306 - Brandstiftung / 306a - schwere Brandstiftung Flashcards
306
objektiver TB - TBM (2)
a. fremdes TO =
306 Abs. 1 Nr. 1 - 6
b. TH =
- Inbrandsetzen =
das entzünden eines Gegenstandes, so dass er brennt - wesentliche Teile eines Gegenstandes erfassen und selbstständig weiter brennen
- durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören=
TO selbst wurde nicht in Brand gesetzt, aber hat durch Brandlegung Schaden getragen (Hitze, Löschwasser, Rauch)
306 subjektiver Tatbestand (2)
a. Vorsatz auf das Handeln
Oder
b. Fahrlässigkeit auf das Handeln gem. 306d Abs. 1 StGB
306a Abs. 1
objektiver TB - TBM (2)
abstraktes Gefährdungsdelikt
a. TO =
306a Abs. 1 Nr. 1 - 3 (muss nicht fremd sein)
b. TH =
- Inbrandsetzen oder
- durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
306a Abs. 1
subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz auf das Handeln
Oder
b. Fahrlässigkeit auf das Handeln gem. 306d Abs. 1 StGB
306a Abs. 2
objektiver TB - TBM (3)
konkretes Gefährdungsdelikt
a. fremdes TO =
306 Abs. 1 Nr. 1 - 6
b. TH =
- Inbrandsetzen oder
- durch Brandstiftung ganz oder teilweise zerstören
c. konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung für einen anderen Menschen
306a Abs. 2
subjektiver Tatbestand
a. Vorsatz oder Fahrlässigkeit gem. 306d Abs. 2 StGB auf das Handeln
b. Vorsatz oder Fahrlässigkeit gem. 306d Abs.1 StGB für die Verursachung der Gefahren