Ref Zivilstation: Proz.vergleich/ -aufrechnung Flashcards
Doppelnatur des Prozessvergleichs
- Prozesshandlung
= Beendigung des Prozesses u der Rechtshängigkeit
= Vollstr.titel §794 I Nr.1 - mat RG §779 BGB
= Streit wird durch ggs Nachgeben beseitigt
Wer trägt die Kosten bei Prozessvergleich?
= meist durch Parteien im Vergleich geregelt
= ansonsten Kostenaufhebung §98
Kann sich auch ein außergerichtl Vergleich auf den Prozess auswirken?
= Grds: kein umb Einfluss
= Ausnahme:
1. Parteien können außergerichtl Vergleich zu gerichtl Protokoll erklären u ihn so zum gerichtl Vergleich machen §278 VI
-> nur dann entsteht bzgl Vergleichsinhalt ein Vollstr.titel
- Rechtsstreit in Hauptsache wird nach außergerichtl Vergleich als erledigt erklärt u Kostenentsch beantragt §91a
Widerruflicher Vergleich
= grds zulässig, da mat-rechtl Vorschriften Anw finden
= Parteien vereinbaren das Unterbleiben eines Widerrufs innerhalb der vereinbarten Frist als aufsch Bedingung für die Wirks.keit des Prozessvergleichs
-> Vergleich hat erst Bestand, wenn Widerrufsfrist ohne Widerruf abgelaufen ist
-> bei Widerruf gilt Vergleich als nicht geschlossen u Prozess wird fortgesetzt als wäre kein Vergleich geschlossen worden
Beitritt eines Dritten zum Vergleich
= auch ein Dritter (zB Zeuge) kann Vergleich mit abschließen, wenn er Vergleich beitritt
= KEIN Anwaltszwang für Beitritt auch vor Landgericht, denn §78 regelt nur Anwaltszwang für Parteien, nicht für Dritte
Wirkungen des Vergleichs
- Prozess wird umb beendet u Rechtshängigkeit endet
- Proz.vergleich ist Vollstr.titel §794 I Nr.1
- Proz.vergleich ist kein Urteil, sondern Parteihandeln u kann deshalb nicht rechtskräftig werden
Wirks.keitsvoraussetzungen des Prozessvergleichs
- Abschluss durch Parteien (Dritter kann beitreten)
- Rechtsstreit ist mind anhängig
- Gericht ist mit Sache befasst (Zust.keit nicht notw)
- Vergl.protokoll §160 III Nr.1
- Prozess ist zumind tlw erledigt
Wie wirken sich materiell-rechtl Mängel auf den Prozessvergleich aus?
= da Proz.vergleich keine gerichtl Entscheidung, sondern ein Vertrag ist, kann man nicht mit prozessualen Mitteln dagegen vorgehen, sondern der bisherige Prozess ist ggf fortzusetzen
= mat.rechtl Nichtigkeit hat ohne weiteres auch Unwirks.keit des prozessualen Teils zur Folge
- ex tunc
= zB §§123/ 125/ 104/ 138/ 134
-> Rechtsstreit hat Verfahren nicht beendet, da rückwirkend nichtig u Wirkung des Vergleichs entfällt
= Fortsetzung des Rechtsstreits
= Rechtshängigkeit wird nicht beendet - ex nunc
= zB Wegfall der Gesch.grdl/ Kündigung/ Rücktritt
-> Vergleich hat Rechtsstreit tats beendet, denn bis zum zB Rücktritt bestand der Vergleich
-> neue Klage erforderl (ggf Vollstr.gegenklage)
Wie wirken sich prozessuale Mängel auf den Prozessvergleich aus?
= zB §162 (Genehmigung des Protokolls)/ §160 (Protokoll)/ §78
= prozessbeendende Wirkung des Vergleichs entfällt u Prozess ist fortzusetzen
= Rechtshängigkeit bleibt bestehen
= Vergleich bleibt aber mat.rechtl wirksam, sodass sich Ansprüche der Parteien aus §779 ergeben
Besondere Varianten des Vergleichs
- Ratenzahlungsvergleich mit Verfallklausel
“der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 4000€ zu bezahlen. Ihm wird dabei nachgelassen, diese 4000€ in monatl Raten zu je 400€ beginnend ab Sept’19 zu bezahlen - Erledigungsklausel
= mit Abschluss des Vergleichs ist Rechtsstreit beendet, Rechtshängigkeit beendet u Ansprüche sind durch Vergleich erledigt - widerrufl Vergleich
Wie u wem ggü kann ein Vergleich widerrufen werden?
