Ref Zivilstation: Grundlagen Flashcards

1
Q

Rückwirkung der Zustellung §167 ZPO

A

= Zustellungswirkung tritt bereits bei Anhängigkeit ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt
= Partei muss unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben
= Verzögerungen bis zu 14 Tagen gelten als geringfügig
= es genügt grds auch Anhängigkeit bei unzust Gericht für Hemmung der Verjährung

= Ausnahme: wenn Verzögerung in Sphäre des Gerichts liegt
= Gegenausnahme: Nachfrageobliegenheit der Partei bei 4-6 Monaten Verzögerung

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2
Q

Abgrenzung Prozessurteil - Sachurteil

A
  1. Prozessurteil
    = ergeht wenn Klage unzulässig
    = Klage wird als unzul abgewiesen u nur Unzul.gründe werden rechtskräftig festgestellt
    = “die Klage wird abgewiesen”
  2. Sachurteil
    = Klage ist zulässig
    = entscheidet rechtskräftig über die Sache selbst §322
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3
Q

§139 ZPO: Hinweispflicht des Gerichts

A

= das Gericht trifft eine Aufklärungs- u Hinweispflicht
= muss darauf hinwirken, dass alle für die Entscheidung erhebl Informationen beigebracht u offensichtl Lücken im Parteivorbringen geschlossen werden
= zB Hinweispflicht auf mögl Rüge

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4
Q

Zul.keit einer zivilrechtl Klage: Prozesshindernde Einreden

A

= muss aktiv geltend gemacht werden u wird nicht von Amts wegen berücksichtigt

  1. §110: Ausländersicherheit
  2. §269 VI: Kostenerstattung aus Erstprozess wird eingewendet
  3. §1032 I: vorrangige Schiedsvereinbarung
  4. Klagerücknahmeverpflichtung (BGH)
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5
Q

In welchen 4 Schritten verläuft die Relationstechnik?

A
  1. Prüfung der Zul.keit (von Amts wegen)
  2. Klägerstation: Schlüssigk.prüfung
    = Prüfung ob Klage schlüssig ist §331 I 1
    = Kläger trägt Anspr.begründende Tatsachen vor
  3. Beklagtenstation: Erheblichk.prüfung
    = Prüfung ob Einwendungen erhebl sind (= wenn Einwendungen den Anspr des Klägers zu Fall bringen)
  4. Beweisstation
    = soweit Klage schlüssig u erhebl, kommt es auf den Beweis an

a. welche Punkte sind erhebl u streitig
b. welche Partei trägt für sie Beweislast
c. Beweisangebot (Benennung der Beweise)
d. Beweisaufnahme
e. Beweiswürdigung §286 (freie richterl Überzeugung)

-> Entscheidung

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6
Q

Materiell-rechtl Wirkung der Rechtshängigkeit

A
  1. Hemmung der Verjährung §204 I Nr.1
  2. Begründung des Verzugs §286
  3. Anspr auf Prozesszinsen
  4. Verschärfung der Haftung §§987ff
  5. Wahrung der Besitzansprüche §864
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7
Q

Prozessuale Wirkung der Rechtshängigkeit

A
  1. weitere Klage ist als unzul abzuweisen §261 III Nr.1
  2. eine einmal begründete Zust.keit geht nicht verloren §261 III Nr.2
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8
Q

Wie kann Rechtshängigkeit nach Ausgang des Verfahrens enden?

A
  1. Rechtskraft des Urteils
  2. Klagerücknahme §269 III
  3. übereinstimmende Erledigung §91a
  4. Abschluss Prozessvergleich
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9
Q

Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten

A
  1. Bestreiten/ Erheben von Einwendungen
  2. Geständnis §288
  3. Anerkenntnis §307
  4. keine Reaktion: VU
  5. Aufrechnung
  6. Widerklage
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10
Q

Substantiiertes Bestreiten §138 II, III

A

= §138 II: Beklagte muss konkr zu einzelnen Tats.behauptungen Stellung nehmen
= §38 III: die vom Gegner vorgetragenen Tatsachen gelten als zugestanden, wenn sie nicht ausdrückl/ konkl bestritten werden
= wie detailliert Vortrag sein muss, hängt vom Klägervortrag ab
= KEIN pauschales Bestreiten mögl!!

