Ref Zivilstation: 253, 254 Flashcards

1
Q

Ausnahmen vom Bestimmtheitsgrds des Klageantrags u warum?

A
  1. unbezifferter Klageantrag
    = zulässig, wenn Bezifferung unmögl/ dem Kläger aus bes Gründen nicht zumutbar
    -> wenn Antrag zu hoch gestellt: Kostennachteil bei tlw Unterliegen, §92 I
    -> wenn Antrag vorsorgl zu niedrig gestellt: nachteilig da Bindung an Antrag §308 u kein höherer Betrag mögl
  2. Stufenklage §254
    = Kläger kann wg fehlender Berechnungsgrdlagen seine Leistung nicht konkret bestimmen
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2
Q

Beispiele für zulässige unbezifferte Klageanträge

A

= Problem: Best.heitsgrds §253 II Nr.2 iVm §287

  1. Klagebetrag hängt von Beurteilung eines SV ab
    = Schätzung der Schadenshöhe §287
  2. Schmerzensgeld (Billigkeitsabwägung)
    = genauer Betrag ist entbehrl aber ggf Rahmenbetrag, weil Gericht die Höhe selbst nach billigen Ermessen festlegt
    = ausreichend dass K die Tatsachen für die Bestimmung der Höhe (Schwere der Verletzung/ Dauer der Erwerbsunfäh.keit/ Folgeschäden) vorträgt u seine Vorstellung von der Höhe angibt
  3. Ermessensentscheidung des Gerichts (Herabsetzung einer Vertragsstrafe)
    = genauer Betrag ist entbehrlich, wenn Schätzungsgrdlagen umfassend dargelegt u Größenordnung der Forderung mitgeteilt wurde
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3
Q

In welchen Schritten ist die Zul.keit einer Klageänderung nach Rechtshängigkeit gem §263 zu prüfen?

A
  1. §264 Nr.1-3: Änderung wird nicht als Klageänderung angesehen
  2. ausdrückl Zustimmung §263 Alt.1
  3. rügelose Einlassung §267
  4. Sachdienlichkeit §263 Alt.2 (mit bisherigen Prozessstoff wird ein weiterer Streitpkt erledigt u ein neuer Prozess vermieden)
    = (-) wenn bisheriger Streitstoff nicht weiter verwertbar
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4
Q

Was für Konsequenzen ergeben sich bei einer zulässigen Klageänderung §263?

A
  1. keine Entscheidung mehr über alten Antrag (Rechtshängigkeit des alten Antrags erlischt)
  2. Entschieden wird nur über neuen Antrag (nur dieser ist rechtshängig)
  3. Kostenentscheidung
    a. neue Antrag hat keinen Erfolg: §91
    b. neue Antrag hat Erfolg: §§91, 96
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5
Q

Was für Konsequenzen ergeben sich bei einer unzulässigen Klageänderung §263?

A
  1. die neue Klage ist als unzul abzuweisen
  2. richterliche Aufkl.pflicht §139 wegen noch vorliegender Rechtshängigkeit der alten Klage
    a. Kläger kann Klagerücknahme erklären (§§91, 269 III 2 analog)/
    b. Kläger kann hilfsweise den alten Klageantrag stellen u bei Nichtbestehen als unzul/ unbegr abweisen lassen/
    c. Kläger nimmt alten Antrag nicht zurück u stellt ihn auch nicht hilfsweise: dann ergeht bzgl alten Antrag ein klageabweisendes VU §§330, 333
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6
Q

Wie wird dem Erfordernis des Bestimmtheitsgrdsatzes beim Antrag auf Schmerzensgeld genügt?

A
  1. in Klageantrag: unbezifferter Antrag (angemessenes Schmerzensgeld)
  2. in Klagebegründung:
    = Größenordnung des geltend gemachten Betrags (10.000-20.000€)
    = oder Mindestbetrag
    + Darlegung der anspr.begründenden Tatsachen u Unterlagen, die diese Größenordnung od Mindestvorstellung tragen
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7
Q

Wann ist eine Klageänderung sachdienlich?

A

(+) soweit die Klageänderung den Streit aus dem Weg räumt, sodass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt
= auch wenn neue Parteierklärungen/ Beweiserhebungen notwendig werden u Erledigung des Prozesses verzögert wird

(-) wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung u Entscheidung gestellt wird, ohne dass es für das bisherige Ergebnis verwertet werden kann

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8
Q

Stufenklage: Wie entscheidet das Gericht wenn Beklagter dem Auskunftsanspruch nicht entspricht?

A
  1. grds ergeht ein streitiges Teilurteil über den Auskunftsanspruch
    = danach wird mit der nächsten Stufe fortgefahren
  2. ausnahmsw kann einheitl über alle Ansprüche entschieden werden, wenn weder Auskunfts- noch Leist.anspr besteht -> Klage wird insg abgewiesen
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9
Q

Stufenklage: Was kann Kläger tun, wenn er Auskunftsanspr doch nicht mehr braucht weil er Klageantrag beziffern kann?

