Ref Zivilstation: Grundlagen Flashcards
Rückwirkung der Zustellung §167 ZPO
= Zustellungswirkung tritt bereits bei Anhängigkeit ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt
= Partei muss unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben
= Verzögerungen bis zu 14 Tagen gelten als geringfügig
= es genügt grds auch Anhängigkeit bei unzust Gericht für Hemmung der Verjährung
= Ausnahme: wenn Verzögerung in Sphäre des Gerichts liegt
= Gegenausnahme: Nachfrageobliegenheit der Partei bei 4-6 Monaten Verzögerung
Abgrenzung Prozessurteil - Sachurteil
- Prozessurteil
= ergeht wenn Klage unzulässig
= Klage wird als unzul abgewiesen u nur Unzul.gründe werden rechtskräftig festgestellt
= “die Klage wird abgewiesen” - Sachurteil
= Klage ist zulässig
= entscheidet rechtskräftig über die Sache selbst §322
§139 ZPO: Hinweispflicht des Gerichts
= das Gericht trifft eine Aufklärungs- u Hinweispflicht
= muss darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erhebl Informationen beigebracht u offensichtl Lücken im Parteivorbringen geschlossen werden
= zB Hinweispflicht auf mögl Rüge
Zul.keit einer zivilrechtl Klage: Prozesshindernde Einreden
= muss aktiv geltend gemacht werden u wird nicht von Amts wegen berücksichtigt
- §110: Ausländersicherheit
- §269 VI: Kostenerstattung aus Erstprozess wird eingewendet
- §1032 I: vorrangige Schiedsvereinbarung
- Klagerücknahmeverpflichtung (BGH)
In welchen 4 Schritten verläuft die Relationstechnik?
- Prüfung der Zul.keit (von Amts wegen)
- Klägerstation: Schlüssigk.prüfung
= Prüfung ob Klage schlüssig ist §331 I 1
= Kläger trägt Anspr.begründende Tatsachen vor - Beklagtenstation: Erheblichk.prüfung
= Prüfung ob Einwendungen erhebl sind (= wenn Einwendungen den Anspr des Klägers zu Fall bringen) - Beweisstation
= soweit Klage schlüssig u erhebl, kommt es auf den Beweis an
a. welche Punkte sind erhebl u streitig
b. welche Partei trägt für sie Beweislast
c. Beweisangebot (Benennung der Beweise)
d. Beweisaufnahme
e. Beweiswürdigung §286 (freie richterl Überzeugung)
-> Entscheidung
Materiell-rechtl Wirkung der Rechtshängigkeit
- Hemmung der Verjährung §204 I Nr.1
- Begründung des Verzugs §286
- Anspr auf Prozesszinsen
- Verschärfung der Haftung §§987ff
- Wahrung der Besitzansprüche §864
Prozessuale Wirkung der Rechtshängigkeit
- weitere Klage ist als unzul abzuweisen §261 III Nr.1
- eine einmal begründete Zust.keit geht nicht verloren §261 III Nr.2
Wie kann Rechtshängigkeit nach Ausgang des Verfahrens enden?
- Rechtskraft des Urteils
- Klagerücknahme §269 III
- übereinstimmende Erledigung §91a
- Abschluss Prozessvergleich
Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten
- Bestreiten/ Erheben von Einwendungen
- Geständnis §288
- Anerkenntnis §307
- keine Reaktion: VU
- Aufrechnung
- Widerklage
Substantiiertes Bestreiten §138 II, III
= §138 II: Beklagte muss konkr zu einzelnen Tats.behauptungen Stellung nehmen
= §38 III: die vom Gegner vorgetragenen Tatsachen gelten als zugestanden, wenn sie nicht ausdrückl/ konkl bestritten werden
= wie detailliert Vortrag sein muss, hängt vom Klägervortrag ab
= KEIN pauschales Bestreiten mögl!!
Bestreiten mit Nichtwissen §138 IV
- Tatsachen, die weder eigene Hdlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, dürfen mit Nichtwissen bestritten werden
= Ausnahme: Bestreiten EIGENER Wahrnehmung mögl, wenn nach Lebenserfahrung glaubhaft gemacht werden kann, dass man sich nicht mehr erinnern kann - Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantw.bereich sind eigener Wahrnehmung gleichgestellt.
= Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebl Tats Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich od unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind
= interne Recherchen u vertiefte Äußerung erforderl
-> nur wenn diese Erkundigungen erfolglos verlaufen sind, ist Bestreiten mit Nichtwissen zulässig
-> soweit §138 IV unzulässig, gilt vorgetragene Tatsache nach §138 III als zugestanden
Sekundäre Darlegungslast
= restriktive Anw!
- wenn primär darleg.belastete Partei keine Kenntnis der maßgebl Umstände u keine weiter Mögl.keit zur Aufklärung hat
= Informat.defizit!
= zB an Halter, wer Fahrer war u Parkgebühr nicht bezahlt hat - Bestreitender muss alle wesentl Tatsachen kennen u unschwer mögl u zumutbar nährer Angaben zu machen
- RF:
a. Tats gilt als zugestanden §138 III wenn der sekundären Darleg.last nicht genügt wird
b. wird der sek Darleg.last genügt, muss Gegner weiter beweisen
Wann ist Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif §300?
