Ref Zivilstation: ört Zust.keit Flashcards

1
Q

Allgemeiner Gerichtsstand §§12ff

A

= bei einer nat Person der Wohnsitz
= bei einer jur Person durch ihren Sitz

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2
Q

Dinglicher Gerichtsstand §24

A

= ausschließl zuständig beim Ort der belegenen Sache
= v.a. Klagen aus §§894, 985, 1004
= NICHT für schuldrechtl Ansprüche

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3
Q

Erfüllungsort §29 iVm §§269, 270

A

= bestimmt sich nach mat Recht

  1. Grundregel
    = Leist.ort ist für jede Leistung getrennt zu bestimmen, sodass bei ggs Verträgen für Leistung u Gegenleistung grds untersch Leistungsorte an den jeweiligen Wohnsitzen der Schuldner vorliegen
    = zB §270 bei Geldschulden der Wohnsitz des Schuldners
  2. Ausnahme:
    a. wenn sich aus der Natur des SV/ Umständen des Einzelfalls ein anderer Erfüll.ort ergibt
    = zB Schwerpunkt des Vertrages (Behdl.vertrag..)
    b. wenn Parteien einen anderen Ort gemeins Leistungserbringung bestimmt haben
  3. örtl Zust.k bei dem Gericht, in dessen Bezirk die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist
    = §269 BGB: Ort wo Schuldner zur Zeit bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hatte, wenn kein anderer Ort bestimmt ist od sich aus Umständen ergibt
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4
Q

Gerichtsstand des Hauptprozesses §34

A

= Gerichtsstand für Gebührenklagen der Anwälte
= regelt örtl u sachl Zust.keit (unabh Streitwert)

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5
Q

Rügelose Einlassung §39

A

= unzust Gericht wird auch dann zuständig, wenn der Kläger bei einem unzust Gericht klagt u der Beklagte sich rügelos auf die Hauptsache einlässt
= schriftsätzl Rüge nicht ausreichend, sondern Rüge in mündl Verhdl erforderl
= NICHT bei ausschließl Zust.keit
= das unzust Amtsgericht wird wegen §504 erst dann zuständig, wenn es auf die Unzust.keit hingewiesen u der Beklagte trotzdem verhandelt hat

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6
Q

Folgen der örtl Unzuständigkeit

A

= eine Sachurteilsvoraussetzung fehlt u die Klage muss als unzul abgewiesen werden
= Kläger kann Abweisung vermeiden wenn er einen Antrag auf Verweisung an das zust Gericht stellt §281

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7
Q

Doppelrelevante Tatsachen

A

= Tatsachen die sowohl für Zul.keit als auch für Begründetheit relevant sind
= bei der Zul.keit ist für die Tatsache der Klägervortrag als richtig zu unterstellen, sodass ein schlüssiger Vortrag ausreicht
= zB Erfüllungsort §29/ unerlaubte Hdlung §32

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8
Q

fliegender Gerichtsstand §32

A

= freie Wählbarkeit des Gerichts bei Pressedelikten/ APR/ Veröffentlichungen im Internet im Falle einer unerlaubter Hdl

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9
Q

Gerichtsstandsvereinbarung §38 I (Prorogation)

A

= Vereinbarung zweier Parteien darüber, welches Gericht bei Streitigkeiten zuständig ist
= es kann ausschließl od zusätzl Gerichtsstand vereinbart werden (bei ausschließl muss Klage dort erhoben werden, ansonsten Wahl §35)
= nach §38 I nur mögl wenn beide Parteien Kaufleute/ jur Personen des öff Rechts sind (prorogationsfähiger Personenkreis)
= andere Personen als aus §38 I können nur unter Voraussetzungen des §38 III Vereinbarung treffen

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10
Q

Gerichtsstandsvereinbarung §38 III

A

= andere Personen als aus §38 I können nur durch ausdrückl u schriftl Vertrag nach Entstehung der Streitigkeit prorogieren
= nicht erforderlich ist anhängiger Rechtsstreit

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11
Q

Voraussetzungen Gerichtsstandsvereinbarung §§38, 40

A
  1. prorogationsfähige Person
    a. Kaufleute/ jur Pers öff Rechts
    b. andere nur durch ausdrückl u schriftl Vertrag nach Entstehung der Streitigkeit
  2. Vorliegen eines best Rechtsverhältnisses §40 I
  3. keine Unzul.keit nach §40 II
    a. Nr.1: wenn das AG ohne Rücksicht auf den Streitwert für den Rechtsstreit zuständig ist §23 Nr.2 GVG
    b. Nr.2: wenn für den Rechtsstreit ein ausschließl Gerichtsstand begründet ist

-> Beachte §261 III Nr.2: die Zust.keit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung nach Rechtshängigkeit nicht berührt

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12
Q

Verhältnis §39 (rügelose Einlassung) zu §282 III iVm §296 III (Präklusion)

A
  1. §39
    = Rüge kann noch in der mündl Verhdlung erfolgen
  2. §282 III
    = Zul.keitsrügen sind gleichzeitig od bis zur mündl Verhdlung/ innerhalb Klageerwiderungsfrist vorzubringen
    = §296 III: verzichtbare verspätete Rügen zur Zul.keit sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte sie genügend entschuldigt
    -> Problem: Zu.keitsrüge verzichtbar?

-> §39 als lex specialis zu §§282 III, 296 III

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13
Q

Fortdauer der Zust.keit bei nachträgl Verändung
§261 III Nr.2 (perpetuatio fori)
= zb B zieht nach RH um

A

= grds ist der maßgebl Zeitpkt für das Vorliegen der Zul.k.voraussetzungen der Schluss der mündl Verhdl
= ausnahmsw bleibt aber ein einmal angerufenes Gericht örtl/ sachl zuständig, auch wenn sich Zust.k.vorauss nach RH ändert in tats Hinsicht (zB Wohnortwechsel) od rechtl Hinsicht (Änderung der gesetzl Streitwertgrenzen)

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14
Q

Gerichtsstand bei mehreren Beklagten

A

= einheitl Gerichtszust.keit zu bestimmen

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15
Q

Wo liegt örtl Zust.keit, bei mehreren mögl Gerichtsständen?

A

= §35: bei mehreren Gerichtsständen hat K die Wahl

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16
Q

Für welche Zust.keit kann sich rügelos eingelassen werden?

A

= für örtl UND sachl Zust.keit mögl
= NICHT bei ausschließl Zust.keit