Ref Zivilstation: Erledigung Flashcards

1
Q

Übereinstimmende Erledigungserklärung §91a

A

= Gericht trifft NUR noch Kostenentscheidung durch Beschluss nach billigem Ermessen §91a I 1 unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- u Streitstandes (ohne Bew.aufnahme, was Risiko für K birgt) von Amts wegen
= NICHT geprüft wird ob tats ein erledigendes Ereignis vorliegt, sondern nur wie der Rechtsstreit ohne die Erledig.erkl ausgegangen wäre (mat Rechtslage)
= Prozess ist beendet u RH entfällt, Verfahren bleibt nur bzgl Kosten noch anhängig
= mit Erledig.erklärung will Kläger nicht Kosten tragen (im Ggsatz zu Klagerücknahme/ Klageverzicht)

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2
Q

Übereinstimmende Teilerledigterklärung

A

= Urteil ergeht über den offenen Rest der Klage mit begründeter Kostenentscheidung §91a bzgl des erledigten Teils (da KE isoliert u mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist §91a II)
= Kosten des erledigten Teils sind nach §91a u des nicht erledigten Teils nach §§91, 92 zu entscheiden
= “von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/3 u der Beklagte 1/3” (übereinstimmende Teilerledigung ist NICHT im Tenor!)

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3
Q

Einseitige Erledigungserklärung

= Beklagte stimmt der Erledigtenerklärung nicht zu

A

= §91a findet keine Anwendung (kein Kostenbeschluss), der Rechtsstreit ist nicht beendet
= Kläger erklärt Erledigung u Beklagter widerspricht innerhalb von 2 Wochen nach Erklärung §91a I 2
= durch einseitige Erledig.erklärung des Klägers wandelt sich urspr Klage in eine Feststellungsklage
= Kostenentscheidung im Urteil nach §91
= “Es ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist”
= Erklärung ist eine nach §264 Nr.2 stets zulässige Klageänderung
= Feststellungsinteresse liegt in Kosteninteresse

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4
Q

Kann sich Kläger von seiner einseitigen Erledigtenerklärung wieder lösen/ widerrufen/ zurücknehmen?

A

= Erledigungserklärung ist frei widerruflich bis zur Zustimmungserklärung des B (vorher keine Bewirkungsfkt)
= Rechtsstreit wird durch einseitige Erledigungserklärung nicht beendet, sodass auch keine Bindungswirkung daran besteht
= Kläger kann seinen urspr Leistungsantrag wieder stellen

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5
Q

Wann ist eine Feststellungsklage bei einseitiger Erledigungserklärung begründet?

A

= Feststellungsklage ist begründet, wenn sich die Hauptsache erledigt hat
= Dies ist der Fall, wenn…
1. die urspr Klage zulässig war
2. die urspr Klage begründet war und
3. ein erledigendes Ereignis nachträglich eingetreten ist, das zur Unzul.k od Unbegr.h geführt hat (zB Aufrechnung/ Erfüllung…)

= KEINE Erledigung wenn Klage bereits vor Eintritt der Erledigungstatsache unzul od unbegr war (dann wird Feststellungsklage abgewiesen)

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6
Q

Was passiert bei Erledigung vor Rechtshängigkeit

A

= vor RH besteht noch kein Prozessrechtsverhältnis, daher kann sich Rechtsstreit rein begrifflich nicht erledigen (zB Bezahlung vor RH)
= Klage ist abzuweisen, weil sie nach Eintritt der RH nie begründet war
= bzgl Kostentragungslast Anw von §269 III 3

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7
Q

Wann tritt Erledigung bei Aufrechnung/ Verjährung ein, wenn Aufrechnungslage/ Verjährung schon VOR RH bestand?