= grds kann ggü Vertragspartner od dem Gericht erklärt werden
= anderweitige Vereinbarung zw Parteien ist zulässig
= grds formfrei mögl
= bei Versäumung der Widerrufsfrist keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand (aber Parteien können auch ohne Gericht eine Fristverlängerung/ -verkürzung vereinbaren)
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Proz.vergleich ohne mündl Verhdlung zustande kommen §278 VI?
- wenn Parteien einen schriftl gerichtl Vergl.vorschlag durch Schriftsatz ggü dem Gericht annehmen oder
- wenn Parteien dem Gericht von sich aus übereinstimmend schriftl mitteilen, dass sie einen Vergleich abschließen wollen
-> Vergleich ist wirks geschlossen, wenn Gericht Zust.kommen durch Beschluss feststellt
Welche mat.rechtl u prozessualen Widerprüche gibt es bzgl der Wirkung einer Aufrechnung u wie werden diese gelöst?
- §388 2: eine Aufrechnung ist unwirks, wenn sie unter einer Bedingung abgegeben wird
Prozesshdlungen können von innerprozess Bedingungen abh gemacht werden (Erfolg/ Misserfolg) - §389: Forderungen gelten als erloschen zu dem Zeitpkt als sie sich aufrechenbar ggüstanden
= Wirkung kann nicht zurückgenommen werden u Aufrechnung ist mat.rechtl unwiderruflich
im Zivilprozess können Angriffs- u Verteidig.mittel zurückgenommen u frei widerrufen werden
-> prozessrechtl Regeln gehen den mat.rechtl Regeln vor, wenn die Aufrechnung erstmals IM Prozess erklärt wird
-> wurde Aufrechnung vorprozessual bereits erklärt u es wird sich im Prozess nur auf diejenige berufen, gelten mat.rechtl Regelungen §§387ff !!
Was sind die wichtigsten Konsequenzen des Vorrangs des Prozessrechts für die Prozessaufrechnung?
- Aufrechnung kann hilfsweise erklärt werden
- Beklagte kann ggü Klageforderung mehrere Gegenforderungen hilfsweise gestaffelt zur Aufrechnung stellen (nachträgl Umstellung mögl)
- Aufrechnungseinwand kann während Prozess wieder fallengelassen werden (dann auch keine mat.rechtl Wirkung)
- bei Nichtberücksichtigung der Aufrechn.erkl aus prozessualen Gründen, auch keine mat.rechtl Wirkung u Gegenforderung bleibt dem Beklagten erhalten
Welche proz.rechtl u mat.rechtl Wirkungen hat eine Prozessaufrechnung?
- prozessrechtl
= über die zur Aufrechnung gestellte Forderung kann eine rechtskräftige Entscheidung ergehen, obwohl diese nicht rechtshängig wird §322 II - mat.rechtl
= Klageford u Gegenford gelten in dem Zeitpkt als erloschen in welchem sie sich als zur Aufrechnung geeign ggüstehen §389
= Hemmung der Verjährung der Gegenforderung §204 I Nr.5
Wie kann ein fehlerhaft festgehaltener Vergleich korrigiert werden?
- §164: Protokollberichtigung
= Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden
= dann muss aber sein Inhalt nicht dem entsprechen, was in der mündl Verhdl ergangen ist - §319: Berichtigung
= nicht auf Vergleich anw.bar - Wiedereröffnung der mündl Verhdl u neuer Vergleich
- Anfechtung des Vergleichs
§164: Protokollberichtigung
= Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden
= dann muss aber sein Inhalt nicht dem entsprechen, was in der mündl Verhdl ergangen ist
= NICHT wenn in der Sitzung tats Fehler unterlaufen sind u diese zutreffend protokolliert worden sind, denn dann ist das Protokoll an sich richtig
Ist ein Prozessvergleich anfechtbar?
= als mat-rechtl Vertrag anfechtbar
= erfolgreiche Anfechtung führt dazu, dass Proz.vergleich seine Wirkung als Proz.hdlung ebenfalls rückwirkend verliert §142
Welche Formen des Prozessvergleichs gibt es?