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11
Q

Bestreiten mit Nichtwissen §138 IV

A
  1. Tatsachen, die weder eigene Hdlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, dürfen mit Nichtwissen bestritten werden
    = Ausnahme: Bestreiten EIGENER Wahrnehmung mögl, wenn nach Lebenserfahrung glaubhaft gemacht werden kann, dass man sich nicht mehr erinnern kann
  2. Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantw.bereich sind eigener Wahrnehmung gleichgestellt.
    = Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebl Tats Personen bekannt sind, die in ihrem Unternehmensbereich od unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind
    = interne Recherchen u vertiefte Äußerung erforderl
    -> nur wenn diese Erkundigungen erfolglos verlaufen sind, ist Bestreiten mit Nichtwissen zulässig

-> soweit §138 IV unzulässig, gilt vorgetragene Tatsache nach §138 III als zugestanden

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12
Q

Sekundäre Darlegungslast

A

= restriktive Anw!

  1. wenn primär darleg.belastete Partei keine Kenntnis der maßgebl Umstände u keine weiter Mögl.keit zur Aufklärung hat
    = Informat.defizit!
    = zB an Halter, wer Fahrer war u Parkgebühr nicht bezahlt hat
  2. Bestreitender muss alle wesentl Tatsachen kennen u unschwer mögl u zumutbar nährer Angaben zu machen
  3. RF:
    a. Tats gilt als zugestanden §138 III wenn der sekundären Darleg.last nicht genügt wird
    b. wird der sek Darleg.last genügt, muss Gegner weiter beweisen
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13
Q

Wann ist Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif §300?

A

= Ziel ist es Entsch.reife des Rechtsstreits in mündl Verhdlung herbeizuführen §273 II

  1. Klageantrag ist unbest/ sachl falsch
    = Hinweispflicht §139
  2. Tats.behauptungen sind unvollst/ ungenau
    = Hinweispflicht §139
  3. beweisbelastete Partei bringt keinen Beweis
    = Hinweispflicht §139
  4. Gericht erhebt bzgl streitiger Behauptung keinen Beweis
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14
Q

Hinweispflicht §139

A

= Gericht hat auf mangelnde Schlüssigkeit/ Substantiierung/ fehlende Beweismittel/ übersehene tats u rechtl Gesichtspkte hinzuweisen/ auf sachdienliche Anträge hinzuwirken
= ABER KEINE Empfehlung bestimmte Angriffs-/ Verteidigungsmittel zu ergreifen (Neutralitätspflicht)

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15
Q

Glaubhaftmachung §294

A

= es genügt ein geringerer Grad der richterl Überzeugungsbildung:
= überwiegende Wahrsch.keit ist ausr (NICHT wie sonst: volle Überzeugung)
= die Feststellung der überwiegenden Wahrsch.keit unterliegt dem Grds der freien Würdigung des ges Vorbringens
= ausreichend für Vorliegen eines Befangenh.grundes/ Wiedereinsetzungsgrund/ Arrestgrund…

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16
Q

Darlegungslast Beweislast

A
  1. Darlegungslast
    = wer muss SV für das Vorliegen eines TBM vortragen
  2. Beweislast
    = wer muss Beweis erbringen u trägt Nachteil der Nichterweislichkeit
    a. subj Beweislast
    b. obj Beweislast
17
Q

Bindet ein Urteil auch ein anderes Gericht bei einer anderen Entscheidung?

= zB Unterlassung von Beleidigung rechtskräftig u danach Kü. des MV wegen Beleidigung

A

= gem §322 sind Urteile insoweit der Rechtskraft fähig, als über den durch die Klage erhobenen Anspr entschieden ist
= in Rechtskraft erwächst Tenor (RF), NICHT aber einzelne Tatsachen/ präjudizielle RV/ sonstige Vorfragen

-> das andere Gericht ist deshalb nicht an das Urteil gebunden u muss nach eigener freier Beweiswürdigung §286 entscheiden

18
Q

schriftl Verfahren §128 II

A

= Entscheidung ohne mündl Verhdl im schriftl Verfahren
= nur mit Zustimmung der Parteien, außer Beschluss od reine Kostenentscheidung
= Widerruf der Zustimmung nur bei wesentl Änderung der Prozesslage

19
Q

Welche Möglichkeiten der Berichtigung von Tenor/ TB gibt es?

