Ref Zivilstation: Parteien 2 Flashcards
Parteierweiterung- subjektive Klageerweiterung
= zu der bisherigen Partei tritt eine weitere Person hinzu
= jede Streitgenossenschaft ist Sonderfall der obj Klagehäufung §§59, 60 iVm §260 analog
= grds zulässig, wenn Voraussetzungen der §§59, 60 (Streitgenossenschaft) u §263 vorliegen
- Streitgenossenschaft §§59, 60
= Verpflichtung aus demselben tats u rechtl Grund - §263
= Einwilligung/ Sachdienlichkeit/ rügelose Einlassung
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Parteierweiterung zulässig?
- neuer Kläger tritt hinzu
= bisheriger Kläger (nicht Beklagter) muss zustimmen
= Bindung an bisherige Beweisergebnisse - neuer Beklagte tritt hinzu
= keine Zustimmung erforderl
= es kann jedoch Wiederholung der Beweisaufnahme verlangt werden
Parteiwechsel kraft Gesetz
= subj Klageänderung
= tritt kraft Gesetzes beim Tod einer Partei ein §239/ Eröffnung des Insolvenzverfahrens
= ist ein Prozessbevollmächtigter bestimmt, tritt keine Unterbrechung ein u das Verfahren wird weitergeführt (Gericht kann aber auf Antrag das Verfahren aussetzen)
Gewillkürter Parteiwechsel
= im Laufe des Prozesses ergibt sich, dass nicht der richtige Kläger klagt/ der falsche Beklagte verklagt ist, aber bereits erzielte Prozessergebnisse sollen verwertbar bleiben
= nicht gesetzl geregelt, aber analoge Anw der obj Klageänderung §263ff/ 269 ZPO
Unter welchen Voraussetzungen ist ein gewillkürter Parteiwechsel vor u nach Beginn der mündl Verhdlung auf -Klägerseite- möglich?
- Instanz: Klägerwechsel (=Klageänderung)
a. vor Beginn der mündl Verhdl
= eA: ohne Zustimmung des B mögl, wie bei Klagerücknahme
= aA: Einwilligung erforderl/ bzw Sachdienlichk §263 Alt.2 analog grds meistens gegeben od
= rügeloses Einlassen §267 analog
b. nach Beginn der mündl Verhdl
= nur mit Einwilligung des B §269 I
- Instanz: wie erste Instanz
Unter welchen Voraussetzungen ist ein gewillkürter Parteiwechsel auf -Beklagtenseite- vor u nach Beginn der mündl Verhdlung ggü dem Altbeklagten möglich?
- Instanz: Beklagtenwechsel (= Klageänderung §§263ff)
a. vor Beginn der mündl Verhdl
= immer soweit sachdienlich §263 analog
b. nach Beginn der mündl Verhdl
= nur mit Einwilligung des B §269 I
Unter welchen Voraussetzungen ist ein gewillkürter Parteiwechsel auf -Beklagtenseite- ggü dem Neubeklagten möglich?
= vor/ nach Beginn der mündl Verhdl:
= Einwilligung des B §263 Alt.1 analog od
= Sachdienlichk §263 Alt.2 analog od
= rügeloses Einlassen §267 analog
Was passiert wenn Partei nur ungenau bezeichnet ist in Klageschrift?
= bei Ungenauigkeit ist Identität durch Auslegung aus Empfängersicht zu ermitteln §133
= Parteibezeichnung kann soweit Identität gewahrt wird jederzeit von Amts wegen berichtigt werden
= bei mehrdeutiger Bezeichnung ist Partei, wer erkennbar betroffen ist
= wird versehentlich eine falsche Person in Klageschrift erwähnt, wird diese Partei u nicht die gewollte Person
Abgrenzung Parteiänderung zu Rubrumsberichtigung
= ungenaue/ unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich u kann jederzeit vAw berichtigt werden
= zB bei Kü.prozess Gesellschafter anstatt AG/ wenn sich aus Klagebegründung ergibt, wer als Partei gemeint ist
Prozessuale Folge bei gewillkürter Parteierweiterung
= neu hinzutretende Partei ist an bereits erzielte Prozessergebnisse grds gebunden
Parteiwechsel durch Tod einer Partei §239
= automatisch mit Tod der urspr Partei mit Erben als neue Partei (auch wenn er von Prozess nichts weiss)
Rubrum bei gewillkürten Parteiwechsel auf Klägerseite
= beide Personen sind in historischer Reihenfolge durchzunummerieren (wie bei Streitgenossenschaft)
Rubrum bei gesetzl Parteiwechsel
= “Kläger in Rechtsnachfolge des…”
Wo ist Parteiwechsel im TB zu nennen?