A

= P: Erledigung schon VOR RH?
(+) §389 hat Rückwirkung
= aber nur mat.rechtl Fiktion, die nichts daran ändert dass Klage zunächst zul u begr war
(-) B hat es in der Hand Aufrechnung auch schon vor RH zu erklären u hätte Klage verhindern können
= Erledigung zum Zeitpkt der Aufrechnungserklärung ein (nicht schon vorher bei Vorliegen einer Aufrechnungslage)
-> analog für Verjähr.einrede

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8
Q

Unterschiede zw einseitiger (a) zu übereinstimmender (b) Erledig.erklärung

A
  1. Regelung
    a. Änderung der Leistungs- in Feststell.klage §264 Nr.2
    b. §91a
  2. Entscheidungsart
    a. Urteil
    b. Beschluss
  3. Prüfungsggst
    a. erledigendes Ereignis nach RH/ Zul.k u Begr.h der Klage vor erledigenden Ereignis
    b. Prozesshandlungsvoraussetzungen
  4. Kriterien für Kostenentscheidung
    a. §§91ff
    b. billiges Ermessen
  5. Zeitpkt des erledigenden Ereignisses ist maßgebl?
    a. ja, da Voraussetzung ist, dass das erledigende Ereignis NACH Klagezustellung eingetreten ist
    b. nein, da Gericht iRd §91a nicht prüft, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist u daher auch keine Prüfung des Zeitpkts
  6. Beweisaufnahme
    a. ja
    b. nein
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9
Q

Tenor: einseitige Erledigung der Hauptsache bei Klägerobsiegen

A
  1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit … erledigt ist
  2. Der Beklagte trägt..
  3. Das Urteil ist…
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10
Q

Kostenentscheidung über eine tlw übereinstimmende Erledig.erklärung

A
  1. iRd Kostenentscheidung wird der für erledigt erklärte Teil mitberücksichtigt, §91a analog
    = begründete Kostenentscheidung §91a bzgl des erledigten Teils erforderl, da KE isoliert u mit sofortiger Beschwerde anfechtbar ist §91a II
    = OHNE Schuldnerschutz auszusprechen §794 I Nr.3!!
  2. der noch rechtshängige Teil wird gem §§91, 92 entschieden
    = KEIN Beschluss gem §91a da sonst Verstoß gg Grds der Einheit der Kostenentscheidung
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11
Q

Kostenentscheidung über eine tlw einseitige Erledig.erklärung

A

= es liegt eine reduzierte Leistungsklage bzgl des nicht für erledigt erklärten Teils u eine Feststellungsklage bzgl des vom Kläger für erledigt erklärten Teils vor (nachträgl obj Klagehäufung)
= über Kosten wird je nach Ausgang des Rechtsstreits nach §§91ff entschieden

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12
Q

Aufbau Entsch.gründe der einseitigen Erledigungsklage

A
  1. Gesamtergebnis
  2. Zul.keit der Klageänderung §264 Nr.2
    = eins Erled.erkl ist eine zulässige Klageänderung
    = Auslegung dahingehend, dass festgestellt werden soll, dass Rechtsstreit erledigt sei
  3. Zul.keit der Feststell.klage
    = Festst.interesse §256: Frage der Kostentragungspflicht
  4. Begr.heit der Festst.klage
    a. Zul.k der urspr Klage
    b. Begr.h der urspr Klage
    c. tats erledigendes Ereignis nach RH
    d. führt zu Unzul.k/ Unbegr.h der urspr Klage
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13
Q

Sinn u Zweck einer eins Erled.erklärung

A

= K erkennt dass sein Begehren ohne eigenes Zutun aussichtslos geworden ist
= K soll ermöglicht werden sich von den drohenden Kosten eines verlorenen Prozesses zu befreien
= durch Behandlung als Festst.antrag wird das Ziel verfolgt, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen
= war Klage ohnehin schon unzul/ unbegr, dann weist das Gericht die Klage ab

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14
Q

Problem: Beklagte widerpricht einer Erled.erkl nicht

= Liegt eine eins od übereinst Erled.erkl vor?

A

= §91a I 2:
(1) soweit B über Folgen einer übereinst Erled.erklärung belehrt wurde (Hinweis),
(2) ihm der Schriftsatz des K zugestellt wurde u
(3) er nicht innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen widersprochen hat, wird seine Zustimmung fingiert
= dann liegen übereinst Erled.erklärungen vor

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15
Q

Wie ändert sich der Gerichtsgebührenstreitwert durch eine nachträgliche Erledigung?

