§§29 ff. BtMG - Verkehr von Betäubungsmitteln Flashcards
§ 29 I BtMG = mittlere Kriminalität
betrifft hauptsächlich den Erwerb zum Konsum sowie die gelegentliche Abgabe kleinerer Mengen von BtM
Betäubungsmittel
- Anlage I
- Anlage II
- Anlage II
Betäubungsmittel im Sinn des §1 I BtMG sind nur die in den Anlagen I-III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 2 I BtMG).
Anlage I = enthält die nicht verkehrsfähigen Btm, denen keinerlei wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommt (Suchtstoffe: Cannabis, Heroin, LSD…)
Anlage II = enthält die verkehrsfähigen, jedoch nicht verschreibungsfähigen Btm (Stoffe oder Zubereitungen zur Herstellung medizinisch bedeutsamer Btm)
Anlage III: bezeichnet die verkehrs- und verschreibungsfähigen BTM (barbiturathaltige Schlafmittel, Opium,…)
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
-Btm anbauen
- Vollendung
- subjektiv
-Regelbeispiele/ Qualifikationen
die Aufzucht und/oder Pflege von pflanzlichen Ausgangsstoffen; beinhaltet den Besitz von Btm
Vollendung des Anbaus mit Ausbringen des Saatgutes, unabhängig von den Erfolgschancen
subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV (bezogen auf die Erlaubnis)
gewerbsmäßig handeln und Gesundheit mehrerer Menschen gefährden = § 29 III, Nr. 1, 2
Bandenmäßiges Vorgehen = § 30 I, Nr. 1
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
-Btm herstellen
-vgl. dazu § 2 I, Nr. 4 BtMG:
das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Verarbeiten,
Reinigen und Umwandeln
- Vollendung
- Beendigung
- subjektiv
-Regelbeispiele/ Qualifikationen
wenn Pflanze zur Weiterverarbeitung angebaut wird, dann schon Herstellung, sobald Ernte eingesetzt hat (Cannabisblüten bzw. das Abstreifen des Harzes)
Vollendung = mit der ersten körperlichen Einwirkung auf die BtM
Beendigung = wenn Täter alle erforderlichen Einzeltätigkeiten vollbracht hat, ohne dass es konsumfertig sein muss; Verpacken, Beschriften, Verwiegen
subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV (bezogen auf die Erlaubnis)
gewerbsmäßig handeln = § 29 III, Nr. 1
Bandenmäßiges Vorgehen = § 30 I, Nr. 1
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
- Handeltreiben mit Btm
- Eigennutz
- subjektiv
- Regelbeispiele/ Qualifikationen
jede eigennützige, subjektiv umsatzfördernde Tätigkeit; muss nicht gewerbsmäßig erfolgen und nicht den eigenen Umsatz betreffen
der Täter will sich subjektiv bereichern (= Eigennutz); erfasst alle Tätigkeiten, die auf Umsatz von BtM gerichtet sind; Verkaufsverhandlungen und Ankaufsverhandlungen, wenn der Weiterverkauf beabsichtigt ist
subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV (Täter wusste nicht, dass vermittelte Ware BtM sind)
Abgabe an Minderjährige und nicht geringe Menge = §29a
Bandenmäßiges Vorgehen und gewerbsmäßig = §30 I, Nr. 1-3
Bandenmäßiges Vorgehen und nicht geringe Menge = §30a BtMG
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
- Einfuhr von Btm
- Versuch
- Vollendung
- Beendigung
- subjektiv
- Regelbeispiele/ Qualifikationen
jedes tatsächliche Verbringen einer Ware in das deutsche Hoheitsgebiet, das mit menschlichem Willen erfolgt (auch Grenzabfertigungsstationen oder fahrende Züge auf Gebiet eines fremden Staates)
Versuch ist strafbar sobald Handlungen zur TB-Verwirklichung ausgeführt werden (PKW mit Btm passiert letzte Autobahnausfahrt vor der Grenze, Spedition ins Ausland aufgeben)
Vollendung = wenn Täter Grenze übertreten oder überflogen hat
Beendigung = wenn BtM im Inland zur Ruhe gekommen sind und Bestimmungsort erreicht haben
subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV (Täter muss für best. Person Koffer aus Ausland nach Deutschland bringen ohne zu wissen was Koffer enthält)
gewerbsmäßig = § 29 III Nr. 1
Bandenmäßiges Vorgehen und gewerbsmäßig und nicht geringe Menge = §30 I Nr. 1,4