= Teil der Prozessgeschichte
= umb vor Anträgen (Kläger zu 1/ zu 2)
Wo ist Parteiwechsel innerhalb der Entsch.gründe aufzuführen?
= noch vor Zul.keit der Klage (wie §263/ 269) als “Zul.keit des Parteiwechsels/ Ermittlung der richtigen Partei”
= auch bei Tod des bisherigen Klägers §239 da sonst Klage als unbegr abgewiesen werden würde
Kostenentscheidung bei Beklagtenwechsel
= Prozess endet für früheren B (ähnlich zu Teilklagerücknahme)
= K trägt nur die durch urspr Klageerhbung verursachten Mehrkosten (außergerichtl Kosten des B)
Kostenentscheidung bei Klägerwechsel
= ausscheidene K hat seine außergerichtl Kosten selbst zu tragen u die verursachten Mehrkosten (entstehen selten wenn nicht gerade Beweisaufn wiederholt werden muss)
Hat eine Abtretung der Klageforderung nach RH an einen Dritten Auswirkungen auf die Prozessführungsbefugnis?
= §265 I: Die RH schließt das Recht nicht aus, den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
= §265 II:Die Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss
= Kläger treten nach Abtretung in gesetzl Prozessstandschaft auf
Fälle gesetzl Prozessstandschaft
- Proz.führung kraft Amtes
= Insolvenzverwalter/ Testamentsvollstrecker - Proz.führung kraft gesetzl Ermächtigung
= Eltern §1629 III/ §1368 Ehegatten - Proz.führung kraft gesetzl Ermächtigung des proz Rechts §265
= bisheriger Rechtsinhaber führt einen begonnen Rechtsstreit fort, obwohl er während des Prozesses Klagesache veräußert/ abgetreten hat
Gesetzl Prozessstandschaft §265
= Abtretung erfolgt NACH RH
= bisheriger Rechtsinhaber führt Prozess trotz Abtretung in gesetzl Proz.standschaft fort
= führt zu subj Rechtskrafterstreckung auf Rechtsnachfolger §325 I
= ausnahmsw keine Rechtskrafterstreckung wenn Erwerber nicht doppelt gutgl §325 II (bzgl Nichtberechtigung u RH) -> dann keine Aktivlegitimation
Parteifähigkeit einer WEG
= WEG §9a I WEG seit neustem rechtsfähig u können klagen u verklagt werden
Parteifhk einer gelöschten Gesellschaft aus HR
= Vortrag: Gesellschaft ist nicht mehr existent u daher auch nicht parteifähig
= hat Gesellschaft noch Vermögen, muss sie noch als existent gelten (Existenzfiktion) um Vermögen zu liquidieren (doppelrelevante Tatsache bei denen schlüssiger Klägervortrag ausreicht)
Führt auch ein Vergleich bei Prozessstandschaft zu einer Rechtskrafterstreckung?
= Vergleich ist nicht rechtskraftfähig
= es greift aber Fiktion: soweit Vergleich tenorfähig u Ergebnis eines Urteils sein kann, wirkt insoweit auch eine Rechtskrafterstreckung
Gewillkürte Prozessstandschaft
= Abtretung erfolgt VOR RH
= K klagt fremdes Recht in eigenem Namen ein
- Ermächtigung (durch Ermächtigung wirkt Rechtskrafterstreckung auf Rechtsnachfolger)
- eigenes rechtl Interesse
- kein entggst Interesse des Gegners (Rechtsmissbrauch)
= zB nicht bei bloßer Benachteiligung, da allg Lebensrisiko
Kann eine Ermächtigung zur gewillkürten Proz.standschaft widerrufen werden?
- Vorüberlegung
= Klage kann bis zum Beginn der mündl Verhdl zurückgenommen werden
= Rechtsgedanke wird übertragen - Widerruf vor mündl Verhdl:
= führt IMMER zu Unzul.keit der Klage - Widerruf nach mündl Verhdl:
= führt nur bei Rüge zu Unzul.keit, ansonsten bleibt Klage zulässig!
Verj.hemmung §204 I Nr.1 durch Klageerhebung
Kann eine unzul Klage mangels Proz.führungsbefugnis auch zur Verj.hemmung §204 I Nr.1 führen?
= grds kann auch unzul Klage zur Verj.hemmung führen (zul Klage ist KEINE Voraussetzung)
= ABER bei Unzul.keit wegen fehlender Proz.führ.befugn Unterscheidung erforderl:
- soweit allein Ermächtigung für Proz.standschaft vorliegt (u andere Voraussetzungen nicht), Hemmung (+)
= Hemmung wirkt aber erst ab Zeitpkt der Kundgabe/ Offenlegung der Ermächtigung - soweit Ermächtigung (Nichtberechtigung) nicht vorliegt, Hemmung (-)