Ref Zivilstation: Vollstreckung Flashcards

1
Q

Unterschiedl Vollstr.b.keit von Urteilen

A
  1. Rechtskräftige Urteile
  2. Urteile, die kraft Natur der Sache vorläufig vollstr.bar sind (Arrest/ einstw Verfügung)
  3. Urteile mit Vollstr.b.keitserklärung (vorläufig vollstr.bar)
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2
Q

Unterschiedl Arten an vorläufig vollstr.bare Urteile

A
  1. ohne Sicherheitsleistung §708
    = vorläufige Vollstr.b.k ist nur von Titel, Klausel u Zustellung, aber nicht von zusätzl Sicherheitsleistung abhängig
    a. ohne Abwendungsbefugnis §708 Nr.1-3, 713
    b. mit Abwendungsbefugnis §708 Nr.4-11
  2. gg Sicherheitsleistung §709
    = das Urteil ist gg Sicherh.leistung iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstr.bar
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3
Q

Wann entfällt Abwendungsbefugnis des Schuldners bei einer vorläufigen Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung §§708 Nr.11, 711

A

= §713: Abwendungsbefugnis entfällt wenn gg das Urteil KEIN Rechtsmittel mögl ist, also die Beschwer für keine Partei 600€ übersteigt

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4
Q

Wonach richtet sich die Höhe der zu leistenden Sicherheit §709?

A

= Höhe der Sicherheit muss den Schaden abwenden, der durch die Zwangsvollstreckung entstehen kann, wenn das Urteil in der Berufung keinen Bestand haben sollte §717 II
= umfasst die Hauptsache mit Zinsen u Kostenerstattungsanspruch (großzügig aufzurunden)

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5
Q

Wie hoch ist Sicherheitsleistung für die Abwendungsbefugnis §711?

A

= beträgt immer 110% des gesamten vollstreckbaren Betrages (Vollstreckende nur 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages!!)

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6
Q

Welche Fragen müssen vor der Entscheidung über die vorläufige Vollstr.b.k stets geklärt werden?

A
  1. ist Urteil ausnahmsw nicht vorl vollstr.bar?
    a. Urteil wurde mit Zustellung/ Verkündung rechtskräftig (zB Revis.urteil/ beids Verzicht auf Rechtsmittel)
    b. Urteile ohne vollstr.fähigen Inhalt (zB Festst.-/ Gestalt.urteile/ klageabweisende Urteile…)
    = dann ist Kostenentsch für vorl vollstr.bar zu erklären
  2. ist Urteil ohne Sicherh.leistung vorl vollstr.bar?
    a. §708 Nr.1-3 (keine Abw.befugnis)
    b. §708 Nr.4-11 (Abw.befugnis §711, ggf Ausnahme §713)
    c. §§708 Nr.11, 711
  3. ist Urteil nur gg Sicherh.leistung vorl vollstr.bar?
    = alle Urteile die nicht unter 1. u 2. fallen
  4. liegt ein Vollstr.schutzantrag §§710, 712-714
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7
Q

Wann ist im Tenor bzgl der Vollstreckug die Angabe der Sicherh.leistung als Prozentsatz ausreichend?

A

= wenn wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist
= §709 2/ §711 2 iVm §709 2

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8
Q

Richtwert für Streitwerthöhe für eine vorläufige Vollstr.barkeit aus §709 wenn nur Kosten vollstreckt werden?

A

= für Kläger bei Streitwert über 5.000€
= für Beklagten bei über 8.000€

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9
Q

Sinn und Zweck der einstweiligen Einstellung der ZVR §707

A

= Schutz des Schuldners vor irreparablen Folgen einer vorläufigen ZVR
= zum gleichzeitigen Schutz des Gläubigers soll Interessenausgleich hergestellt werden, indem die ZVR durch Antrag des Schuldners idR gg Sicherh.leistung vorläufig eingestellt wird

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10
Q

In welchen Situationen ist eine einstweilige Einstellung der ZVR nach §707 möglich?

A
  1. bei Antrag auf Wiedereinsetzung §233
  2. bei Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens §578
  3. wenn Verfahren nach einem Vorbehaltsurteil im Nachverfahren betrieben wird
  4. bei Berufung §719
  5. im Rügeverfahren §707 I
  6. bei Einspruch gg Vollstr.bescheid §700
  7. bei einstw Verfügungen §936
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11
Q

Wann wird die einstweilige Einstellung der ZVR analog angewandt?

A
  1. bei Anträgen auf Aufhebung eines Arrests/ einstw Verfügung §927/ 926
  2. bei einem Streit über die Wirks.keit eines Proz.vergleichs
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12
Q

Wie ergeht eine Entscheidung über die einstw Einstellung der ZVR?

