Ref Zivilstation: Parteien 2 Flashcards
Parteierweiterung- subjektive Klageerweiterung
= zu der bisherigen Partei tritt eine weitere Person hinzu
= jede Streitgenossenschaft ist Sonderfall der obj Klagehäufung §§59, 60 iVm §260 analog
= grds zulässig, wenn Voraussetzungen der §§59, 60 (Streitgenossenschaft) u §263 vorliegen
- Streitgenossenschaft §§59, 60
= Verpflichtung aus demselben tats u rechtl Grund - §263
= Einwilligung/ Sachdienlichkeit/ rügelose Einlassung
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Parteierweiterung zulässig?
- neuer Kläger tritt hinzu
= bisheriger Kläger (nicht Beklagter) muss zustimmen
= Bindung an bisherige Beweisergebnisse - neuer Beklagte tritt hinzu
= keine Zustimmung erforderl
= es kann jedoch Wiederholung der Beweisaufnahme verlangt werden
Parteiwechsel kraft Gesetz
= subj Klageänderung
= tritt kraft Gesetzes beim Tod einer Partei ein §239/ Eröffnung des Insolvenzverfahrens
= ist ein Prozessbevollmächtigter bestimmt, tritt keine Unterbrechung ein u das Verfahren wird weitergeführt (Gericht kann aber auf Antrag das Verfahren aussetzen)
Gewillkürter Parteiwechsel
= im Laufe des Prozesses ergibt sich, dass nicht der richtige Kläger klagt/ der falsche Beklagte verklagt ist, aber bereits erzielte Prozessergebnisse sollen verwertbar bleiben
= nicht gesetzl geregelt, aber analoge Anw der obj Klageänderung §263ff/ 269 ZPO
Unter welchen Voraussetzungen ist ein gewillkürter Parteiwechsel vor u nach Beginn der mündl Verhdlung auf -Klägerseite- möglich?
- Instanz: Klägerwechsel (=Klageänderung)
a. vor Beginn der mündl Verhdl
= eA: ohne Zustimmung des B mögl, wie bei Klagerücknahme
= aA: Einwilligung erforderl/ bzw Sachdienlichk §263 Alt.2 analog grds meistens gegeben od
= rügeloses Einlassen §267 analog
b. nach Beginn der mündl Verhdl
= nur mit Einwilligung des B §269 I
- Instanz: wie erste Instanz
Unter welchen Voraussetzungen ist ein gewillkürter Parteiwechsel auf -Beklagtenseite- vor u nach Beginn der mündl Verhdlung ggü dem Altbeklagten möglich?
- Instanz: Beklagtenwechsel (= Klageänderung §§263ff)
a. vor Beginn der mündl Verhdl
= immer soweit sachdienlich §263 analog
b. nach Beginn der mündl Verhdl
= nur mit Einwilligung des B §269 I
Unter welchen Voraussetzungen ist ein gewillkürter Parteiwechsel auf -Beklagtenseite- ggü dem Neubeklagten möglich?
= vor/ nach Beginn der mündl Verhdl:
= Einwilligung des B §263 Alt.1 analog od
= Sachdienlichk §263 Alt.2 analog od
= rügeloses Einlassen §267 analog
Was passiert wenn Partei nur ungenau bezeichnet ist in Klageschrift?
= bei Ungenauigkeit ist Identität durch Auslegung aus Empfängersicht zu ermitteln §133
= Parteibezeichnung kann soweit Identität gewahrt wird jederzeit von Amts wegen berichtigt werden
= bei mehrdeutiger Bezeichnung ist Partei, wer erkennbar betroffen ist
= wird versehentlich eine falsche Person in Klageschrift erwähnt, wird diese Partei u nicht die gewollte Person
Abgrenzung Parteiänderung zu Rubrumsberichtigung
= ungenaue/ unrichtige Parteibezeichnung ist unschädlich u kann jederzeit vAw berichtigt werden
= zB bei Kü.prozess Gesellschafter anstatt AG/ wenn sich aus Klagebegründung ergibt, wer als Partei gemeint ist
Prozessuale Folge bei gewillkürter Parteierweiterung
= neu hinzutretende Partei ist an bereits erzielte Prozessergebnisse grds gebunden
Parteiwechsel durch Tod einer Partei §239
= automatisch mit Tod der urspr Partei mit Erben als neue Partei (auch wenn er von Prozess nichts weiss)
Rubrum bei gewillkürten Parteiwechsel auf Klägerseite
= beide Personen sind in historischer Reihenfolge durchzunummerieren (wie bei Streitgenossenschaft)
Rubrum bei gesetzl Parteiwechsel
= “Kläger in Rechtsnachfolge des…”
Wo ist Parteiwechsel im TB zu nennen?
= Teil der Prozessgeschichte
= umb vor Anträgen (Kläger zu 1/ zu 2)
Wo ist Parteiwechsel innerhalb der Entsch.gründe aufzuführen?
= noch vor Zul.keit der Klage (wie §263/ 269) als “Zul.keit des Parteiwechsels/ Ermittlung der richtigen Partei”
= auch bei Tod des bisherigen Klägers §239 da sonst Klage als unbegr abgewiesen werden würde