A

= dem Kläger ist es jederzeit mögl, seinen Leist.antrag zu beziffern u die vorherigen Stufen zu überspringen
= zulässig nach §264 Nr.2 (keine Klageänderung sondern Beschränkung des Antrags), sodass es keiner Erledig.erklärung od Klagerücknahme bedarf

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10
Q

Wie hemmt eine Stufenklage die Verjährung?

A

= Hemmung gem §204 I Nr.1 des geltend gemachten unbezifferten Antrags auf Leistung in jeder Höhe
= spätere Bezifferung wirkt auf Zeitpkt der Erhebung zurück
-> isolierte Auskunftsklage hemmt dagegen die Verjährung des Zahlungsanspr nicht

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11
Q

Problem: irrtümlich falsche Parteibezeichnung

= ist die Klage unzulässig wegen §253?

A

= Rubrumsberichtigung durch Auslegung nach §§133, 157 analog, dass derjenige Partei wird, der tats gemeint ist (bei irriger Falschbezeichnung ist das wirklich Gewollte maßgebend) mithilfe der Klagebegründung
= KEIN Fall eines Parteiwechsels!
= zB Klage richtet sich fälschlich gg X-OHG, anstatt X-KG

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12
Q

Kann ein Inhaber unter seiner Firma verklagt werden?

A

= Problem: ordn.gem Klageerhebung §253?
= §17 II HGB: Inhaber einer Firma kann unter seiner Firma verklagt werden (Partei ist dann Inhaber selbst) soweit der Rechtsstreit ein Handelsgeschäft §343 zum Ggst hat
= Inhaberwechsel der Firma ist unbeachtlich

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13
Q

Welche Arten von Teilklagen gibt es?

A
  1. offene Teilklage
    = K legt offen, dass sie weitere Forderungen in der Hinterhand hat
    = RF: Restbetrag ist weiterhin einklagbar
  2. verdeckte Teilklage
    = Klage lässt nicht erahnen, dass sie sich auf einen Teilbetrag bezieht
    = RF: Restbetrag ist idR weiterhin einklagbar

= kein Verstoß gg §253 II Nr.2 (Klage muss best Angabe des Ggst der Klage enthalten), da K nicht gezwungen ist, einen Anspr stets in voller Höhe einzuklagen

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14
Q

Was ist Vorteil einer Teilklage?

A

= Zust.k des AG erreichen
= Kostenrisiko begrenzen
= Hoffnung auf eine freiw Resterfüllung durch den Beklagten

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15
Q

Vorteile der Stufenklage §254 ggü einer reinen Auskunftsklage

A
  1. Hemmung der Verjährung
    a. reine Ausk.klage bewirkt keine Hemmung des Hauptanspr, sondern dient nur zur Vorbereitung zur Durchsetzung u stellt eigenst Streitggst §260 dar
    b. bei Stufenklage wird noch nicht bezifferter Zahlungsanspr von Anfang an rechtshängig sodass auch dessen Verjährung nach §204 I Nr.1 gehemmt wird
  2. durch Wirkung der RH bei §254:
    a. verschärfte Haftung §§987, 989, 818 IV, 2023
    b. Anw.barkeit von §265 ZPO
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16
Q

Stufenklage §254

A

= Sonderfall der obj kumulativen Klagehäufung
= Ausnahme zu §253 II Nr.2
= Kläger kann wg fehlender Berechnungsgrdlagen seine Leistung nicht konkret bestimmen
= zB Pflichtteil aus Erbe, bei welchem Größenordnung unbekannt
= mehrere selbständige Ansprüche können in einer Klage verbunden werden (Leistungsklage ohne best Antrag)
= Anträge sind prozessual selbständig u über sie wird nacheinander entschieden

17
Q

Aus welchen Stufen besteht eine Stufenklage?

A
  1. Kläger hat einen Auskunftsanspr aus spez.gesetzl AGL
    = zB §§2314, 2027 (Erbe); §§1379, 1605 (Güterstand); §666
    = Rückgriff auf §242 bei Wegfall des Inform.bedürfnisses
  2. Versicherung an Eides statt
    = NUR “ggf”, da Voraussetzungen hierfür nur soweit begründeter Verdacht zur Annahme besteht, dass unvollst/ nicht mit genügend Sorgfalt Auskunft erteilt wurde
    = erste beiden Stufen sind nur proz Hilfsmittel u keine echten Klagebegehren
  3. Leistungsantrag
    = ist konkret zu fassen, nachgelassen ist nur der noch offene Betrag
    = ABER Anteil ist genau anzugeben (zB 1/8 Pflichtteil)
18
Q

Kann K die 3.Stufe einer Stufenklage für erledigt erklären, wenn sich nach erteilter Auskunft (1+2) herausstellt, dass ihm der Anspr nicht zusteht?

