Ref Zivilstation: Grundlagen Flashcards
Rückwirkung der Zustellung §167 ZPO
= Zustellungswirkung tritt bereits bei Anhängigkeit ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt
= Partei muss unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben
= Verzögerungen bis zu 14 Tagen gelten als geringfügig
= es genügt grds auch Anhängigkeit bei unzust Gericht für Hemmung der Verjährung
= Ausnahme: wenn Verzögerung in Sphäre des Gerichts liegt
= Gegenausnahme: Nachfrageobliegenheit der Partei bei 4-6 Monaten Verzögerung
Abgrenzung Prozessurteil - Sachurteil
- Prozessurteil
= ergeht wenn Klage unzulässig
= Klage wird als unzul abgewiesen u nur Unzul.gründe werden rechtskräftig festgestellt
= “die Klage wird abgewiesen” - Sachurteil
= Klage ist zulässig
= entscheidet rechtskräftig über die Sache selbst §322
§139 ZPO: Hinweispflicht des Gerichts
= das Gericht trifft eine Aufklärungs- u Hinweispflicht
= muss darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erhebl Informationen beigebracht u offensichtl Lücken im Parteivorbringen geschlossen werden
= zB Hinweispflicht auf mögl Rüge
Zul.keit einer zivilrechtl Klage: Prozesshindernde Einreden
= muss aktiv geltend gemacht werden u wird nicht von Amts wegen berücksichtigt
- §110: Ausländersicherheit
- §269 VI: Kostenerstattung aus Erstprozess wird eingewendet
- §1032 I: vorrangige Schiedsvereinbarung
- Klagerücknahmeverpflichtung (BGH)
In welchen 4 Schritten verläuft die Relationstechnik?
- Prüfung der Zul.keit (von Amts wegen)
- Klägerstation: Schlüssigk.prüfung
= Prüfung ob Klage schlüssig ist §331 I 1
= Kläger trägt Anspr.begründende Tatsachen vor - Beklagtenstation: Erheblichk.prüfung
= Prüfung ob Einwendungen erhebl sind (= wenn Einwendungen den Anspr des Klägers zu Fall bringen) - Beweisstation
= soweit Klage schlüssig u erhebl, kommt es auf den Beweis an
a. welche Punkte sind erhebl u streitig
b. welche Partei trägt für sie Beweislast
c. Beweisangebot (Benennung der Beweise)
d. Beweisaufnahme
e. Beweiswürdigung §286 (freie richterl Überzeugung)
-> Entscheidung
Materiell-rechtl Wirkung der Rechtshängigkeit
- Hemmung der Verjährung §204 I Nr.1
- Begründung des Verzugs §286
- Anspr auf Prozesszinsen
- Verschärfung der Haftung §§987ff
- Wahrung der Besitzansprüche §864
Prozessuale Wirkung der Rechtshängigkeit
- weitere Klage ist als unzul abzuweisen §261 III Nr.1
- eine einmal begründete Zust.keit geht nicht verloren §261 III Nr.2
Wie kann Rechtshängigkeit nach Ausgang des Verfahrens enden?
- Rechtskraft des Urteils
- Klagerücknahme §269 III
- übereinstimmende Erledigung §91a
- Abschluss Prozessvergleich
Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten
- Bestreiten/ Erheben von Einwendungen
- Geständnis §288
- Anerkenntnis §307
- keine Reaktion: VU
- Aufrechnung
- Widerklage
Substantiiertes Bestreiten §138 II, III
= §138 II: Beklagte muss konkr zu einzelnen Tats.behauptungen Stellung nehmen
= §38 III: die vom Gegner vorgetragenen Tatsachen gelten als zugestanden, wenn sie nicht ausdrückl/ konkl bestritten werden
= wie detailliert Vortrag sein muss, hängt vom Klägervortrag ab
= KEIN pauschales Bestreiten mögl!!
Bestreiten mit Nichtwissen §138 IV
- Tatsachen, die weder eigene Hdlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, dürfen mit Nichtwissen bestritten werden
= Ausnahme: Bestreiten EIGENER Wahrnehmung mögl, wenn nach Lebenserfahrung glaubhaft gemacht werden kann, dass man sich nicht mehr erinnern kann - Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantw.bereich sind eigener Wahrnehmung gleichgestellt.
= Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebl Tats Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich od unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind
= interne Recherchen u vertiefte Äußerung erforderl
-> nur wenn diese Erkundigungen erfolglos verlaufen sind, ist Bestreiten mit Nichtwissen zulässig
-> soweit §138 IV unzulässig, gilt vorgetragene Tatsache nach §138 III als zugestanden
Sekundäre Darlegungslast
= restriktive Anw!
- wenn primär darleg.belastete Partei keine Kenntnis der maßgebl Umstände u keine weiter Mögl.keit zur Aufklärung hat
= Informat.defizit!
= zB an Halter, wer Fahrer war u Parkgebühr nicht bezahlt hat - Bestreitender muss alle wesentl Tatsachen kennen u unschwer mögl u zumutbar nährer Angaben zu machen
- RF:
a. Tats gilt als zugestanden §138 III wenn der sekundären Darleg.last nicht genügt wird
b. wird der sek Darleg.last genügt, muss Gegner weiter beweisen
Wann ist Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif §300?
= Ziel ist es Entsch.reife des Rechtsstreits in mündl Verhdlung herbeizuführen §273 II
- Klageantrag ist unbest/ sachl falsch
= Hinweispflicht §139 - Tats.behauptungen sind unvollst/ ungenau
= Hinweispflicht §139 - beweisbelastete Partei bringt keinen Beweis
= Hinweispflicht §139 - Gericht erhebt bzgl streitiger Behauptung keinen Beweis
Hinweispflicht §139
= Gericht hat auf mangelnde Schlüssigkeit/ Substantiierung/ fehlende Beweismittel/ übersehene tats u rechtl Gesichtspkte hinzuweisen/ auf sachdienliche Anträge hinzuwirken
= ABER KEINE Empfehlung bestimmte Angriffs-/ Verteidigungsmittel zu ergreifen (Neutralitätspflicht)
Glaubhaftmachung §294
= es genügt ein geringerer Grad der richterl Überzeugungsbildung:
= überwiegende Wahrsch.keit ist ausr (NICHT wie sonst: volle Überzeugung)
= die Feststellung der überwiegenden Wahrsch.keit unterliegt dem Grds der freien Würdigung des ges Vorbringens
= ausreichend für Vorliegen eines Befangenh.grundes/ Wiedereinsetzungsgrund/ Arrestgrund…