A

= §40 GKG: Gerichtsgeb.streitwert richtet sich nach dem Zeitpkt der Einleitung des jeweiligen Rechtsszuges
= nachträgl Ermäßigungen lassen diesen unberührt, sodass keine Verringerung eintritt

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16
Q

Problem: Nachträgl Unzu.k/ Unbegr.h bei Gestaltungsrechten, die sich schon vor RH ggüstanden

= zB Aufrechn.lage bestand bereits zZpt der Klageerhebung

A

= Dem K stand zZpt der Klageerhebung der geltend gemachte Anspr zu
= Dieser Anspr ist durch die Aufrechn.erkl des B im Prozess gem §389 erloschen
= Die Aufrechn.erkl ist das maßgebende erledigende Ereignis, die das Erlöschen bewirkt u nicht die Aufrechn.lage
(+) nicht unbillig dass B die Kosten tragen muss, da er mit Aufrechn.erkl bis zum Prozess gewartet hat u den Rechtsstreit nicht verhindert hat (Gedanke des §93 Veranlassung zur Klageerhebung)

17
Q

Wie ändert eine einseitige Teilerledigungserklärung den für Anwaltsgebühren maßgebl Streitwert?

A

= Streitwert setzt sich nach dem verbleibenden Wert der Hauptsache u den auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten zusammen

18
Q

Wann führt eine einseitige Erledig.erklärung nicht zum Erfolg, obwohl K einen mat.rechtl Anspr auf Kostenerstattung hat u wie ist in diesem Fall vorzugehen?

A
  1. Umdeutung in Klagerücknahme §269 III 3
    = wenn K für erledigt erklärt, obwohl Wegfall des Klageanlasses VOR RH
  2. Umdeutung in Antrag auf Feststellung der Kostentragungspflicht des B aus Verzug/ wegen Veranlassung zur Klageerhebung (§93)
    = bei verspätet abgegebene Drittschuldnererklärungen (Einziehungsklagen)
    = bei Stufenklagen, wenn sich auf der ersten Stufe ergeben hat, dass K keinen Zahlungsanspr hat u B mit Auskunft in Verzug war (urspr Klage auf Zahlung auf dritter Stufe war von Anfang an unbegr)
19
Q

Was passiert mit Streitwert u Zust.keit bei einer Erledig.erklärung?

A

= Streitwert reduziert sich auf Kosteninteresse des K

= wenn Wert für Zust.keit des LG unterschritten wird, bleibt das LG dennoch zuständig §261 III Nr.2

20
Q

Tenor: Einseitige Teilerled.erklärung bzgl 5000€ von 10.000€

A

= B wird verurteilt, an K 5.000 nebst Zinsen iHv 5% auf 10.000€ zu zahlen
= Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist

21
Q

Formulierung für einseitige Teilerled.erklärung

A

= es steht K frei seine urspr Klage auf Zahlung von 1000€ tlw in der Hauptsache für erledigt zu erklären, nachdem B im Laufe des Rechtssteits 500€ gezahlt hat
= durch die tlw Erled.erkl hat K einen Teil seiner urspr Leist.klage in eine Feststell.klage geändert
= diese tlw Erledig.erkl ist eine zul Beschränkung des früheren Antrags gem §264 Nr.2, die nicht der Zustimmung des B bedarf

22
Q

Worin liegt das Feststellungsinteresse gem §256 bei einer einseitigen Erled.erkl?

A

= in dem berechtigten Begehren des K in diesem Prozess eine abschließende Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Rechtsstreits zu erhalten

23
Q

Ist die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nach RH ein erledigendes Ereignis?

A
  1. Zahlung unter Vorbehalt führt grds nicht zu einer Erfüllung u deshalb auch nicht zur Erledigung
    = durch das Bestreiten einer Rechtspflicht hat sich B die jederzeitige Rückforderung vorbehalten, was einer Erfüllung entggsteht
  2. ABER erledigendes Ereignis ist Aufrechn.erkl
    = in Erled.erkl ist eine konkludente Aufrechnung zu sehen, durch die Forderung erloschen ist, denn K hat zum Ausdruck gebracht, dass er Klageforderung infolge der Zahlung des B als erloschen ansieht
    = es standen sich die Klageforderung u Rückford.anspr ggü, sodass erledigendes Ereignis die Aufrechn.erkl ist
24
Q

Wann liegt keine Erledigung mangels Erfüllung vor?

