Ref Zivilstation- Kostenentscheidung Flashcards

1
Q

Was ist von den Prozesskosten umfasst?

A
  1. Gerichtsgebühren
    = Gegenleistung für Inanspruchnahme des Gerichts
    = Höhe bestimmt sich nach dem Streitwert u ist aus Tabelle der Anl.2 GKG zu entnehmen
    = Anzahl der Gebühren ist dem Kostenverzeichnis aus Anl.1 GKG zu entnehmen
  2. Rechtsanwaltsgebühren
    a. gesetzl Vergütung u Honorarvereinbarung RVG
    = Gegenleistung aus entgeltl Gesch.besorgungs für gerichtl u außergerichtl Tätigkeiten

aa. indiv Honorarvereinbarungen iRd engen gesetzl Bestimmungen zulässig §3a RVG

bb. keine indiv Honorarvereinbarung, dann Abrechnung nach gesetzl Gebührensätzen, Anl.1 RVG

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2
Q

Wer trägt grds die Kosten des Rechtsstreits?

A
  1. §91 I: grds unterlegene Partei (Unterliegensgrds)
  2. §92 I: bei tlw Obsiegen/ Unterliegen verh.m Aufteilung/ gg aufzuheben
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3
Q

Kosten sind ggeinander aufzuheben §92 I Alt.1

A

= jede Partei muss außergerichtl Kosten selbst tragen u die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte
= “die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden ggeinander aufgehoben”

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4
Q

Geringfügiges Unterliegen einer Partei §92 I Alt.2

A

= eine Partei kann trotz geringfügigen Unterliegens von Kostentragungslast ganz verschont werden, wenn Zuvielforderung verh.m geringfügig war u keine/ nur geringfügige Kosten verursacht hat
= bei Unterliegen von weniger als 10% der Klagesumme u die geringfügig höheren Kosten müssen auch unter 10% liegen (Gebührensprünge der Kostentabeller RVG/ GKG sind zu beachten)

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5
Q

Grds der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung

A

= gilt bei Kostengrundentscheidung im Tenor eines Urteils
= umfasst grds alle Prozesskosten des Gerichts u beider Parteien eines Rechtsstreits
= die gesamten in einer Instanz angefallenen Kosten sind als eine einheitl Kostenmasse zu behandeln (100% insgesamt)

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6
Q

Welche Ausnahmen gibt es vom Grds der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung?

A
  1. Baumbachsche Formel
  2. §97 I: Rechtsmittelkosten trägt unterliegende Partei
  3. §97 II: obsiegende Partei trägt Kosten wenn schon im früheren Rechtszug die Mögl.keit zur Geltendmachung bestand
  4. §281 III 2: obsiegender Kläger trägt Mehrkosten, die durch Anrufung eines unzust Gerichts entstanden sind
  5. §344: Säumige hat Kosten zu tragen, auch wenn er nach seinem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, außer wenn das VU nach dem Urteil aufrechterhalten wird od Einspruch verworfen wird
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7
Q

Klage auf 10.000€
Beklagte wird auf 3.000€ verurteilt

A
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000€ zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/10 u der Beklagte 3/10
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8
Q

Klage auf 10.000€
Beklagte wird auf 5.000€ verurteilt

A
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000€ zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger u der Beklagte je die Hälfte/ Kosten werden ggeinander aufgehoben
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9
Q

Anw.bereich der Baumbachschen Formel

A

= auf einer Seite sind mehrere Personen (Streitgenossen) vorhanden, die….
a. am Prozess in untersch Umfang beteiligt sind oder
b. zu untersch Anteilen obsiegen/ unterliegen

= §100 regelt nur den Fall eines vollumfängl u gemeinschaftl Unterliegens der Streitgenossen
= trotzdem anw.bar u ergänzend §§91ff heranzuziehen (§92 analog)

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10
Q

Auf welchen 2 Grundüberlegungen basiert die Baumbachsche Kostenformel bei einseitiger Streitgenossenschaft? (keine Gesamtschuldner)

A
  1. entgegen dem Grds der einheitl Kostenentscheidung ist zw Gerichtskosten (fallen unabh von Parteienanzahl nur 1x an) u außergerichtl Kosten der Parteien zu unterscheiden (GETRENNTE Berechnung!)
    = erforderl weil obsiegende Partei keine Kosten trägt u eine Kostenerstattung zw den Streitgenossen nicht stattfindet (kein Streitverhältnis zueinander)
  2. Kläger unternimmt gg jeden Streitgenossen einen gesonderten Angriff u muss deshalb an Gerichtskosten u außergerichtl Kosten der Parteien nach dem Grad seines Unterliegens unter Berücksichtigung des Gesamtwerts seiner Angriffe beteiligt werden
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11
Q

Wie werden die Gerichtskosten nach der Baumbachschen Formel bei mehreren Streitgenossen auf einer Seite (keine Gesamtschuldner) berechnet?

