Ref Zivilstation: Präklusion Flashcards
Ausnahmen vom Mündlichkeitsgrds §128 I
- schriftliches Vorverfahren §276
- Entscheidung ohne mündl Verhdlung bei Zustimmung beider Parteien §128 II
- frei gestellte mündl Verhdlung bei Beschlüssen §128 IV
- amtsgerichtl Bagatellverfahren §495a
Umbk-grds §355
= mündl Verhdlung u Beweisaufnahme müssen umb vor dem erkennenden Gericht stattfinden
Ausnahmen vom Umbk-grds §355
- beauftragter Richter
- ersuchter Richter
- Teilnahme per Videokonferenz §128a
Wie kann der Mündlichk.grds durchbrochen werden, wenn ein Parteivortrag erst nach der mündl Verhdlung erfolgt?
= §296a: grds sind nachgereichte Schriftsätze zw Verhdlungs- u Verkündungstermin nicht beachtlich
= Ausnahmen:
1. nachgelassene Schriftsätze §139 V
2. Schriftsatz gebietet Wiedereröffnung der mündl Verhdlung §156
3. reine Rechtsausführungen
Voraussetzungen für §283er Schriftsatz wegen nicht rechtzeitigen Vorbringens des Gegners
- nicht rechtzeitiges vor Verhdlungstermin erfolgtes Vorbringen des Gegners (§132)
- Partei kann sich nicht direkt erklären
- Antrag
- Fristbestimmung für Erwiderungsrecht
= §132 I: Vorbingen neuer Tatsachen mind 1 Woche vor mündl Verhdlung
= §132 II: Gegenerklärung auf neues Vorbringen mind 3 Tage vor mündl Verhdlung
Grundsatz des nicht nachgelassenen Schriftsatzes §296a
= Grds: nach Schluss der mündl Verhdlung, können Angriffs- u Verteidig.mittel nicht mehr vorgebracht werden
= nicht nachgelassener Schriftsatz nach Verhdlungsschluss ist nicht zu berücksichtigen
= Ausnahme §296a 2: wenn Anlass besteht die mündl Verhdlung wieder zu eröffnen: §§139 V/ 156/ 283 (nachgelassener Schriftsatz)
= KEINE Präklusion nach §296
Zurückweisung verfristeten Vorbringens §296 I (Präklusion)
= erfolgen Angriffs- u Verteidigungsmittel nach Fristablauf hat Gericht dieses zurückweisen, wenn Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde od wenn Partei die Verspätung genügend entschuldigt
= einfaches Verschulden ausreichend
Zurückweisung nicht rechtzeitigen Vorbringens §296 II (Präklusion)
= Parteien sind zum rechtzeitigen Vortrag verpflichtet u haben ihre Angriffs- u Verteidigungsmöglichkeiten gem §282 I, II, 277 I, 132 zeitig vorzubringen, sonst KANN ihr Vortrag zurückgewiesen werden, wenn Zulassung die Prozesserledigung verzögern würde u Verspätung auf grober Nachlässigkeit (Verletzung der prozessualen Sorgfalt in ungewöhnl hohem Maße) beruht
= zwar keine Fristversäumnis aber Verstoß gg allg Prozessförderungspflicht
= §132 I: Vorbingen neuer Tatsachen mind 1 Woche vor mündl Verhdlung
= §132 II: Gegenerklärung auf neues Vorbringen mind 3 Tage vor mündl Verhdlung
Zurückweisung verspäteter Rügen bzgl Zul.keit §296 III (Präklusion)
a. unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzungen sind ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen
b. nur verzichtbare Zul.keitsvoraussetzungen sind zurückzuweisen, wenn Beklagte die Verspätung nicht genügend entschuldigt
= nur Rügen der mangelnden VM §88/ fehlende Kostenerstattung nach vorheriger Klagerücknahme §269 VI/ fehlende Ausländersicherheit §110/ Einrede einer Schiedsvereinbarung
Zwei Verzögerungsbegriffe der Präklusion §296
- relative Verzögerung
= hypothetischer Vergleich in welcher Situation man sich jetzt u in welcher Situation man sich befände, wenn rechtzeitig vorgetragen worden wäre
-> ist bei Zulassung Erledigung erst zu einem späteren Zeitpkt mögl, dann Präklusion (+) - absolute Verzögerung (BGH)
= entscheidend ob Prozess bei Zulassung länger dauern würde als bei Zurückweisung
Rettungsmöglichkeit: Wie kann eine Präklusion nach §296 wegen verspäteten Vorbringens umgangen werden?
- Flucht in die Säumnis
= man lässt VU gg sich ergehen u legt Einspruch mit Angriffs- u Verteidid.mitteln ein
= Gericht muss bei Vorbereitung des Einspr.termins alles Zumutbare tun, um Folgen der Fristversäumung auszugleichen
= Gericht berücksichtigt aber nur insoweit wie durch nachgeschobenen Sachvortrag keine Verzögerung eintritt - Flucht in die Widerklage
= §296 betrifft nur Verzögerung von Angriffs- u Verteidig.mitteln nicht Angriff selbst
= durch Erhebung der Widerklage wird ein Teil des Prozesses in Stadium der Tats.ermittlung zurückversetzt
Voraussetzungen für Eintritt der Präklusion §296 I
- Versäumung einer qualif Frist, außer Erledigung des Rechtsstreits wird auch durch Zulassung ….
- … nicht verzögert oder
- Verspätung ist genügend entschuldigt
Unterschied §296 I-III
- Abs1: Versäumung einer qualif Frist (§§273 II Nr.1, 275 I 1, III, IV, 276 I 2, 277)
= Zulassung würde verzögern
= Zurückweisung MUSS erfolgen, es sei denn die Partei entschuldigt die Verspätung - Abs2: Verstoß gg Proz.führungspflicht (§282 I, II)
= “keine Frist gesetzt, aber zu spät gemessen an §§282 I, II
= Zulassung würde verzögern
= Zurückweisung KANN erfolgen, wenn Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht - Abs3: verspätete Zul.k.rügen
= Zurückweisung MUSS erfolgen, es sei denn der Beklagte entschuldigt die Verspätung
Nachgelassener Schriftsatz gem §139 V wegen gerichtl Hinweis
= “ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtl Hinweis nicht mögl…”
= ein nachgelassener Schriftsatz ist ausnahmsw beachtlich, wenn das Gericht auf einen Hinweis gem §139 V eine Schriftsatzfrist zur Wahrung des rechtl Gehörs einräumt
-> Durchbrechung des Mündl.k.grds
Welche Mögl.keiten gibt es, wenn ein gerichtl Hinweis nach §139 V erst im Verhdlungstermin erteilt wird u Partei sich nicht sofort äußern kann?
- Vertagung mit Fristsetzung §139 V
- mit Zustimmung der Parteien ins schriftl Verfahren §128 II übergehen unter Fristsetzung §139 V (nicht zu empfehlen)
- auf Antrag der betr Partei ein Schriftsatzrecht mit Fristbestimmung §139 V einräumen unter gleichzeitiger Bestimmung eines Verkündungstermins