§246 StGB - Unterschlagung Flashcards

1
Q

objektiver TB - Abs. 2

A

anvertraute fremde bewegliche Sache=

solche Sachen, die der Täter mit Maßgabe erlangt hat sie zurückzugeben oder nur zu bestimmten Zwecken im Sinne des Anvertrauenden zu verwenden

(Miete, Leihe, Verwahrung)

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2
Q

Abgrenzungen =
Diebstahl - Unterschlagung

  1. verlorene Sachen
  2. Leihe
  3. Sache verwechseln (Irrtum)
  4. Rückführungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme und danach trotzdem behalten
A
  1. die Sache ist nun gewahrsamslos, aber nicht herrenlos - Eigentum bleibt bestehen =
    Fundunterschlagung gem. §246 I StGB
  2. Gewahrsamsinhaber ist mit der Aufhebung der Sachherrschaft einverstanden =
    veruntreuende Unterschlagung gem. §246 I und II StGB
  3. kein Vorsatz zur Wegnahme einer konkreten Sache gehabt und trotzdem die andere Sache behalten =
    Unterschlagung gem. §246 I StGB
  4. Täter nimmt eine Sachen gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers und möchte diese zurück bringen und behält sie im Anschluss doch - kein EW =
    Unterschlagung §246 I StGB
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