Ref Zivilstation: Proz.vergleich/ -aufrechnung Flashcards

1
Q

Doppelnatur des Prozessvergleichs

A
  1. Prozesshandlung
    = Beendigung des Prozesses u der Rechtshängigkeit
    = Vollstr.titel §794 I Nr.1
  2. mat RG §779 BGB
    = Streit wird durch ggs Nachgeben beseitigt
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2
Q

Wer trägt die Kosten bei Prozessvergleich?

A

= meist durch Parteien im Vergleich geregelt
= ansonsten Kostenaufhebung §98

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3
Q

Kann sich auch ein außergerichtl Vergleich auf den Prozess auswirken?

A

= Grds: kein umb Einfluss

= Ausnahme:
1. Parteien können außergerichtl Vergleich zu gerichtl Protokoll erklären u ihn so zum gerichtl Vergleich machen §278 VI
-> nur dann entsteht bzgl Vergleichsinhalt ein Vollstr.titel

  1. Rechtsstreit in Hauptsache wird nach außergerichtl Vergleich als erledigt erklärt u Kostenentsch beantragt §91a
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4
Q

Widerruflicher Vergleich

A

= grds zulässig, da mat-rechtl Vorschriften Anw finden
= Parteien vereinbaren das Unterbleiben eines Widerrufs innerhalb der vereinbarten Frist als aufsch Bedingung für die Wirks.keit des Prozessvergleichs
-> Vergleich hat erst Bestand, wenn Widerrufsfrist ohne Widerruf abgelaufen ist
-> bei Widerruf gilt Vergleich als nicht geschlossen u Prozess wird fortgesetzt als wäre kein Vergleich geschlossen worden

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5
Q

Beitritt eines Dritten zum Vergleich

A

= auch ein Dritter (zB Zeuge) kann Vergleich mit abschließen, wenn er Vergleich beitritt
= KEIN Anwaltszwang für Beitritt auch vor Landgericht, denn §78 regelt nur Anwaltszwang für Parteien, nicht für Dritte

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6
Q

Wirkungen des Vergleichs

A
  1. Prozess wird umb beendet u Rechtshängigkeit endet
  2. Proz.vergleich ist Vollstr.titel §794 I Nr.1
  3. Proz.vergleich ist kein Urteil, sondern Parteihandeln u kann deshalb nicht rechtskräftig werden
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7
Q

Wirks.keitsvoraussetzungen des Prozessvergleichs

A
  1. Abschluss durch Parteien (Dritter kann beitreten)
  2. Rechtsstreit ist mind anhängig
  3. Gericht ist mit Sache befasst (Zust.keit nicht notw)
  4. Vergl.protokoll §160 III Nr.1
  5. Prozess ist zumind tlw erledigt
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8
Q

Wie wirken sich materiell-rechtl Mängel auf den Prozessvergleich aus?

A

= da Proz.vergleich keine gerichtl Entscheidung, sondern ein Vertrag ist, kann man nicht mit prozessualen Mitteln dagegen vorgehen, sondern der bisherige Prozess ist ggf fortzusetzen
= mat.rechtl Nichtigkeit hat ohne weiteres auch Unwirks.keit des prozessualen Teils zur Folge

  1. ex tunc
    = zB §§123/ 125/ 104/ 138/ 134
    -> Rechtsstreit hat Verfahren nicht beendet, da rückwirkend nichtig u Wirkung des Vergleichs entfällt
    = Fortsetzung des Rechtsstreits
    = Rechtshängigkeit wird nicht beendet
  2. ex nunc
    = zB Wegfall der Gesch.grdl/ Kündigung/ Rücktritt
    -> Vergleich hat Rechtsstreit tats beendet, denn bis zum zB Rücktritt bestand der Vergleich
    -> neue Klage erforderl (ggf Vollstr.gegenklage)
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9
Q

Wie wirken sich prozessuale Mängel auf den Prozessvergleich aus?

A

= zB §162 (Genehmigung des Protokolls)/ §160 (Protokoll)/ §78
= prozessbeendende Wirkung des Vergleichs entfällt u Prozess ist fortzusetzen
= Rechtshängigkeit bleibt bestehen
= Vergleich bleibt aber mat.rechtl wirksam, sodass sich Ansprüche der Parteien aus §779 ergeben

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10
Q

Besondere Varianten des Vergleichs

A
  1. Ratenzahlungsvergleich mit Verfallklausel
    “der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 4000€ zu bezahlen. Ihm wird dabei nachgelassen, diese 4000€ in monatl Raten zu je 400€ beginnend ab Sept’19 zu bezahlen
  2. Erledigungsklausel
    = mit Abschluss des Vergleichs ist Rechtsstreit beendet, Rechtshängigkeit beendet u Ansprüche sind durch Vergleich erledigt
  3. widerrufl Vergleich
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11
Q

Wie u wem ggü kann ein Vergleich widerrufen werden?