Bandenmäßiges Vorgehen und nicht geringe Menge = §30a
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
- Ausfuhr von Btm
- VO über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Btm
- Versuch
- Vollendung
- Beendigung
- subjektiv
- Regelbeispiele/ Qualifikationen
das Verbringen der BtM aus dem Inland in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
es gelten die §§ 12-19
Versuch ist strafbar sobald mit der Einlagerung der Btm in Beförderungsmitteln begonnen wird, mit denen die Grenz überschritten werden soll
Vollendung = mit Grenzüberschreitung oder bei Übergabe an Spedition
Beendigung = wenn Btm im Ausland zur Ruhe gekommen sind
subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV
gewerbsmäßig = § 29 III Nr. 1 Bande = § 30 I, Nr. 1
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
- Veräußerung von Btm
- Vollendung
- Beendigung
- subjektiv
- R / Q
die entgeltliche Abgabe ohne Eigennützigkeit, da sonst Handeltreiben (Weitergabe zum Einkaufspreis oder der Tausch)
Vollendung = schon mit Einigung über den Rechtsübergang
Beendigung = erst mit dem Empfangen des Entgeltes
subjektiv = Vorsatz (oder Fahrlässigkeit nach Bas. IV)
Abgabe an Minderjährige und nicht geringe Menge = § 29a
Bande und gewerbsmäßig = § 30 I Nr. 1-3
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
- Abgabe von Btm
- Ausgeschlossen
- Vollendung
- Versuch
- subjektiv
- R/Q
jede Gewahrsamsübertragung an andere Person zur freien Verfügung (Btm kann nach Belieben verbraucht und weitergegeben werde); keine Gegenleistung (Verschenken)
Ausgeschlossen = wenn Btm unmittelbar an Ort und Stelle verbraucht wird (Mitgenuss, sofortiger Konsum)
Vollendung = Beendigung bei Entäußerung des Täters und Besitzerlangung des Erwerbers
Versuch = nach Abs. II strafbar (Schenkofferte)
subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV
gewerbsmäßig handeln und Gesundheit mehrerer Menschen gefährden = § 29 III, Nr. 1, 2
Abgabe an Minderjährige und nicht geringe Menge = § 29a
Bande und gewerbsmäßig = § 30 I, Nr. 1-3
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
- Inverkehrbringen von Btm
- Vollendung
- Subjektiv
jedes Verursachen des Wechsels der Verfügungsgewalt über die BtM (Eigentumsaufgabe und der darauf folgenden Aneignung durch Dritte)
Vollendung = Beendigung, wenn ein anderer die tatsächliche Sachherrschaft erlangt hat
Subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV
§29 Abs. I, Nr. 1 = Tathandlungen
- Erwerb von Btm
- erlaubnisloser Erwerb
- Vollendung
- subjektiv
- R/Q
die auf Rechtsgeschäft beruhende Erlangung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt; Täter möchte selbst konsumieren oder weiterverschenken (nicht weiterverkaufen, kein Konsum an Ort und Stelle)
erfasst auch den erlaubnislosen Erwerb aufgrund gestohlener oder gefälschter Verschreibungen
Vollendung = Beendigung, wenn Täter die tats. Sachherrschaft erlangt hat
subjektiv = Vorsatz oder Fahrlässigkeit nach Abs. IV (bei vergessener Erlaubnisverlängerung)
nicht geringe Menge = § 29 a I Nr. 2
§29 Abs. I, Nr. 3 = Tathandlungen
- Besitz von Btm
- Tathandlung
- keine Erlaubnis
- subjektiv
- R/Q
subsidiär zu Nr. 1 = findet meist nur dann Anwendung, wenn der Erwerbsvorgang nicht nachweisbar ist; wird durch Anbau und Herstellung verdrängt
Herbeiführung und die Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses; setzt immer eine
gewisse Dauer voraus (keine kurze Zeitspanne = sofortiger Konsum)
es darf keine Erlaubnis für Erwerb i.S.d. § 3 BtMG vorliegen
subjektiv = Vorsatz
nicht geringe Menge = § 29 a I Nr. 2
§29 Abs. V = Absehen von Strafe
-geringe Menge-
§ 29 BtMG ist nur eingeschränkt anwendbar für Ersttäter, die zum Eigenverbrauch handeln, ohne andere zu gefährden; Eigenverbrauchsabsicht muss vorliegen (alles selber zu konsumieren)
geringe Menge = 3 Konsumportionen (300 mg Kokain, 3-6 g Haschisch)