A

Einzelangriffe
1. A gg B: 1000€ (B obsiegt)
a. Verlust des A: 1000€
b. Verlust des B: 0

  1. A gg C: 1000€ (C wird zu 750€ verurteilt)
    a. Verlust des A: 250€
    b. Verlust des C: 750€
  2. Gesamtverlust des A: 1.250€ (62,5%)
  3. Gesamtverlust des C: 750€ (37,5%)

-> außergerichtl Kosten des B hat A ganz zu tragen
-> außergerichtl Kosten des C:
250€ zu 750€: 25% zu 75%

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12
Q

Wie werden die Gerichtskosten nach der Baumbachschen Formel bei mehreren Streitgenossen auf beiden Seiten berechnet? (Gesamtschuldner)

A

= fiktiver Streitwert (hier: 2000€) ist für Errechnung der Gerichtskosten zu bilden, da bei einem Streitwert von 1000€ gg Gesamtschuldner nur 1x gefordert werden kann, aber gg jeden Streitgenossen separates Streitverhältnis begründet wird

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13
Q

Wer trägt die Kostentragungslast?

A

= wer ist für Gerichtskosten Kostenschuldner des Staates

  1. §22 GKG: Antragsteller
  2. §29 Nr.1-4 GKG: unterliegende Partei
    = §31 I GKG: mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner
    = §31 II GKG: zunächst soll der Unterlegene herangezogen werden (soweit dieser mittellos ist der Antragsteller)
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14
Q

“die Kosten des Rechtsstreits werden ggeinander aufgehoben”

A

-> wenn beide Parteien ungefähr zur Hälfte obsiegen u unterliegen (Abweichung bis zu 5%)

= jede Partei trägt ihre außergerichtl Kosten selbst
= jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten

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15
Q

Formel zur Errechnung des Gerichtskostenanteils nach Baumbachscher Formel

A
  1. haften Beklagten als Gesamtschuldner, ist fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden (da Forderung nur 1x durchgesetzt werden kann)
    (Unterliegensbetrag/ fiktiver GESAMTER Streitwert aller Beteiligten) x 100
  2. haften Beklagten jeder für sich (mehrere Forderungen gg untersch Beklagte) sind einzelne Anspr zu addieren

= daraufin ist für jeden Beteiligten Unterliegensbetrag zu ermitteln
= zB B1 unterliegt mit 10.000 von 110.000; 1/11
= Kläger ist an den Prozessrechtsverhältnissen mit allen Streitgenossen beteiligt

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16
Q

Formel zur Errechnung der außergerichtl Kosten nach Baumbachscher Formel

A

(Unterliegensbetrag des Klägers/ von Partei verlangter Betrag der EINZELNEN PARTEI) x 100

  1. zuerst ermitteln in welcher Höhe jeder Streitgenosse an der gg ihn erhobenen Klage beteiligt ist
  2. dann Unterliegensbetrag von Beteiligungsbetrag
    = zB B1 beteiligt an 25.000; 20.000 verloren von 25.000; 4/5 zu 1/5
17
Q

Gerichtskosten

A

= fallen nur 1x mal
= Kläger muss Vorschuss von 3 Gebühren nach dem Streitwert im Zeitpkt der Einreichung der Klage zahlen
= eine spätere Reduzierung des Streitwerts wirkt sich nicht auf die Gerichtskosten aus

18
Q

Außergerichtl Kosten (Rechtsanwaltsgebühr)

A

= Verfahrensgebühr 1,3 + Terminsgebühr 1,2 + Pauschale
= wenn beide Parteien durch Anwalt vertreten wurden x2!!

19
Q

Gebührenstreitwert bei Klage u Widerklage §45 I 1 GKG

A

= grds Addition der Einzelstreitwerte
= keine Addition, wenn Klage u Widerklage denselben Ggst betreffen (selten)

-> relevant für Quotelung innerhalb Kostenentscheidung

20
Q

Gebührenstreitwert bei Haupt- u Hilfsanträgen §45 I 2 GKG

A

= grds höhere Streitwert ist maßgeblich
= ausnahmsw Addition wenn beide Anträge wirtschaftl verschiedene Ggstände betreffen (selten)

21
Q

Wie ist der Streitwert zu bestimmen, wenn der Streitggst sich während des Verfahrens wiederholt verändert?

