§246 StGB - Unterschlagung Flashcards
1
Q
objektiver TB - Abs. 2
A
anvertraute fremde bewegliche Sache=
solche Sachen, die der Täter mit Maßgabe erlangt hat sie zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden
(Miete, Leihe, Verwahrung)
2
Q
Abgrenzungen =
Diebstahl - Unterschlagung
- verlorene Sachen
- Leihe
- Sache verwechseln (Irrtum)
- Rückführungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme und danach trotzdem behalten
A
- die Sache ist nun gewahrsamslos, aber nicht herrenlos - Eigentum bleibt bestehen =
Fundunterschlagung gem. §246 I StGB - Gewahrsamsinhaber ist mit der Aufhebung der Sachherrschaft einverstanden =
veruntreuende Unterschlagung gem. §246 I und II StGB - kein Vorsatz zur Wegnahme einer konkreten Sache gehabt und trotzdem die andere Sache behalten =
Unterschlagung gem. §246 I StGB - Täter nimmt eine Sachen gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers und möchte diese zurück bringen und behält sie im Anschluss doch - kein EW =
Unterschlagung §246 I StGB