= Ziel ist es Entsch.reife des Rechtsstreits in mündl Verhdlung herbeizuführen §273 II
- Klageantrag ist unbest/ sachl falsch
= Hinweispflicht §139 - Tats.behauptungen sind unvollst/ ungenau
= Hinweispflicht §139 - beweisbelastete Partei bringt keinen Beweis
= Hinweispflicht §139 - Gericht erhebt bzgl streitiger Behauptung keinen Beweis
Hinweispflicht §139
= Gericht hat auf mangelnde Schlüssigkeit/ Substantiierung/ fehlende Beweismittel/ übersehene tats u rechtl Gesichtspkte hinzuweisen/ auf sachdienliche Anträge hinzuwirken
= ABER KEINE Empfehlung bestimmte Angriffs-/ Verteidigungsmittel zu ergreifen (Neutralitätspflicht)
Glaubhaftmachung §294
= es genügt ein geringerer Grad der richterl Überzeugungsbildung:
= überwiegende Wahrsch.keit ist ausr (NICHT wie sonst: volle Überzeugung)
= die Feststellung der überwiegenden Wahrsch.keit unterliegt dem Grds der freien Würdigung des ges Vorbringens
= ausreichend für Vorliegen eines Befangenh.grundes/ Wiedereinsetzungsgrund/ Arrestgrund…
Darlegungslast Beweislast
- Darlegungslast
= wer muss SV für das Vorliegen eines TBM vortragen - Beweislast
= wer muss Beweis erbringen u trägt Nachteil der Nichterweislichkeit
a. subj Beweislast
b. obj Beweislast
Bindet ein Urteil auch ein anderes Gericht bei einer anderen Entscheidung?
= zB Unterlassung von Beleidigung rechtskräftig u danach Kü. des MV wegen Beleidigung
= gem §322 sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspr entschieden ist
= in Rechtskraft erwächst Tenor (RF), NICHT aber einzelne Tatsachen/ präjudizielle RV/ sonstige Vorfragen
-> das andere Gericht ist deshalb nicht an das Urteil gebunden u muss nach eigener freier Beweiswürdigung §286 entscheiden
schriftl Verfahren §128 II
= Entscheidung ohne mündl Verhdl im schriftl Verfahren
= nur mit Zustimmung der Parteien, außer Beschluss od reine Kostenentscheidung
= Widerruf der Zustimmung nur bei wesentl Änderung der Prozesslage
Welche Möglichkeiten der Berichtigung von Tenor/ TB gibt es?
- Urteilsberichtigung §319
= von Amts wegen zu berücksichtigen bei offensichtl Schreib- od Rechenfehlern - TB-Berichtigung §320
= auf Antrag - Urteilsergänzung §321
= wenn nach berichtigten TB Haupt-/Nebenanspr/ Kostenpunkt übergangen ist, ist auf Antrag das Urteil durch nachträgl Entscheidung zu ergänzen - §321 analog für sonstige Änderungen durch TB-Korrektur? (-) keine planw Regelungslücke
= Gesetzgeber hat Fälle explizit geregelt, in denen er Urteilsergänzung über die von §321 umb erfassten Fälle hinaus zulässt (§§302 II, 599 II)
= bei fehlerhafter Rechtsanw nur Berufung statthaft
Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderl?
= vor AG (auch wenn anwaltl vertreten!!)/ bei Erlass eines VU
= §232 2: nicht in Verfahren, in denen sich Parteien durch Anwalt vertreten lassen müssen (LG/OLG)
Wo ist Problem der innerproz Bedingung zu erörtern?
= vor Zul.keitsausführungen der Klage
= “Der Hilfsantrag auf Unterlassung ist ebenfalls zulässig,aber unbegr
Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, denn seine zulässige,
weil innerprozessuale Bedingung ist aufgrund der Abweisung des Räumungsbegehrens eingetreten.”
Was sind Vor- u Nachteile für Glaubh.machung §294
(+) Erleichterungen für Antr.steller
= überwiegende Wahrsch.k ist ausr
= zusätzl zu übrigen Bew.mitteln ist eidesstattl Versicherung der Partei zulässig
(-) Glaubh.machung auch für solche Tatsachen nötig, bei denen ein Zugestehen seitens des Gegners mögl/ sehr wahrsch erscheint
(-) auch für Einwendungen, für die eig Gegner Darleg. u Beweislast hat, muss Antr.steller Nichtbestehen glaubhaft machen
= schlüssiger u nachvollziehbarer Tats.vortrag
Warum reicht schlüssiger Klägervortrag bei doppelrelevanten Tatsachen?
= sonst würde Prozessurteil ergehen (Rechtskraft nur über Zul.keitsvoraussetzungen) u Klage als unzulässig abgewiesen werden
= mit Sachurteil wird aber weitergehende rechtskräftige Entscheidung erwirkt (Prozessökonomie)
In welchen 2 Fällen gilt sekundäre Darleg.last?
= bei Auseinanderfallen von Darleg.- u Beweislast
- negative TBM
= zB Klage auf Werklohn gg Bauherr; K sagt dass keine Vergüt.vereinbarung; B sagt Festpreisabrede
= B trägt Darleg.last weil keine Vereinb kann nicht bewiesen werden - keine Kenntnis vom Geschehensablauf da in Sphäre des anderen
Gilt sekundäre Darleg.last wenn nur B Zeugen benennen kann, aber nicht will?
(-) kein Tatsachenvortrag, sondern Beweisantritt
= Fall der Beweisvereitelung
Meistbegünstigungstheorie
= kommt nur zur Anwendung bei einem Verlautbarungsfehler des Gerichts (zB Urteil als VU bezeichnet, enthält aber TB u Entsch.gründe)
= führt dazu dass Betroffener nicht weiss welcher RB statthaft ist, sodass er wählen kann welchen RB er einlegt
= NICHT wenn Urteil formal korrekt (zB VU wird erlassen obwohl kein VU zu erlassen war)