§240 StGB - Nötigung Flashcards

1
Q

geschütztes Rechtsgut

A

Freiheit der Willensentschließung (Willensbeugung einer anderen Person)

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2
Q

Objektiver Tatbestand - TBM (3)

A

a. Nötigungsmittel =
durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel

b. Nötigungserfolg =
HDU

c. Kausalität =
nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Mittel - Erfolg

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3
Q

Nötigung durch Gewalt (3)

  • Gewalt gegen Sachen
A

der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Wiederstandes

  • bei Sitzblockaden = Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH

Gewalt gegen Sachen =
- durch die Einwirkung auf die Sache wird ein körperlich vermittelter Zwang ausgeübt (Strom wird abgestellt, Heizung im Winter wird abgestellt)

keine Gewaltanwendung =
- bloße psychische Zwangswirkung (passieren hindern)

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4
Q

Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (3 UP)

A

Drohung =
das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt

  • Scheindrohung = Anschein der Ernsthaftigkeit genügt, kein Erfolgseintritt notwendig

Übel =
jede Einbuße an Werten oder das Zufügen von Nachteilen, was über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht

empfindlich =
ist das Übel, wenn es so erheblich ist, dass es geeignet scheint, das Täterverlangen zu erreichen

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5
Q

Nötigungserfolg:

Handlung
Duldung
Unterlassung

(Versuch)

A

Opfer soll aktiv tätig werden = Herausgabe

Opfer muss ein fremdes Verhalten hinnehmen

Opfer soll eine bestimmte Handlung nicht vornehmen

bei Ablehnung Versuch gem. §240 III StGB prüfen

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6
Q

II. Rechtswidrigkeit (2 UP)

Besonderheit

A

Besonderheit: TB indiziert nicht die RW

a. Rechtfertigungsgründe prüfen,
bei Bejahung = keine Strafbarkeit

b. gem. §240 II StGB =
verwerfliche Zweck-Mittel Relation =
das angewandte Nötigungsmittel ist zum angestrebten Zweck sozial unerträglich (Gewaltanwendung oder Drohung ist immer verwerflich)

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7
Q

IV. §240 Abs. 4 StGB - besonders schwere Fall der Nötigung

A

Nr. 1 Schwangerschaftsabbruch

Nr. 2 Missbrauch der Stellung als Amtsträger

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