Ref Zivilstation: ört Zust.keit Flashcards
Allgemeiner Gerichtsstand §§12ff
= bei einer nat Person der Wohnsitz
= bei einer jur Person durch ihren Sitz
Dinglicher Gerichtsstand §24
= ausschließl zuständig beim Ort der belegenen Sache
= v.a. Klagen aus §§894, 985, 1004
= NICHT für schuldrechtl Ansprüche
Erfüllungsort §29 iVm §§269, 270
= bestimmt sich nach mat Recht
- Grundregel
= Leist.ort ist für jede Leistung getrennt zu bestimmen, sodass bei ggs Verträgen für Leistung u Gegenleistung grds untersch Leistungsorte an den jeweiligen Wohnsitzen der Schuldner vorliegen
= zB §270 bei Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners - Ausnahme:
a. wenn sich aus der Natur des SV/ Umständen des Einzelfalls ein anderer Erfüll.ort ergibt
= zB Schwerpunkt des Vertrages (Behdl.vertrag..)
b. wenn Parteien einen anderen Ort gemeins Leistungserbringung bestimmt haben - örtl Zust.k bei dem Gericht, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist
= §269 BGB: Ort wo Schuldner zur Zeit bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hatte, wenn kein anderer Ort bestimmt ist od sich aus Umständen ergibt
Gerichtsstand des Hauptprozesses §34
= Gerichtsstand für Gebührenklagen der Anwälte
= regelt örtl u sachl Zust.keit (unabh Streitwert)
Rügelose Einlassung §39
= unzust Gericht wird auch dann zuständig, wenn der Kläger bei einem unzust Gericht klagt u der Beklagte sich rügelos auf die Hauptsache einlässt
= schriftsätzl Rüge nicht ausreichend, sondern Rüge in mündl Verhdl erforderl
= NICHT bei ausschließl Zust.keit
= das unzust Amtsgericht wird wegen §504 erst dann zuständig, wenn es auf die Unzust.keit hingewiesen u der Beklagte trotzdem verhandelt hat
Folgen der örtl Unzuständigkeit
= eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt u die Klage muss als unzul abgewiesen werden
= Kläger kann Abweisung vermeiden wenn er einen Antrag auf Verweisung an das zust Gericht stellt §281
Doppelrelevante Tatsachen
= Tatsachen die sowohl für Zul.keit als auch für Begründetheit relevant sind
= bei der Zul.keit ist für die Tatsache der Klägervortrag als richtig zu unterstellen, sodass ein schlüssiger Vortrag ausreicht
= zB Erfüllungsort §29/ unerlaubte Hdlung §32
fliegender Gerichtsstand §32
= freie Wählbarkeit des Gerichts bei Pressedelikten/ APR/ Veröffentlichungen im Internet im Falle einer unerlaubter Hdl
Gerichtsstandsvereinbarung §38 I (Prorogation)
= Vereinbarung zweier Parteien darüber, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist
= es kann ausschließl od zusätzl Gerichtsstand vereinbart werden (bei ausschließl muss Klage dort erhoben werden, ansonsten Wahl §35)
= nach §38 I nur mögl wenn beide Parteien Kaufleute/ jur Personen des öff Rechts sind (prorogationsfähiger Personenkreis)
= andere Personen als aus §38 I können nur unter Voraussetzungen des §38 III Vereinbarung treffen
Gerichtsstandsvereinbarung §38 III
= andere Personen als aus §38 I können nur durch ausdrückl u schriftl Vertrag nach Entstehung der Streitigkeit prorogieren
= nicht erforderlich ist anhängiger Rechtsstreit
Voraussetzungen Gerichtsstandsvereinbarung §§38, 40
- prorogationsfähige Person
a. Kaufleute/ jur Pers öff Rechts
b. andere nur durch ausdrückl u schriftl Vertrag nach Entstehung der Streitigkeit - Vorliegen eines best Rechtsverhältnisses §40 I
- keine Unzul.keit nach §40 II
a. Nr.1: wenn das AG ohne Rücksicht auf den Streitwert für den Rechtsstreit zuständig ist §23 Nr.2 GVG
b. Nr.2: wenn für den Rechtsstreit ein ausschließl Gerichtsstand begründet ist
-> Beachte §261 III Nr.2: die Zust.keit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung nach Rechtshängigkeit nicht berührt
Verhältnis §39 (rügelose Einlassung) zu §282 III iVm §296 III (Präklusion)
- §39
= Rüge kann noch in der mündl Verhdlung erfolgen - §282 III
= Zul.keitsrügen sind gleichzeitig od bis zur mündl Verhdlung/ innerhalb Klageerwiderungsfrist vorzubringen
= §296 III: verzichtbare verspätete Rügen zur Zul.keit sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte sie genügend entschuldigt
-> Problem: Zu.keitsrüge verzichtbar?
-> §39 als lex specialis zu §§282 III, 296 III
Fortdauer der Zust.keit bei nachträgl Verändung
§261 III Nr.2 (perpetuatio fori)
= zb B zieht nach RH um
= grds ist der maßgebl Zeitpkt für das Vorliegen der Zul.k.voraussetzungen der Schluss der mündl Verhdl
= ausnahmsw bleibt aber ein einmal angerufenes Gericht örtl/ sachl zuständig, auch wenn sich Zust.k.vorauss nach RH ändert in tats Hinsicht (zB Wohnortwechsel) od rechtl Hinsicht (Änderung der gesetzl Streitwertgrenzen)
Gerichtsstand bei mehreren Beklagten
= einheitl Gerichtszust.keit zu bestimmen
Wo liegt örtl Zust.keit, bei mehreren mögl Gerichtsständen?
= §35: bei mehreren Gerichtsständen hat K die Wahl