen, wenn Voraussetzungen der gewillkürten Proz.stanschaft vorliegen:

  1. Ermächtigung durch mat Rechtsinhaber vorliegt §185 analog
  2. K ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung hat u
  3. B hierdurch keine Nachteile erleidet

= Urteil wirkt auch für u gg Zessionar

19
Q

Wo ist ein Streit über die Zul.keit einer Nebenintervention im Urteil zu erörtern?

A

= in den Entsch.gründen nach den Ausführungen in der Sache vor den prozessualen Nebenentscheidungen
= rechtl Interesse des NI ist darzulegen

20
Q

Welche Wirkungen entfaltet eine Streitverkündung §§72ff?

A
  1. Herbeiführung der Interventionswirkung für Dritten
  2. Hemmung der Verjährung
    = endet 6 Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, §204 II
    = ABER nur wirks Streitverkündung hemmt Verjährung
21
Q

Wann ist die Wirksamkeit einer Streitverkündung zu prüfen?

A

= Gericht des Vorprozesses prüft nicht die Zul.keit der Streitverkündung, sondern stellt den Schriftsatz dem Streitverkündeten nur zu
= im Folgeprozess ist Wirks.keit der Streitverkündung zu prüfen (Zul.keit u Formalien) wenn Streitverkündete NICHT beigetreten ist (bei Beitritt ist Wirks.keit NICHT zu prüfen)
3. Rügelose Einlassung des Streitverkündeten heilt mögl Mängel §295

22
Q

Wann ist eine Streitverkündung wirksam §72?

A
  1. Zul.keit
    a. zur Sicherung von Ansprüchen gg Dritte (zB Gewährl.recht/ Regressanspr..)
    b. zur Abwehr drohender Ansprüche von Dritten
  2. Form §73
    a. Einreichung eines unterzeichneten Schriftsatzes (vor LG durch einen RA)
    b. Grund der Streitverkündung
    c. Lage des Prozesses
    d. Beifügung aller bislang gewechselten Schriftsätze u Entscheidungen
23
Q

Formulierungsbsp: Entsch.gründe wenn Interventionswirkung greift

A

= Der B wird in diesem Prozess nicht damit gehört, dass.. Denn das Gegenteil steht fest aufgrund der Interv.wirkung entfaltenden Entsch des AG ES
= Die Intervent.wirkung hat zur Folge, dass die tragenden Feststellungen der Entsch im Verh zw K u B dieses Rechtsstreits binden sind §68
= K hat dem B wirks u formgerecht den Streit verkündet
= Aufgrund der Interv.wirkung steht fest, dass…

24
Q

Parteifähigkeit

A

= Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein
= Sie folgt aus der mat Rechtsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers (§50 I)
= Wer rechtsfähig ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des materiellen Rechts
= zB § 1 BGB für nat Personen; § 13 GmbHG für GmbH

25
Q

Prozessfähigkeit

A

= Fähigk, „vor Gericht zu stehen“ §51 I
= mat-rechtl Gegenstück ist Gesch.fhk §52
= jur Personen u rechtsfähige Personengesellschaften sind ohne gesetzl Vertreter nicht in der Lage, sich durch Verträge zu verpflichten, weswegen für die Prozessfhk dieser Rechtsträger erforderlich ist, dass die gesetzl Vertretungsvorschriften eingehalten werden.

26
Q

Prozessführungsbefugnis

A

= Pendant: Aktivlegitimation (mat Inhaberschaft eines Rechts)
= Aus dieser Rechtsinhaberschaft folgt zugleich die Fhk, dieses Recht vor Gericht geltend zu machen
= in Fällen gesetzl oder gewillkürter Prozessstandschaft kann aber auch derj, der nicht Inhaber des mat Rechts ist, klagen

27
Q

Was passiert mit Prozess bei Tod einer Partei?

A

1, §239: durch den Tod einer Partei tritt Unterbrechung des Verfahrens ein wenn nicht anwaltl vertreten u Fortführung erst mit Aufnahme des Rechtsnachfolgers §250

  1. §246: war eine Partei durch Proz.bevollmächtigten vertreten, tritt Unterbrechung nicht ein, aber auf Antrag hat eine Aussetzung zu erfolgen
    = nach Beendigung der Aussetzung beginnt volle Frist von neuem zu laufen
28
Q

Welche Möglichkeiten hat Rechtsnachfolger vor Annahme der Erbschaft/ vor Ablauf der Ausschlagungsfrist?

A
  1. Rechtsstreit aufnehmen
    = bis zum Ablauf der Frist, ist Erbe zur Aufnahme des Rechtsstreits nicht verpflichtet u ihm fehlt Proz.führungsbefugnis §1958
    = Aufnahme durch Schriftsatz an Gericht §250
    = Rechtsnachfolger wird kraft Gesetz Partei des Rechtsstreits
  2. Erbschaft ausschlagen §1945
29
Q

Prüfung der Zweckm.keit eines Beitritts als Streithelfer (Anwaltsklausur)

A

A. Beitritt des M zweckm?
I. Vorüberlegungen
= Streitverkündung führt unabh vom Beitritt zur Interv.wirkung

II. wirks Streitverkündung §§72ff

III. Interventionswirkung
= Streitverk.empf müsste bei Unterliegen die Feststellungen des Vorprozesses auch im Folgeprozess gg sich gelten lassen
= zu prüfen ist, ob Streitverk.empf im Vorprozess tats auch unterliegt
1. Zul.k der Klage im Vorprozess
2. Begr.h der Klage im Vorprozess

IV. weitere Vorgehensweise
1. soweit Streitverk.empf unterliegt (Klage erfolgreich), ist Beitritt geboten
2. soweit kein Unterliegen (Klage erfolglos), ist Beitritt nicht geboten

30
Q

Wer trägt Kosten des Streithelfers? §101

A
  1. bei Obsiegen der Gegnerpartei
  2. bei Unterliegen trägt Streithelfer seine Kosten selbst
    = Kosten sind NIE von unterstützter Partei zu tragen
31
Q

Wie wirkt ein VU gg einf/ notw Streitgenossen, wenn einer säumig ist?

A
  1. einf SG
    = VU ergeht gg B1 u nicht gg B2
  2. notw SG
    = kein VU, da anwesender B2 den säumigen B1 vertritt (Vertretungsfiktion §62)