A
  1. Erledigungserklärung (-)
    = keine Erledigung, weil Anspr von Anfang an unbegr war u nicht erst zum Zeitpkt der RH unbegr wurde (KEIN erledigendes Ereignis)
  2. Klageänderung auf FK §263 dass Prozesskosten zu ersetzen sind
    = Umdeutung der Erled.erkl in einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht
    = begr wenn B mit Auskunftserteilung in Verzug war u K wg Nichterteilung/ verspäteter Auskungt ein Schaden (Proz.kosten) entstanden ist
    §§280 I, II, 286
  3. zul Klageänderung liegt vor, wegen Sachdienlichkeit §263, weil K im laufenden Prozess eine Entscheidung über die Kosten erhält
19
Q

Stufenklage: Wann darf trotz Vorliegens einer spez.gesetzl AGL für Auskunfsanspr auf §242 zurückgegriffen werden?

A

= Einwendung des Rechtsmissbrauchs wegen Wegfall des Inform.bedürfnisses gem §242, wenn schon VOR Auskunftserteilung feststeht…

  1. dass das Bestehen eines Anspr von vornherein ausgeschlossen werden kann (zB Hauptanspr offensichtl verjährt (zB bei verkürzer Verj im MietR))
    = normale Auskunftsanspr verjährt grds innerhalb von 3 Jahren
  2. dass zwar ein Zahlungsanspr besteht, die begehrte Auskunft diesen aber unter KEINEM Gesichtspkt beeinflussen kann
    = zB Auskunftsbegehren über Zugewinn obwohl wirks Ausschluss des Zugewinnausgleichs
20
Q

Voraussetzungen eines Subsidiären allg Ausk.anspr aus §242

A
  1. Sonderverbindung
    a. aus Vertrag (überwieg Wahrsch.k dass Hauptanspr besteht)
    b. aus Gesetz (zB §812) (fHauptanspr besteht zur Überzeugung des Gerichts)
  2. Beweisnotstand/ Informat.defizit!
    = Anspr.berechtigte muss in entsch.barer Weise über das (Nicht-)Bestehen seines Rechts im Ungewissen sein
  3. dem Verpflichteten muss es mögl (§275 I) u zumutbar (Abwägung) sein, die Auskunft zu erteilen
21
Q

Problem: Fzg parkt in Parkhaus u zahlt nicht Parkgebühr

= Betreiber möchte aufgr Beweisproblem von Halter Auskunft nach §242 wer Vertragspartner war

(NUR diese Konstellation in Examen mögl!)

A

Problem: hat B einen Auskunftsanspr aus §242 gg H?

  1. Sonderverbindung zw Halter u Betreiber?
    = wen trifft Beweislast über Bestehen einer Sonderverbindung?
    a. grds müsste B beweisen

b. Ausnahme: sek Darleg.last?
aa. Informat.defizit des B
bb. Auskunft ist dem H mögl u zumutbar
1. Var: H verweigert Auskunft
= den H trifft sek Darleg.last!!
= dem H ist es mögl u zumutb Auskunft zu geben, sodass er seiner sek Darleg.last nicht genügt u kein wirks Bestreiten vorliegt u Tats als zugestanden gilt
-> Sonderverbindung (+)

  1. Var: H hat 3 Kinder u weiss nicht welches gefahren ist
    = dem H ist es nicht mögl Auskunft zu geben, sodass er seiner sek Darleg.last genügt u wirks Bestreiten vorliegt
    = Betreiber muss weitere Beweise erbringen
    -> Sonderverbindung (-)
22
Q

Antrag: Stufenklage §254

A

“1. B wird verurteilt, dem K Auskunft zu erteilen über…
2. B wird ggf verurteilt, die Richtigk u Vollst.k der Auskünfte gem Ziff.1 an Eides Statt zu versichern.
3. B wird verurteilt, …. herauszugeben/ zu zahlen”

23
Q

Wann ist ein Auskunftsanspr erfüllt?

A

= wenn die Angaben des Schuldners nach seinem Willen die Auskunft im geschuldeten Ges.umfang darstellt
= dann steht etwaige Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen

24
Q

Urteil bei Misserfolg der Stufenklage in der 1. Stufe (Ablehnung des Auskunftsanspr)

A
  1. es kann trotzdem auf Zahlung geklagt werden, keine Bindungswirkung nach §318
  2. alle Stufen können abgewiesen werden, wenn Auskunftsanspr aus einem Grund entfällt, der definitiv auch Hauptanspr entfallen lässt
  3. Abweisung durch Teilurteil wenn keine AGL auf Auskunft besteht/ Hauptanspr besteht aber Auskunft hierfür nicht notw
25
Q

Zust.keitsstreitwert bei §254

A
  1. Sonderfall der obj Klagehäufung, daher Addition §5
  2. Streitwert der Zahlungsklage muss geschätzt werden
  3. Streitwert des Auskunftsanspr wird mit Bruchteil des Zahlungsantrags angesetzt (zw 10-25%)
26
Q

Gebührenstreitwert bei §254

A

= §44 GKG: keine Werteaddition sondern abstellen auf Stufe mit höchsten Streitwert