§240 StGB - Nötigung Flashcards
geschütztes Rechtsgut
Freiheit der Willensentschließung (Willensbeugung einer anderen Person)
Objektiver Tatbestand - TBM (3)
a. Nötigungsmittel =
durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
b. Nötigungserfolg =
HDU
c. Kausalität =
nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Mittel - Erfolg
Nötigung durch Gewalt (3)
- Gewalt gegen Sachen
der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwartenden Wiederstandes
- bei Sitzblockaden = Zweite-Reihe-Rechtsprechung des BGH
Gewalt gegen Sachen =
- durch die Einwirkung auf die Sache wird ein körperlich vermittelter Zwang ausgeübt (Strom wird abgestellt, Heizung im Winter wird abgestellt)
keine Gewaltanwendung =
- bloße psychische Zwangswirkung (passieren hindern)
Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (3 UP)
Drohung =
das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Verwirklichung der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt
- Scheindrohung = Anschein der Ernsthaftigkeit genügt, kein Erfolgseintritt notwendig
Übel =
jede Einbuße an Werten oder das Zufügen von Nachteilen, was über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht
empfindlich =
ist das Übel, wenn es so erheblich ist, dass es geeignet scheint, das Täterverlangen zu erreichen
Nötigungserfolg:
Handlung
Duldung
Unterlassung
(Versuch)
Opfer soll aktiv tätig werden = Herausgabe
Opfer muss ein fremdes Verhalten hinnehmen
Opfer soll eine bestimmte Handlung nicht vornehmen
bei Ablehnung Versuch gem. §240 III StGB prüfen
II. Rechtswidrigkeit (2 UP)
Besonderheit
Besonderheit: TB indiziert nicht die RW
a. Rechtfertigungsgründe prüfen,
bei Bejahung = keine Strafbarkeit
b. gem. §240 II StGB =
verwerfliche Zweck-Mittel Relation =
das angewandte Nötigungsmittel ist zum angestrebten Zweck sozial unerträglich (Gewaltanwendung oder Drohung ist immer verwerflich)
IV. §240 Abs. 4 StGB - besonders schwere Fall der Nötigung
Nr. 1 Schwangerschaftsabbruch
Nr. 2 Missbrauch der Stellung als Amtsträger