A

= keine Erfüllung, wenn….

a. Forderung bestritten wird u er dem K die Beweislast aufbürdert
b. nur zur Abwendung der Vollstr gezahlt wird
c. um den K zur Rücknahme der Klage zu veranlassen
d. unter Vorbehalt der Rückforderung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gezahlt wird (außer B will nur die Wirkung des §814 ausschließen)

25
Q

Formulierung für Begr.heit der übereinstimmenden Teilerledigung der Hauptsache

A
  1. nachdem die Parteien den Rechtsstreit iHv … in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war nur noch über die zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden […]
  2. die KE folgt aus §§91 I 1, 91a I 1
    = soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinst tlw für erledigt erkl haben, war über die auf diesen Teil der Klage entfallenden Kosten gem §91a I 1 auf Grdl des bisherigen Sach- u Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden
    = dies führt dazu, dass B die Kosten zu tragen hat, weil er ohne die tlw Erledigung in voller Höhe unterlegen gewesen…
26
Q

Welche Risiken birgt eine Erled.erklärung hinsichtl der Kostentragungspflicht für den K u kann er diese umgehen?

A

= gem §91a entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- u Streitstandes
= es wird keine Bew.aufnahme durchgeführt, sodass Risiko mit einem Teil der Kosten belastet zu werden besteht, obwohl eine Bew.aufn den Erfolg der Klage ergeben hätte
= keine Umgehung mögl, da Umstellung des urspr Leist.antrags auf Feststell.antrag bzgl Kostentragung des B nicht mögl (§91a ist im Gegensatz zu §269 III 3 eine zwingende Regelung!!)

27
Q

Tenor: Kostenentscheidung §91a

= Klage ist schlüssig, Bekl.vorbringen ist unerhebl

A

= “Der B trägt die Kosten des Rechtsstreits”

= KEINE Ausführungen zur Erledigung, da diese auf Erkl der Parteien beruht u zur vorläufigen Vollstr.barkeit, weil Beschluss ohne besonderen Ausspruch vollstr.bar ist §794 I Nr.3

28
Q

Tenor: Kostenentscheidung §91a

= Klage ist unzul/ unbegr u wäre abgewiesen worden

A

= “Der K trägt die Kosten des Rechtsstreits”

29
Q

Tenor: Kostenentscheidung §91a
= Klage ist schlüssig, B erwidert erhebl
= keine Partei hat Beweis geboten

A

= nach Beweislast zu entscheiden

a. wenn K beweispflichtig ist, trägt er die Kosten
b. ansonsten B

30
Q

Tenor: Kostenentscheidung §91a
= Klage ist schlüssig, B erwidert erhebl
= beide Parteien haben Zeugen benannt, eine Beweisaufnahme ist aber nicht durchgeführt worden

A

= Beweisantizipation (vorweggenommene Beweiswürdigung) verbietet sich!
= hM: das höhere Verlustrisiko des Beweisbelasteten ist bei Verurteilung der Kosten zu berücksichtigen (Quote von 2/3 zulasten des Beweisbelasteten)
= aA: Kosten sind ohne Berücksichtigung der Beweislast ggeinander aufzuheben

31
Q

Tenor: Kostenentscheidung §91a
= Klage ist schlüssig, B erwidert erhebl
= beide Parteien haben Zeugen benannt, eine Beweisaufnahme ist aber nicht zuende geführt worden

A

= wenn durch Bew.aufnahme bereits Teile des Anspruchs definitiv geklärt worden sind u nicht von dem nicht durchgeführten Teil abhängen, wird dies bei der Kostenentscheidung zugunsten des Obsiegenden berücksichtigt
= bzgl des Restes der nicht der Beweisaufnahme unterlag, ist das höhere Risiko des Beweisbelasteten zu berücksichtigen

32
Q

Erledigung tritt am Tage der Klagezustellung ein
-> Erledigung vor/ nach RH?

A

= Tag der Zustellung zählt bei Fristberechnung nicht mit (Ereignisfrist), daher RH erst am Tag NACH Zustellung
= Erledigung VOR RH: §269