Ref Zivilstation: Erledigung Flashcards
Übereinstimmende Erledigungserklärung §91a
= Gericht trifft NUR noch Kostenentscheidung durch Beschluss nach billigem Ermessen §91a I 1 unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- u Streitstandes (ohne Bew.aufnahme, was Risiko für K birgt) von Amts wegen
= NICHT geprüft wird ob tats ein erledigendes Ereignis vorliegt, sondern nur wie der Rechtsstreit ohne die Erledig.erkl ausgegangen wäre (mat Rechtslage)
= Prozess ist beendet u RH entfällt, Verfahren bleibt nur bzgl Kosten noch anhängig
= mit Erledig.erklärung will Kläger nicht Kosten tragen (im Ggsatz zu Klagerücknahme/ Klageverzicht)
Übereinstimmende Teilerledigterklärung
= Urteil ergeht über den offenen Rest der Klage mit begründeter Kostenentscheidung §91a bzgl des erledigten Teils (da KE isoliert u mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist §91a II)
= Kosten des erledigten Teils sind nach §91a u des nicht erledigten Teils nach §§91, 92 zu entscheiden
= “von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 u der Beklagte 1/3” (übereinstimmende Teilerledigung ist NICHT im Tenor!)
Einseitige Erledigungserklärung
= Beklagte stimmt der Erledigtenerklärung nicht zu
= §91a findet keine Anwendung (kein Kostenbeschluss), der Rechtsstreit ist nicht beendet
= Kläger erklärt Erledigung u Beklagter widerspricht innerhalb von 2 Wochen nach Erklärung §91a I 2
= durch einseitige Erledig.erklärung des Klägers wandelt sich urspr Klage in eine Feststellungsklage
= Kostenentscheidung im Urteil nach §91
= “Es ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist”
= Erklärung ist eine nach §264 Nr.2 stets zulässige Klageänderung
= Feststellungsinteresse liegt in Kosteninteresse
Kann sich Kläger von seiner einseitigen Erledigtenerklärung wieder lösen/ widerrufen/ zurücknehmen?
= Erledigungserklärung ist frei widerruflich bis zur Zustimmungserklärung des B (vorher keine Bewirkungsfkt)
= Rechtsstreit wird durch einseitige Erledigungserklärung nicht beendet, sodass auch keine Bindungswirkung daran besteht
= Kläger kann seinen urspr Leistungsantrag wieder stellen
Wann ist eine Feststellungsklage bei einseitiger Erledigungserklärung begründet?
= Feststellungsklage ist begründet, wenn sich die Hauptsache erledigt hat
= Dies ist der Fall, wenn…
1. die urspr Klage zulässig war
2. die urspr Klage begründet war und
3. ein erledigendes Ereignis nachträglich eingetreten ist, das zur Unzul.k od Unbegr.h geführt hat (zB Aufrechnung/ Erfüllung…)
= KEINE Erledigung wenn Klage bereits vor Eintritt der Erledigungstatsache unzul od unbegr war (dann wird Feststellungsklage abgewiesen)
Was passiert bei Erledigung vor Rechtshängigkeit
= vor RH besteht noch kein Prozessrechtsverhältnis, daher kann sich Rechtsstreit rein begrifflich nicht erledigen (zB Bezahlung vor RH)
= Klage ist abzuweisen, weil sie nach Eintritt der RH nie begründet war
= bzgl Kostentragungslast Anw von §269 III 3
Wann tritt Erledigung bei Aufrechnung/ Verjährung ein, wenn Aufrechnungslage/ Verjährung schon VOR RH bestand?
= P: Erledigung schon VOR RH?