- mündl Vergleichsschluss (Regelfall)
= Vergleich wird ins Protokoll aufgenommen u wird danach abgespielt u genehmigt - schriftl Vergleichsschluss §278 VI
a. Gericht unterbreitet schriftl Vergleichsvorschlag u setzt den Parteien eine Frist zur Annahme
b. Partei übermittelt einen schriftl Vergleichsvorschlag u andere Partei stimmt zu od beide Parteien übermitteln gleichlautende Vergleichstexte
Welche inhaltl Bestandteile muss ein gerichtl Vergleich haben?
- Regelung über die Hauptsache
= zB “der Bekl verpflichtet sich, an den K 100€ zu zahlen” - Erledigungsklausel
a. Abgeltung der streitggständl Ansprüche od
b. Abgeltung u Erledigung sämtl wechselseitiger Anspr - Kosten
a. Parteivereinbarung
b. §98/ §91a - ggf Widerrufsrecht
Wie wirkt sich ein prozessualer Mangel auf den Vergleich aus?
= zB fehlende Proz.hdl.voraussetzungen..
= bisheriges Verfahren ist fortzusetzen, denn der Vergleich hat nicht zur Verf.beendigung geführt
= trotz prozessualer Unwirks.k, kann mat.rechtl Regelung Bestand haben
Wie wirkt sich ein mat.rechtl Mangel auf den Vergleich aus?
- Abschlussmangel
= zB nichtig ex tunc/ auflösende Bedingung/ Widerruf
= mat.rechtl Vergleich ist unwirks, sodass Verfahren nicht beendet wurde u daher fortzusetzen ist
= Partein wollen wenn Vereinbarung keinen Bestand hat nicht beenden - nachträgl Wegfall des Vergleichs
= zB Rücktritt/ einvernehml Aufhebung
= Vergleich verliert seine verfahrensbeendigende Wirkung nicht, sodass für Parteien ggf ein neues gerichtl Verfahren notw wird (ACHTUNG: keine Rechtskraft des urspr Vergleichs)
Kann bei einem Vergleich lediglich die Kostenregelung angefochten werden?
= teilbares Geschägt §139, sodass Geschäft iÜ auch ohne angefochtenen Teil abgeschlossen worden wäre
(+) wenn Parteien sich in der Hauptsache unabh von den Kosten geeinigt haben
(-) wenn Vergleich mitunter auch wegen Kostenverteilung getroffen wurde
Wo ist ein Vergleich in Entsch.gründen zu verorten, wenn Parteien über Wirks.keit streiten?
= eigenständiger Prüfungspkt vor Zul.k u Begr.h der Klage zu prüfen!
= “das Verfahren war trotz des abgeschlossenen Vergleichs fortzusetzen, da dieser unwirks ist u die RH nicht beenden konnte”
= wenn Vergleich wirks widerrufen wurde, nicht zu erwähnen weil Urteil hierauf nicht beruht!
Kostenentscheidung nach GKG bei Aufrechnung
= §45 III GKG: Macht B hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht
= Kosten für Primäraufrechnung bleiben unberücksichtigt
Wann ist aus Beklagtensicht eine Aufrechnung/ wann ein ZBR gewollt?
- Antrag
a. Aufrechnung
= Klageabweisung beantragt
b. ZBR
= es wird ein Zug-um-Zug-Antrag gestellt - Begehren
a. Aufrechnung
= eigene Leistung wird vollständig verweigert, weil eigene gleichartige Ansprüche entgggehalten werden
b. ZBR
= eigene Leistung wird von einer Gegenleistung abhängig gemacht
= keine vollständige eigene Leistungsverweigerung
= KEINE ggs gleichartigen Leistungen, da Aufrechnung lex specialis
Wonach bestimmt sich ob Primär- od Hilfsaufrechnung gewollt ist?
- Primäraufrechnung
(-) Wortlaut allein (“vorsorglich wird Aufrechnung erklärt”) nicht entscheidend
(+) Forderung des Klägers ist mit zugrunde liegenden Tatsachen tatsächl unstreitig -> rechtl Zweifel am Bestehen der Forderung unerheblich!! - Hilfsaufrechnung
(+) Forderung des Klägers ist mit zugrunde liegenden Tatsachen streitig
(+) eine weitere Forderung des B übersteigt die Klageforderung -> jede weitere Gegenforderung ist Hilfsaufrechnungsforderung