Ref Zivilstation: Parteien Flashcards
Formeller Parteibegriff
= Partei ist, wer Rechtsschutz begehrt u gg wen Rechtsschutz begehrt wird
= entscheidend ist Bezeichnung in Klageschrift
Prozessfähigkeit von Minderjährigen
= prozessfähig ist, wer geschäftsfähig ist §§104
= es gibt keine beschränkte Prozessfähigkeit, deshalb sind Mj grds nicht prozessfähig!
= Ausnahme: Mj sind iRd §§112, 113 auch prozessfähig
Streitgenossenschaft §§59, 60
= subj Klagehäufung
= bei einf Streitgenossen nach §260 analog zulässig
= wenn auf einer Parteiseite mehrere Parteien stehen
= zulässig bei Rechtsgemeinschaften (zB Gesamtschuldner) / Identität des rechtl Grundes/ Gleichartigkeit der Ansprüche
= Unterscheidung zw einfacher u notwendiger Streitgenossenschaft
Einfache Streitgenossenschaft §61
= liegt vor, wenn Urteil nicht einheitl ergehen muss
= Rechtshandlungen des einen Streitgenossen haben keine Auswirkung auf den anderen
= jeder betreibt seinen Prozess selbständig u unabhängig vom anderen
= zb Ges.schuldner (einem kann Schulden erlassen werden)/ OHG/ GbR/ Gesellschafter…
Notwendige Streitgenossenschaft §62
= liegt vor wenn Urteil nur einheitl ergehen kann
= Streitgenossen sind grds selbständig in Prozessführung
= Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderungen können aber nur einheitlich vorgenommen werden u wirkt gg alle
= Fristen laufen getrennt, aber Fiktion dass eine fristwahrende Hdlung eines Streitgenossen in Vertretung für die anderen erfolgen
= Rechtsbehelf eines Streitgenossen hindert den Eintritt der Rechtskraft für alle
= das Erscheinen auch nur eines Streitgenossen hindert den Eintritt der Rechtskraft für alle
Welche Arten von notw Streitgenossenschaft gibt es?
- Prozessrechtl notw SG
= Rechtskraft erstreckt sich auf alle
= Anspr kann aus prozessualen Gründen nur von mehreren/ gg mehrere Personen gemeins ausgeübt werden, wenn bei nacheinander ausgeübten Prozessen die Rechtskraft auch für andere wirken würde
= zB Vor-/ Nacherbe, Testamentsvollstrecker/ Erbe, mehrere Pfandgläubiger - materiell-rechtl Grund
= gemeinsame Proz.führungsbefugnis
= können nur gemeins klagen/ verklagt werden
= Anspr kann nach mat Recht nur von mehreren/ gg mehrere gemeinsam ausgeübt werden (keine Einzelklagebefugnis)
= zB Gesamthand der Erben/ Miteigentümer an Grundstück
Unterschied zw einfacher/ prozessualer/ materiellrechtl Streitgenossenschaft
- einfache SG
a. getrennte Entscheidung bzgl des jeweiligen Rechtsverhältnisses
b. Klagerücknahme/ Erledigung durch einen StrG mögl
c. Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderung durch einen StrG mögl - notw SG
a. proz.rechtl notw SG
aa. Streitgenossen können getrennt klagen/ verklagt werden
bb. Klagerücknahme/ Erledigung durch einen StrG mögl
cc. Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderung durch einen StrG mögl
b. materiellrechtl notw SG
aa. Streitgenossen müssen gemeinsam klagen/ verklagt werden
bb. Klagerücknahme/ Erledigung nur durch alle mögl
cc. Anerkenntnis/ Verzicht/ Klageänderung durch alle StrG mögl
Nebenintervention §66
= Beitritt eines Dritten als Helfer einer Partei in einem fremden Rechtsstreit
= zulässig bei einem rechtl Interesse des NI am Sieg der unterstützenden Partei
= rechtl Interesse liegt vor, wenn sich die Rechtsstellung des Dritten durch die Entscheidung rechtl verbessern/ verschlechtern kann
= zB bei Bauprozessen: Elektriker tritt Bauunternehmer als Nebenintervenient gg Bauherrn bei um diesen im Prozess zu unterstützen
Streitverkündung §72
= förml Benachrichtigung eines Dritten von einem anhängigen Prozess mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf einer best Seite beizutreten
= Interv.wirkung §§74,68 soll ggü Streitverkündeten eintreten
= mit Interv.wirkung soll vermieden werden, dass Partei nach einer Niederlage im 1.Prozess in einem 2.Prozess widersprechend erneut unterliegt (zB Regress gg Dritten aus verlorenen 1.Prozess)
Wie wirkt es sich aus ob ein Dritter dem Rechtsstreit als Streithelfer beitritt oder nicht?
- Beitritt §74 I
= Dritter wird zum Streithelfer nach §§66f
= Interv.wirkung tritt mit Beitritt ein, unabh von Zul.keit der Streitverkündung!
= er kann Prozesshdlungen u Rechtsbehelfe vornehmen, die der unterstützenden Partei zugerechnet werden
= er wird aber NICHT selbst Partei (keine Parteierweiterung) - kein Beitritt §74 II (Streitverkündeter)
= keine eigenen Prozesshandlungen u Prozess wird ohne ihn fortgesetzt
= OHNE Beitritt tritt Nebeninterventionswirkung §68 wegen §74 III nur bei einer WIRKS Streitverkündung ein
= Interventionswirkung tritt bei einer zul u formgerechten Streitverkündung ab dem Zeitpkt eines mögl Beitritts ein
Wirkung der Streitverkündung für Dritten
= Dritter wird Streithelfer, NICHT aber selbst Partei (daher Zeugenvernehmung mögl)
= deshalb ergeht auch keine Entscheidung für/ gg ihn
= keine widersprüchlichen Hdlungen zu Hauptpartei
= kann Säumnisfolgen von Hauptpartei abwenden
= Interventionswirkung!
= Hemmung der Verjährung des Anspr des Streitverkündeten §204 I Nr.6
Interventionswirkung bei Streitverkündung §68
= erhebl weitere Wirkung als Rechtskraft: RF des Erstprozess entfaltet Bindungswirkung auch für Dritten u bezieht sich auch auf tats u rechtl Grdlagen der Entscheidung in den Urteilsgründen (nicht nur Tenor)
= Urteil des Vorprozesses gilt im Folgeprozess zw Streitverkündeten u Streitverkünder zugunsten des Streitverkünders als richtig (NIE zu seinen Lasten)
Tenorierung zur Nebenintervention §101: Kläger gewinnt voll
1..
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streithelfer trägt die Kosten der Streithilfe.
Tenorierung zur Nebenintervention §101: Kläger unterliegt voll
1…
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits u die Kosten der Streithilfe.
Wie ist eine minderjährige Klägerin während Verhandlung zu vernehmen?
= Klägerin ist als Zeuge zu vernehmen, obwohl sie selbst Partei ist
= proz.unfähige Partei ist grds Zeuge
= Gericht kann sie dennoch nach §455 als Partei vernehmen, wenn sie bereits 16 Jahre alt ist
= Eltern können als Partei vernommen werden