Ref Zivilstation- Kostenentscheidung Flashcards
Was ist von den Prozesskosten umfasst?
- Gerichtsgebühren
= Gegenleistung für Inanspruchnahme des Gerichts
= Höhe bestimmt sich nach dem Streitwert u ist aus Tabelle der Anl.2 GKG zu entnehmen
= Anzahl der Gebühren ist dem Kostenverzeichnis aus Anl.1 GKG zu entnehmen - Rechtsanwaltsgebühren
a. gesetzl Vergütung u Honorarvereinbarung RVG
= Gegenleistung aus entgeltl Gesch.besorgungs für gerichtl u außergerichtl Tätigkeiten
aa. indiv Honorarvereinbarungen iRd engen gesetzl Bestimmungen zulässig §3a RVG
bb. keine indiv Honorarvereinbarung, dann Abrechnung nach gesetzl Gebührensätzen, Anl.1 RVG
Wer trägt grds die Kosten des Rechtsstreits?
- §91 I: grds unterlegene Partei (Unterliegensgrds)
- §92 I: bei tlw Obsiegen/ Unterliegen verh.m Aufteilung/ gg aufzuheben
Kosten sind ggeinander aufzuheben §92 I Alt.1
= jede Partei muss außergerichtl Kosten selbst tragen u die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte
= “die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden ggeinander aufgehoben”
Geringfügiges Unterliegen einer Partei §92 I Alt.2
= eine Partei kann trotz geringfügigen Unterliegens von Kostentragungslast ganz verschont werden, wenn Zuvielforderung verh.m geringfügig war u keine/ nur geringfügige Kosten verursacht hat
= bei Unterliegen von weniger als 10% der Klagesumme u die geringfügig höheren Kosten müssen auch unter 10% liegen (Gebührensprünge der Kostentabeller RVG/ GKG sind zu beachten)
Grds der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung
= gilt bei Kostengrundentscheidung im Tenor eines Urteils
= umfasst grds alle Prozesskosten des Gerichts u beider Parteien eines Rechtsstreits
= die gesamten in einer Instanz angefallenen Kosten sind als eine einheitl Kostenmasse zu behandeln (100% insgesamt)
Welche Ausnahmen gibt es vom Grds der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung?
- Baumbachsche Formel
- §97 I: Rechtsmittelkosten trägt unterliegende Partei
- §97 II: obsiegende Partei trägt Kosten wenn schon im früheren Rechtszug die Mögl.keit zur Geltendmachung bestand
- §281 III 2: obsiegender Kläger trägt Mehrkosten, die durch Anrufung eines unzust Gerichts entstanden sind
- §344: Säumige hat Kosten zu tragen, auch wenn er nach seinem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, außer wenn das VU nach dem Urteil aufrechterhalten wird od Einspruch verworfen wird
Klage auf 10.000€
Beklagte wird auf 3.000€ verurteilt
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000€ zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7/10 u der Beklagte 3/10
Klage auf 10.000€
Beklagte wird auf 5.000€ verurteilt
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000€ zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger u der Beklagte je die Hälfte/ Kosten werden ggeinander aufgehoben
Anw.bereich der Baumbachschen Formel
= auf einer Seite sind mehrere Personen (Streitgenossen) vorhanden, die….
a. am Prozess in untersch Umfang beteiligt sind oder
b. zu untersch Anteilen obsiegen/ unterliegen
= §100 regelt nur den Fall eines vollumfängl u gemeinschaftl Unterliegens der Streitgenossen
= trotzdem anw.bar u ergänzend §§91ff heranzuziehen (§92 analog)
Auf welchen 2 Grundüberlegungen basiert die Baumbachsche Kostenformel bei einseitiger Streitgenossenschaft? (keine Gesamtschuldner)
- entgegen dem Grds der einheitl Kostenentscheidung ist zw Gerichtskosten (fallen unabh von Parteienanzahl nur 1x an) u außergerichtl Kosten der Parteien zu unterscheiden (GETRENNTE Berechnung!)
= erforderl weil obsiegende Partei keine Kosten trägt u eine Kostenerstattung zw den Streitgenossen nicht stattfindet (kein Streitverhältnis zueinander) - Kläger unternimmt gg jeden Streitgenossen einen gesonderten Angriff u muss deshalb an Gerichtskosten u außergerichtl Kosten der Parteien nach dem Grad seines Unterliegens unter Berücksichtigung des Gesamtwerts seiner Angriffe beteiligt werden
Wie werden die Gerichtskosten nach der Baumbachschen Formel bei mehreren Streitgenossen auf einer Seite (keine Gesamtschuldner) berechnet?
Einzelangriffe
1. A gg B: 1000€ (B obsiegt)
a. Verlust des A: 1000€
b. Verlust des B: 0
- A gg C: 1000€ (C wird zu 750€ verurteilt)
a. Verlust des A: 250€
b. Verlust des C: 750€ - Gesamtverlust des A: 1.250€ (62,5%)
- Gesamtverlust des C: 750€ (37,5%)
-> außergerichtl Kosten des B hat A ganz zu tragen
-> außergerichtl Kosten des C:
250€ zu 750€: 25% zu 75%
Wie werden die Gerichtskosten nach der Baumbachschen Formel bei mehreren Streitgenossen auf beiden Seiten berechnet? (Gesamtschuldner)
= fiktiver Streitwert (hier: 2000€) ist für Errechnung der Gerichtskosten zu bilden, da bei einem Streitwert von 1000€ gg Gesamtschuldner nur 1x gefordert werden kann, aber gg jeden Streitgenossen separates Streitverhältnis begründet wird
Wer trägt die Kostentragungslast?
= wer ist für Gerichtskosten Kostenschuldner des Staates
- §22 GKG: Antragsteller
- §29 Nr.1-4 GKG: unterliegende Partei
= §31 I GKG: mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner
= §31 II GKG: zunächst soll der Unterlegene herangezogen werden (soweit dieser mittellos ist der Antragsteller)
“die Kosten des Rechtsstreits werden ggeinander aufgehoben”
-> wenn beide Parteien ungefähr zur Hälfte obsiegen u unterliegen (Abweichung bis zu 5%)
= jede Partei trägt ihre außergerichtl Kosten selbst
= jede Partei trägt die Hälfte der Gerichtskosten
Formel zur Errechnung des Gerichtskostenanteils nach Baumbachscher Formel
- haften Beklagten als Gesamtschuldner, ist fiktiver Gesamtstreitwert zu bilden (da Forderung nur 1x durchgesetzt werden kann)
(Unterliegensbetrag/ fiktiver GESAMTER Streitwert aller Beteiligten) x 100 - haften Beklagten jeder für sich (mehrere Forderungen gg untersch Beklagte) sind einzelne Anspr zu addieren
= daraufin ist für jeden Beteiligten Unterliegensbetrag zu ermitteln
= zB B1 unterliegt mit 10.000 von 110.000; 1/11
= Kläger ist an den Prozessrechtsverhältnissen mit allen Streitgenossen beteiligt