A

= grds kann ggü Vertragspartner od dem Gericht erklärt werden
= anderweitige Vereinbarung zw Parteien ist zulässig
= grds formfrei mögl
= bei Versäumung der Widerrufsfrist keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand (aber Parteien können auch ohne Gericht eine Fristverlängerung/ -verkürzung vereinbaren)

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12
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Proz.vergleich ohne mündl Verhdlung zustande kommen §278 VI?

A
  1. wenn Parteien einen schriftl gerichtl Vergl.vorschlag durch Schriftsatz ggü dem Gericht annehmen oder
  2. wenn Parteien dem Gericht von sich aus übereinstimmend schriftl mitteilen, dass sie einen Vergleich abschließen wollen

-> Vergleich ist wirks geschlossen, wenn Gericht Zust.kommen durch Beschluss feststellt

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13
Q

Welche mat.rechtl u prozessualen Widerprüche gibt es bzgl der Wirkung einer Aufrechnung u wie werden diese gelöst?

A
  1. §388 2: eine Aufrechnung ist unwirks, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird
    Prozesshdlungen können von innerprozess Bedingungen abh gemacht werden (Erfolg/ Misserfolg)
  2. §389: Forderungen gelten als erloschen zu dem Zeitpkt als sie sich aufrechenbar ggüstanden
    = Wirkung kann nicht zurückgenommen werden u Aufrechnung ist mat.rechtl unwiderruflich
    im Zivilprozess können Angriffs- u Verteidig.mittel zurückgenommen u frei widerrufen werden

-> prozessrechtl Regeln gehen den mat.rechtl Regeln vor, wenn die Aufrechnung erstmals IM Prozess erklärt wird
-> wurde Aufrechnung vorprozessual bereits erklärt u es wird sich im Prozess nur auf diejenige berufen, gelten mat.rechtl Regelungen §§387ff !!

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14
Q

Was sind die wichtigsten Konsequenzen des Vorrangs des Prozessrechts für die Prozessaufrechnung?

A
  1. Aufrechnung kann hilfsweise erklärt werden
  2. Beklagte kann ggü Klageforderung mehrere Gegenforderungen hilfsweise gestaffelt zur Aufrechnung stellen (nachträgl Umstellung mögl)
  3. Aufrechnungseinwand kann während Prozess wieder fallengelassen werden (dann auch keine mat.rechtl Wirkung)
  4. bei Nichtberücksichtigung der Aufrechn.erkl aus prozessualen Gründen, auch keine mat.rechtl Wirkung u Gegenforderung bleibt dem Beklagten erhalten
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15
Q

Welche proz.rechtl u mat.rechtl Wirkungen hat eine Prozessaufrechnung?

A
  1. prozessrechtl
    = über die zur Aufrechnung gestellte Forderung kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen, obwohl diese nicht rechtshängig wird §322 II
  2. mat.rechtl
    = Klageford u Gegenford gelten in dem Zeitpkt als erloschen in welchem sie sich als zur Aufrechnung geeign ggüstehen §389
    = Hemmung der Verjährung der Gegenforderung §204 I Nr.5
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16
Q

Wie kann ein fehlerhaft festgehaltener Vergleich korrigiert werden?

A
  1. §164: Protokollberichtigung
    = Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden
    = dann muss aber sein Inhalt nicht dem entsprechen, was in der mündl Verhdl ergangen ist
  2. §319: Berichtigung
    = nicht auf Vergleich anw.bar
  3. Wiedereröffnung der mündl Verhdl u neuer Vergleich
  4. Anfechtung des Vergleichs
17
Q

§164: Protokollberichtigung

A

= Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden
= dann muss aber sein Inhalt nicht dem entsprechen, was in der mündl Verhdl ergangen ist
= NICHT wenn in der Sitzung tats Fehler unterlaufen sind u diese zutreffend protokolliert worden sind, denn dann ist das Protokoll an sich richtig

18
Q

Ist ein Prozessvergleich anfechtbar?

A

= als mat-rechtl Vertrag anfechtbar
= erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass Proz.vergleich seine Wirkung als Proz.hdlung ebenfalls rückwirkend verliert §142

19
Q

Welche Formen des Prozessvergleichs gibt es?