A
  1. Urteilsberichtigung §319
    = von Amts wegen zu berücksichtigen bei offensichtl Schreib- od Rechenfehlern
  2. TB-Berichtigung §320
    = auf Antrag
  3. Urteilsergänzung §321
    = wenn nach berichtigten TB Haupt-/Nebenanspr/ Kostenpunkt übergangen ist, ist auf Antrag das Urteil durch nachträgl Entscheidung zu ergänzen
  4. §321 analog für sonstige Änderungen durch TB-Korrektur? (-) keine planw Regelungslücke
    = Gesetzgeber hat Fälle explizit geregelt, in denen er Urteilsergänzung über die von §321 umb erfassten Fälle hinaus zulässt (§§302 II, 599 II)
    = bei fehlerhafter Rechtsanw nur Berufung statthaft
20
Q

Wann ist eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderl?

A

= vor AG (auch wenn anwaltl vertreten!!)/ bei Erlass eines VU
= §232 2: nicht in Verfahren, in denen sich Parteien durch Anwalt vertreten lassen müssen (LG/OLG)

21
Q

Wo ist Problem der innerproz Bedingung zu erörtern?

A

= vor Zul.keitsausführungen der Klage
= “Der Hilfsantrag auf Unterlassung ist ebenfalls zulässig,aber unbegr
Über den Hilfsantrag war zu entscheiden, denn seine zulässige,
weil innerprozessuale Bedingung ist aufgrund der Abweisung des Räumungsbegehrens eingetreten.”

21
Q

Was sind Vor- u Nachteile für Glaubh.machung §294

A

(+) Erleichterungen für Antr.steller
= überwiegende Wahrsch.k ist ausr
= zusätzl zu übrigen Bew.mitteln ist eidesstattl Versicherung der Partei zulässig
(-) Glaubh.machung auch für solche Tatsachen nötig, bei denen ein Zugestehen seitens des Gegners mögl/ sehr wahrsch erscheint
(-) auch für Einwendungen, für die eig Gegner Darleg. u Beweislast hat, muss Antr.steller Nichtbestehen glaubhaft machen
= schlüssiger u nachvollziehbarer Tats.vortrag

22
Q

Warum reicht schlüssiger Klägervortrag bei doppelrelevanten Tatsachen?

A

= sonst würde Prozessurteil ergehen (Rechtskraft nur über Zul.keitsvoraussetzungen) u Klage als unzulässig abgewiesen werden
= mit Sachurteil wird aber weitergehende rechtskräftige Entscheidung erwirkt (Prozessökonomie)

23
Q

In welchen 2 Fällen gilt sekundäre Darleg.last?

A

= bei Auseinanderfallen von Darleg.- u Beweislast

  1. negative TBM
    = zB Klage auf Werklohn gg Bauherr; K sagt dass keine Vergüt.vereinbarung; B sagt Festpreisabrede
    = B trägt Darleg.last weil keine Vereinb kann nicht bewiesen werden
  2. keine Kenntnis vom Geschehensablauf da in Sphäre des anderen
24
Q

Gilt sekundäre Darleg.last wenn nur B Zeugen benennen kann, aber nicht will?

A

(-) kein Tatsachenvortrag, sondern Beweisantritt
= Fall der Beweisvereitelung

25
Q

Meistbegünstigungstheorie

A

= kommt nur zur Anwendung bei einem Verlautbarungsfehler des Gerichts (zB Urteil als VU bezeichnet, enthält aber TB u Entsch.gründe)
= führt dazu dass Betroffener nicht weiss welcher RB statthaft ist, sodass er wählen kann welchen RB er einlegt
= NICHT wenn Urteil formal korrekt (zB VU wird erlassen obwohl kein VU zu erlassen war)