A

= §707 II 1: die Entscheidung ergeht durch Beschluss

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13
Q

Tenor: einstw Einstellung der ZVR §707

A

“die ZVR aus dem VU des LG… vom… wird gg Sicherheitsleistung iHv… einstweilen eingestellt.”

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14
Q

Schema: Antrag auf Einstellung mit Sicherh.leistung

A
  1. Einspruch gg ein vorläufig vollstr.bares Urteil
  2. Ermessensausübung über das ob u wie
    = Abwägung der Gläubiger- u Schuldnerinteressen
    = richtet sich u.a. nach Erfolgsaussichten des gg das Endurteil eingelegten Rechtsmittels
    = u ob Einspruch zulässig ist
  3. Höhe der Sicherh.leistung
    = richtet sich nach der Höhe des aufgrund des Urteils vollstr.baren Betrags (Streitwert + Gerichtsgebühren + Anwaltsgebühren) mit Sicherh.zuschlag von 10%
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15
Q

Schema: Antrag auf Einstellung ohne Sicherh.leistung

A

= grds nur gg Sicherheitsleistung, außer Ausnahme:

  1. Besondere Voraussetzungen des §719 I 2
    a. VU ist nicht in gesetzl Weise ergangen oder
    b. säumige Partei macht glaubhaft, dass Säumnis unverschuldet war
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16
Q

Vollstr.schutzantrag des Schuldners

A

= bes Vollstr.schutzantrag dem NUR zuzusprechen ist, wenn Voraussetzungen vorgetragen u glaubhaft gemacht werden
= Glaubhaftmachung eines durch die Vollstreckung entstehenden nicht zu ersetzenden Nachteils
= kann er zusätzlich glaubhaft machen, dass er auch nicht in der Lage ist, die Sicherheit aufzubringen, wird das Urteil nicht für vorläufig vollstr.bar erklärt, §712 I 2

17
Q

Vollstr.schutz des Gläubigers

A

= kann auf Antrag erreichen, dass er ohne Sicherh.leistung vollstrecken darf, wenn er glaubhaft macht, dass er die Sicherheit nicht/ nur unter erhebl Schwierigkeiten aufbringen kann, §710/ 711 3 iVm 714
= “das Urteil ist vorläufig vollstr.bar”

18
Q

Welche Urteile haben keinen vollstr.fähigen Inhalt?

A
  1. Feststellungsklage
  2. klageabweisende Urteile
  3. Gestaltungsurteile
    -> NUR Kosten vollstr.bar
19
Q

Doppelte Vollstr.barkeit

A

= bei Teilobsiegen u Teilunterliegen
= Vollstr.verhältnisse sind immer gesondern zu prüfen, zB K gg B: 1600€ nach §709; B gg K: 400€/ nur Mehrkosten durch Säumnis des K nach §§708 Nr.11, 711

“Das Urteil ist für K gg SL iHv 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar (§709).
Das Urteil ist für B hinsichtl der Kosten der WE und der Säumnis vorläufig vollstreckbar; K kann die Vollstreckung des B durch SL iHv 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht B vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet (§708 Nr.11, 711)”

20
Q

Vollstr.barkeit bei ggseitiger Kostenaufhebung

A

= doppelte Vollstr.barkeit wird vermieden, da nur noch Gerichtskostenvorschuss vollstreckt wird u jeder eigene Kosten trägt
= nur billig wenn beide (nicht) anwaltl vertreten

21
Q

Untersch Tenorierung §§708, 709

A
  1. §708 Nr.1-3
    = das Urteil ist vorl vollstr.bar
  2. §708 Nr.4-11 ohne Abwend.befugnis
    = das Urteil ist vorl vollstr.bar
  3. §708 Nr.4-11 mit Abwend.befugnis
    = Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherh.leistung iHv 115% des auf Grund des Urteils insg vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit iHv 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
    leistet.“
  4. §709
    = Das Urteil ist gg Sicherheitsleistung iHv 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“
22
Q

Besonderheiten bei Tenor, wenn NICHT wegen Geldforderung vorl vollstreckt wird

A

= §709 2 grds nicht anw.bar (keine %-Angabe mögl), aber Aufteilung zw Sache u Kosten mögl!
= “das Urteil ist vorl vollstr.bar, hinsichtl der Hrg gg Sicherh.leistung iHv 2.000€ (Sachwert), iÜ gg Sicherh.leistung iHv 110% des jeweiligen Betrages”

23
Q

Art u Höhe der prozess Sicherh.leistung bei Vollstreckung §108

A

= In den Fällen der Bestellung einer prozess Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art u Höhe die Sicherheit zu leisten ist
= Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat u die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft zu leisten

-> soweit Antrag über Sicherh.leistung durch Bankbürgschaft gestellt wird, muss nicht entschieden werden, da immer ohne bes Ausspruch zulässig