A
  1. mündl Vergleichsschluss (Regelfall)
    = Vergleich wird ins Protokoll aufgenommen u wird danach abgespielt u genehmigt
  2. schriftl Vergleichsschluss §278 VI
    a. Gericht unterbreitet schriftl Vergleichsvorschlag u setzt den Parteien eine Frist zur Annahme
    b. Partei übermittelt einen schriftl Vergleichsvorschlag u andere Partei stimmt zu od beide Parteien übermitteln gleichlautende Vergleichstexte
20
Q

Welche inhaltl Bestandteile muss ein gerichtl Vergleich haben?

A
  1. Regelung über die Hauptsache
    = zB “der Bekl verpflichtet sich, an den K 100€ zu zahlen”
  2. Erledigungsklausel
    a. Abgeltung der streitggständl Ansprüche od
    b. Abgeltung u Erledigung sämtl wechselseitiger Anspr
  3. Kosten
    a. Parteivereinbarung
    b. §98/ §91a
  4. ggf Widerrufsrecht
21
Q

Wie wirkt sich ein prozessualer Mangel auf den Vergleich aus?
= zB fehlende Proz.hdl.voraussetzungen..

A

= bisheriges Verfahren ist fortzusetzen, denn der Vergleich hat nicht zur Verf.beendigung geführt
= trotz prozessualer Unwirks.k, kann mat.rechtl Regelung Bestand haben

22
Q

Wie wirkt sich ein mat.rechtl Mangel auf den Vergleich aus?

A
  1. Abschlussmangel
    = zB nichtig ex tunc/ auflösende Bedingung/ Widerruf
    = mat.rechtl Vergleich ist unwirks, sodass Verfahren nicht beendet wurde u daher fortzusetzen ist
    = Partein wollen wenn Vereinbarung keinen Bestand hat nicht beenden
  2. nachträgl Wegfall des Vergleichs
    = zB Rücktritt/ einvernehml Aufhebung
    = Vergleich verliert seine verfahrensbeendigende Wirkung nicht, sodass für Parteien ggf ein neues gerichtl Verfahren notw wird (ACHTUNG: keine Rechtskraft des urspr Vergleichs)
23
Q

Kann bei einem Vergleich lediglich die Kostenregelung angefochten werden?

A

= teilbares Geschägt §139, sodass Geschäft iÜ auch ohne angefochtenen Teil abgeschlossen worden wäre
(+) wenn Parteien sich in der Hauptsache unabh von den Kosten geeinigt haben
(-) wenn Vergleich mitunter auch wegen Kostenverteilung getroffen wurde

24
Q

Wo ist ein Vergleich in Entsch.gründen zu verorten, wenn Parteien über Wirks.keit streiten?

A

= eigenständiger Prüfungspkt vor Zul.k u Begr.h der Klage zu prüfen!
= “das Verfahren war trotz des abgeschlossenen Vergleichs fortzusetzen, da dieser unwirks ist u die RH nicht beenden konnte”
= wenn Vergleich wirks widerrufen wurde, nicht zu erwähnen weil Urteil hierauf nicht beruht!

25
Q

Kostenentscheidung nach GKG bei Aufrechnung

A

= §45 III GKG: Macht B hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht
= Kosten für Primäraufrechnung bleiben unberücksichtigt

26
Q

Wann ist aus Beklagtensicht eine Aufrechnung/ wann ein ZBR gewollt?

A
  1. Antrag
    a. Aufrechnung
    = Klageabweisung beantragt
    b. ZBR
    = es wird ein Zug-um-Zug-Antrag gestellt
  2. Begehren
    a. Aufrechnung
    = eigene Leistung wird vollständig verweigert, weil eigene gleichartige Ansprüche entgggehalten werden
    b. ZBR
    = eigene Leistung wird von einer Gegenleistung abhängig gemacht
    = keine vollständige eigene Leistungsverweigerung
    = KEINE ggs gleichartigen Leistungen, da Aufrechnung lex specialis
27
Q

Wonach bestimmt sich ob Primär- od Hilfsaufrechnung gewollt ist?

A
  1. Primäraufrechnung
    (-) Wortlaut allein (“vorsorglich wird Aufrechnung erklärt”) nicht entscheidend
    (+) Forderung des Klägers ist mit zugrunde liegenden Tatsachen tatsächl unstreitig -> rechtl Zweifel am Bestehen der Forderung unerheblich!!
  2. Hilfsaufrechnung
    (+) Forderung des Klägers ist mit zugrunde liegenden Tatsachen streitig
    (+) eine weitere Forderung des B übersteigt die Klageforderung -> jede weitere Gegenforderung ist Hilfsaufrechnungsforderung