(+) §389 hat Rückwirkung
= aber nur mat.rechtl Fiktion, die nichts daran ändert dass Klage zunächst zul u begr war
(-) B hat es in der Hand Aufrechnung auch schon vor RH zu erklären u hätte Klage verhindern können
= Erledigung zum Zeitpkt der Aufrechnungserklärung ein (nicht schon vorher bei Vorliegen einer Aufrechnungslage)
-> analog für Verjähr.einrede
Unterschiede zw einseitiger (a) zu übereinstimmender (b) Erledig.erklärung
- Regelung
a. Änderung der Leistungs- in Feststell.klage §264 Nr.2
b. §91a - Entscheidungsart
a. Urteil
b. Beschluss - Prüfungsggst
a. erledigendes Ereignis nach RH/ Zul.k u Begr.h der Klage vor erledigenden Ereignis
b. Prozesshandlungsvoraussetzungen - Kriterien für Kostenentscheidung
a. §§91ff
b. billiges Ermessen - Zeitpkt des erledigenden Ereignisses ist maßgebl?
a. ja, da Voraussetzung ist, dass das erledigende Ereignis NACH Klagezustellung eingetreten ist
b. nein, da Gericht iRd §91a nicht prüft, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist u daher auch keine Prüfung des Zeitpkts - Beweisaufnahme
a. ja
b. nein
Tenor: einseitige Erledigung der Hauptsache bei Klägerobsiegen
- Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit … erledigt ist
- Der Beklagte trägt..
- Das Urteil ist…
Kostenentscheidung über eine tlw übereinstimmende Erledig.erklärung
- iRd Kostenentscheidung wird der für erledigt erklärte Teil mitberücksichtigt, §91a analog
= begründete Kostenentscheidung §91a bzgl des erledigten Teils erforderl, da KE isoliert u mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist §91a II
= OHNE Schuldnerschutz auszusprechen §794 I Nr.3!! - der noch rechtshängige Teil wird gem §§91, 92 entschieden
= KEIN Beschluss gem §91a da sonst Verstoß gg Grds der Einheit der Kostenentscheidung
Kostenentscheidung über eine tlw einseitige Erledig.erklärung
= es liegt eine reduzierte Leistungsklage bzgl des nicht für erledigt erklärten Teils u eine Feststellungsklage bzgl des vom Kläger für erledigt erklärten Teils vor (nachträgl obj Klagehäufung)
= über Kosten wird je nach Ausgang des Rechtsstreits nach §§91ff entschieden
Aufbau Entsch.gründe der einseitigen Erledigungsklage
- Gesamtergebnis
- Zul.keit der Klageänderung §264 Nr.2
= eins Erled.erkl ist eine zulässige Klageänderung
= Auslegung dahingehend, dass festgestellt werden soll, dass Rechtsstreit erledigt sei - Zul.keit der Feststell.klage
= Festst.interesse §256: Frage der Kostentragungspflicht - Begr.heit der Festst.klage
a. Zul.k der urspr Klage
b. Begr.h der urspr Klage
c. tats erledigendes Ereignis nach RH
d. führt zu Unzul.k/ Unbegr.h der urspr Klage
Sinn u Zweck einer eins Erled.erklärung
= K erkennt dass sein Begehren ohne eigenes Zutun aussichtslos geworden ist
= K soll ermöglicht werden sich von den drohenden Kosten eines verlorenen Prozesses zu befreien
= durch Behandlung als Festst.antrag wird das Ziel verfolgt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen
= war Klage ohnehin schon unzul/ unbegr, dann weist das Gericht die Klage ab
Problem: Beklagte widerpricht einer Erled.erkl nicht
= Liegt eine eins od übereinst Erled.erkl vor?
= §91a I 2:
(1) soweit B über Folgen einer übereinst Erled.erklärung belehrt wurde (Hinweis),
(2) ihm der Schriftsatz des K zugestellt wurde u
(3) er nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen widersprochen hat, wird seine Zustimmung fingiert
= dann liegen übereinst Erled.erklärungen vor
Wie ändert sich der Gerichtsgebührenstreitwert durch eine nachträgliche Erledigung?
= §40 GKG: Gerichtsgeb.streitwert richtet sich nach dem Zeitpkt der Einleitung des jeweiligen Rechtsszuges
= nachträgl Ermäßigungen lassen diesen unberührt, sodass keine Verringerung eintritt