Ref Zivilstation- Mahnbescheid/ PKH Flashcards

1
Q

Schematischer Ablauf des Mahnverfahrens

A

I. Mahnantrag §690
1. Zurückweisung §691 I: sofortige Beschwerde §691 III

  1. Mahnbescheid §692
    a. Bezahlung
    b. Widerspruch §§694, 695

c. keine Bezahlung/ kein Widerspruch
aa. VB §700
(1) Einspruch §§700, 338
(2) kein Einspruch

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2
Q

Zuständigkeit Mahnverfahren

A
  1. § 689 II: sachl u örtl ausschließliche Zuständigkeit bei Amtsgericht am allg Gerichtsstand des Antragstellers
    = BW: zentrale Zuständigkeit beim AG Stuttgart
  2. §20 Nr.1 RPflG: funktionell zuständig ist Rechtspfleger
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3
Q

Mahnbescheid §692

A

= bei zulässigem Mahnantrag nach §690 wird ein Mahnbescheid erlassen
= Inhalt gem §692

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4
Q

Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des Mahnbescheids, §699 ZPO

A

= erhebt Antragsgegner (Schuldner) nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch, erlässt Rechtspfleger auf Antrag einen VB
= Frist ist keine Ausschlussfrist sondern Widerspruch ist solange möglich, bis VB verfügt ist §694 I

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5
Q

Was passiert nach Widerspruch gg Mahnbescheid, §§694, 695?

A
  1. Partei beantragt Durchführung des streitigen Verfahrens (ggf schon im Mahnantrag)
  2. Mahngericht gibt den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid aufgeführte Streitgericht ab
  3. Streitgericht prüft seine Zuständigkeit selbst u verweist ggf an ein anderes Gericht § 281
  4. Antragssteller muss seinen Anspruch nach Aufforderung des Streitgerichts binnen 2 Wochen begründen §§697 I, 253 (keine Ausschlussfrist!)
  5. mit Eingang der Anspr.begründung bestimmt das Gericht frühen ersten Termin §275/ ordnet schriftl Vorverfahren an §§276, 697 II
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6
Q

Was passiert nach Einspruch gg VB? §§700, 338

A
  1. keine Einspruchsbegründung erforderl, §§ 700 III 3, 340 III
  2. Streitgericht prüft Zulässigkeit des Einspruchs §§700 I, 341
    = unzulässiger Einspruch kann ohne mündl Verhdlung durch Urteil verworfen werden §§700 I, 341 II
  3. Streitgericht fordert Kläger zur Anspr.begründung auf §§700 III 2, 697 I

a. mit Eingang der Anspr.begründung bestimmt das Gericht frühen ersten Termin §275/ ordnet schriftl Vorverfahren an §§276, 697 II
b. geht keine Anspr.begründung ein, bestimmt das Gericht von Amts wegen einen Termin über Einspruch u Hauptsache u setzt eine Begründungsfrist (Präklusion!)

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7
Q

Welche möglichen Ergebnisse können sich bei der Verhdlung über Einspruch u Hauptsache durch Urteil ergeben?

A
  1. Einspruch wird als unzul verworfen §§700 I, 341, 341a
  2. VB wird aufrechterhalten §§700 I, 343
  3. VB wird aufgehoben u die Klage abgewiesen
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8
Q

Was passiert bei Säumnis des Berklagten im Termin über Einspruch u Hauptsache?

A

= es darf ein 2. VU ergehen (das 1.VU liegt im VB), soweit die Klage schlüssig ist (erstmals zu prüfen §700 VI!)

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9
Q

Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH §§114ff

A
  1. Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung
    a. für Kläger: Klage ist schlüssig u Beweisangebote liegen vor
    b. für Beklagten: bei zul Bestreiten/ relevanten Einwendungen u Beweisangebote liegen vor
  2. Bedürftigkeit nach pers u wirtsch Verhältnissen
  3. keine Mutwilligkeit
    = wenn vernünftige Partei auf eigene Kosten nicht prozessieren würde
  4. Antrag
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10
Q

Wirkung der PKH

A
  1. Partei ist von Gerichtskosten u eigenen Anwaltskosten befreit u muss nur, soweit festgesetzt, Raten an die Staatskasse bezahlen §§115, 120
  2. eigener Anwalt erhält Honorar nur aus der Staatskasse, auf die sein Vergüt.anspr übergeht
  3. KEINE Freistellung von Ansprüchen Dritten, wenn Gegner obsiegt -> Geltendmachung des Kostenerstattungsanspr in voller Höhe
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11
Q

Wie erfolgt die Entscheidung über die PKH u wie sind Rechtsschutzmöglichkeiten?

A

= durch Beschluss, ohne Kostenentscheidung

a. bei Ablehnung kann Beschluss mit der sofortigen Beschwerde binnen Monatsfrist angefochten werden
b. bei Bewilligung nicht durch Gegner anfechtbar u deshalb auch keine Begründung erforderl

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12
Q

Ist ein Wiedereinsetzungsantrag einer Partei mögl, die auf Bewilligung der PKH wartet u Frist versäumt
/ wann beginnt WE-Frist zu laufen?

A
  1. soweit Rechtsmittel auch ohne Anwalt eingelegt werden konnte, hindert Bedürftigkeit die Partei nicht selbst zu agieren
    = soweit Fristversäumung weil Entscheidung über PKH abgewartet wurde: Verschulden (+)
  2. soweit Anwaltszwang für Rechtsmittel u Entscheidung über PKH wurde abgewartet: Verschulden (-)
    = Frist für WE beginnt mit Wegfall des Hindernis der Mittellosigkeit: Zustellung des Bewilligungsbeschlusses
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13
Q

Kann Berufung mit der Bedingung eingelegt werden, dass PKH bewilligt wird?

A

= Berufung unter Bedingung ist unzul
= ABER Berufung ist nicht bedingt, wenn Berufungskläger erklärt, die Berufung sollte nur durchgeführt werden, soweit PKH bewilligt wird (Erklärung bedeutet nur, dass sich Rücknahme des Rechtsmittels vorbehalten wird, falls PKH verweigert wird

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14
Q

Kann mit Verweigerung der PKH für das Rechtsmittel gleichzeitig auch das Rechtsmittel der Partei an sich verworfen werden?

A

= Rechtsmittel darf nicht gleichzeitig verworfen werden, sondern es muss Gelegenh gegeben werden, WE zu beantragen
= sonst Verstoß gg Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes
= WE-Frist beginnt mit Wegfall des Hindernisses: wenn Partei sich 3-4 Tage schlüssig werden konnten, ob sie Rechtsmittel auch ohne PKH durchführen will

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15
Q

Kann eine Klage mit der Bedingung der PKH-Bewilligung in 1.Instanz erhoben werden?

A

= unzulässig, da Prozesshdlungen, die umb Rechtswirkungen auslösen, nicht unter Bedingung gestellt werden dürfen
= ABER eine unzul bedingt eingereichte Klage ist idR auszulegen, als eine Klage, bei der die Zustellung von der PKH-Bewilligung abhängig gemacht wird (schon durch Nichteinzahlung des Vorschusses erreicht)

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