§224 StGB - gefährliche Körperverletzung Flashcards
§224 StGB - gef. KV als Qualifikationstatbestand Erläuterung, Klassifizierung, Strafantrag
Nr. 1-5 sind eigenständige Tatbestände die einzeln oder nebeneinander erfüllt sein können; betreffen jeweils die besonders gefährliche Begehungsweise der KV aus § 223 StGB und qualifizieren diese dadurch zu einer höheren Strafandrohung; die Begehungsweise ist entscheidend = kein Erfolgsdelikt
Vergehen gem. §12 II StGB, Offizialdelikt
I. Obj und Subj Tatbestand aus §223 StGB
II. Tatbestand TB §224 StGB
- Objektiver TB Nr. 1-5 TBM
Nr. 1 = Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringen (Schädigung innen)
Nr. 2 = Waffe oder and. gef. Werkzeug (Schädigung außen)
Nr. 3 = hinterlistiger Überfall
Nr. 4 = gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten
Nr. 5 = lebensgefährdende Behandlung
Nr. 2 = -Waffe- , Waffen nach dem WaffG, keine Waffen
Gegenstände die ihrer Art nach generell zur Verursachung erheblicher Verletzungen bestimmt und geeignet sind, wenn diese einsatzbereit sind oder gemacht werden können
Waffen nach dem WaffG (Schuss-, Hieb-, Stoß-, und geladene Schreckschusswaffen)
keine Waffen (Taschenmesser)
Nr. 2 = -anderes gef. Werkzeug-
Unterpunkte (5)
jeder Gegenstand, der nach seiner obj. Beschaffenheit und der konkreten Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen
(Subsumtion = 3 Punkte,
nach BGH muss es ein beweglicher Gegenstand sein,
auch Tiere und Flüssigkeiten,
Schuhe bei empfindlichen Körperstellen,
müssen zweckentfremdet eingesetzt werden = nicht Scherre beim Friseur)
Nr. 5 = -lebensgefährdende Behandlung-
wenn die Art der gefährlichen Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben mindestens abstrakt zu gefährden (es muss kein konkreter Erfolg eintreten, die Eignung ist entscheidend)
Vorsatz
der Täter hat gem. ¥15 StGB das Bewusstsein das seine Handlung eine besonders gefährlich Begehungsweise einer KV darstellt und dies will er auch so, um … (sich zu Rächen)
Nr. 3 hinterlistiger Überfall
Überfall =
ein Angriff, dessen sich der Verletzte nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann
(ahnungslos, da keine Streitereien oder ähnliches waren)
hinterlistig =
ist das planmäßige Vorgehen mit List, um dem Opfer die Verteidigungsmöglichkeiten zu erschweren
(Rechtsprechung verlangt ein Überlisten, bloßer Überraschungsangriff von hinten reicht nicht aus)
Nr. 4 - mit einem anderen beteiligten gemeinschaftlich
das bewusste Zusammenwirken eines Täters und einer weiteren Person bei der Begehung einer KV, so dass mindestens 2 Personen am TO zusammenwirken müssen
(aktive gemeinschaftliche Begehung der KV - durch Mittäterschaft impliziert)