A

= maßgeblich ist höchster Streitwert

22
Q

Kostentragung u Kostenvorteil bei Klagerücknahme §269

A

= §269 III 2: K muss Kosten tragen
= aber Gerichtskosten werden reduziert u K muss nur 1 statt 3 Gerichtsgebühren zahlen

23
Q

Kostentragung u Kostenvorteil bei Teilklagerücknahme §269

A
  1. Kostentragung nach Mehrkostentheorie: soweit B unterliegt bei restl Klage unterliegt, hat er in dieser Höhe Kosten zu tragen
    = K hat darüber hinausgehende Kosten zu tragen, die entstanden sind weil nicht direkt geringerer Betrag eingeklagt wurde
  2. da Verfahren nicht beendet wird, trotzdem 3 Gerichtsgebühren
    = Teilklagerücknahme vor mündl Verhdlung führt aber dazu dass außergerichtl Kosten reduziert werden
    = Terminsgebühr der Anwälte reduziert sich auf verbleibenden Streitwert
24
Q

Kostentenor bei tlw Klagerücknahme

A

Die Kostenentscheidung ergibt sich tlw aus §91 u tlw aus §269 III 3

25
Q

Wann ist ein Streitwertbeschluss erforderl?

A

= jedenfalls immer dann, wenn im Bearbeitervermerk “die Entscheidungen des Gerichts” zu fertigen sind
= grds immer ratsam Streitwertbeschluss zu fertigen, es sei denn Gericht hat bereits darüber entschieden

26
Q

Muster: Streitwertbeschluss

A

NACH Unterschriften der erkennenden Richter, separater Beschluss

“Beschluss in pp. (volles Rubrum)

Der Streitwert wird gem.. §..ZPO auf… festgesetzt.

Unterschrift der erkennenden Richter”

27
Q

Was gehört zu den Nebenentscheidungen?

A
  1. Kosten
    = jeweils einzuteilen falls untersch
    a. übereinstimmend erledigter Teil
    b. §92
    c. §97
  2. Entscheidung zur vorläufigen Vollstr.b.k
    3.Gerichtsgeb.streitwert
28
Q

Wer trägt Kosten bei übereinstimmender Erled.erkl?

A

= es entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.
= Entscheidung des Gerichts ist eine Prognoseentscheidung, der eine summarische Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes zugrunde liegt.
= grds trifft danach die Partei die Kostenlast insg od anteilig, die vrss ganz oder tlw unterlegen wäre

29
Q

Kostentragung §91a wenn B erst nach Klageerhebung Verjährung geltend macht?

A

= Bei der Entscheidung nach § 91a kann durchaus Berücks finden, ob und inwiefern der Beklagte durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat.
= Allein dadurch, dass Beklagte vorprozessual die Einrede der Verjährung nicht erhebt, heißt nicht, dass der Kläger, dem die Prüfung der Verjährung der Forderung ebenso möglich war, nunmehr davon ausgehen durfte, diese Einrede werde auch im Prozess nicht erhoben
= Mit der Erhebung der Einrede im Prozess ist vielmehr zu rechnen, wenn man einen verjährten Anspr einklagt.

30
Q

§97 Rechtsmittelkosten

A

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
= wenn bei gewissenhafter Proz.führung die zusätzl Kosten nicht angefallen wären (keine Proz.verschleppung)
= keine Anw, wenn sicher feststeht dass obsiegende Partei im Rechtsmittelverf auch ohne das neue Vorbringen obsiegt hätte

31
Q

Gebührenstreitwert bei Hilfsaufrechnung

A

= §45 III: hilfsweise Aufrechnung im Prozess mögl durch Beklagten
= NUR für Hilfsaufrechnung, NICHT für Primäraufrechnung da sonst Anerkenntnis
= §322 II ZPO: Gegenforderung ist nur bis zur Höhe der Hauptforderung rechtskraftfähig -> max Streitwerterhöhung ist doppelte Klagehöhe (zB Klage 1000€, dann höchstens 2000€, auch wenn Hilfsaufrechn 3000€)

32
Q

Gebührenstreitwert bei Primäraufrechnung

A

= es bleibt bei Streitwert der Klage
= KEINE Streitwerterhöhung iHd Aufrechn.betrags
= KEINE Anw von §45 III GKG
= zB Klageford: 1000€; Aufrechn: 2.500€; Geb.streitwert: 1000€

33
Q

Säumniskosten §344

A

= Prüfung in Kostenentscheidung, ob VU in gesetzl Weise ergangen ist
a. Unzul.k.grund §335
b. unverschuldet §337
c. unzul/ unschlüssig